Sicherheitseinbehalt. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
Sicherheitseinbehalt. 2328 u 012011. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Schlußzahlung einen Einbehalt in Höhe von 10 % des Vertragspreises (einschließlich vereinbarter Änderungen) bis zum Ablauf der vertraglichen Rü- gefrist (wie in 13.2 definiert) sicherheitshalber vorzunehmen. Der Auftragnehmer kann diesen Einbehalt durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer anderen, für den Auftraggeber akzeptablen Bank ablösen, jedoch nicht vor der Abnahme gemäß § 12. Die Bürg- schaft muß den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Vor- ausklage, der Aufrechenbarkeit und der Anfechtbarkeit enthal- ten. Der Ausschluß der Einrede der Aufrechenbarkeit gilt jedoch nicht, soweit die Gegenforderung des Auftragnehmers un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Das Recht des Auftraggebers zum Einbehalt von Zahlungen wegen kon- kreter Mängel bleibt unberührt.
Sicherheitseinbehalt. Sofern im Vertrag Anzahlungen vereinbart sind, werden von den abgerechneten, dem tatsächlichen Leistungs- fortschritt entsprechenden Beträgen (mit Umsatzsteuer) jeweils 10 % zurückbehalten. Dieser Einbehalt kann gegen Stellung einer Sicherheit abgelöst werden. Die Auszahlung des Einbehaltes erfolgt nach Abnahme der Gesamtleistung.
Sicherheitseinbehalt. InterCard ist darüber hinaus berechtigt, bei Vertragsschluss und bei einer Änderung des mit dem Geschäft des VU verbundenen Risikos (Ziff. 10.2) zu verlangen, dass InterCard einen prozentualen Anteil des Gesamtvolumens der Kartentransaktionen einbehalten darf. Das Gesamtvolumen berechnet sich aus der Summe der Kartenumsätze, abzüglich etwaiger Rückbelastungen und Gutschriften, in den dem laufenden Abrechnungsmonat jeweils vorangehenden sechs (6) Monaten. Die Einbehaltung dauert längstens bis zum Ablauf von sechs (6) Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats („Einbehaltungszeitraum“). InterCard überprüft die Höhe des prozentualen Sicherheitseinbehalts, sowie etwaige sonstige Sondereinbehalte (siehe unten) („Gesamtsicherheitseinbehalt“) regelmäßig im Zusammenhang mit den Auszahlungen an das VU und bewertet das Risiko. 45.021.004 (0222) Übersteigt der Gesamtsicherheitseinbehalt das von InterCard gemäß den nachfolgenden Regelungen ermittelte Sicherungsbedürfnis um mehr als zehn Prozent (10 %), zahlt InterCard den überschießenden Betrag an das VU aus. Das Sicherungsbedürfnis wird von InterCard auf Grundlage der bisherigen Rückbelastungsquoten und deren erwarteter künftiger Entwicklung sowie bereits verhängter oder potentiell zu erwartender Strafgelder der Kreditkartenorganisationen geschätzt (vgl. Ziffer 8.5). Übersteigt das Sicherungsbedürfnis den Gesamtsicherheitseinbehalt, hat InterCard das Recht, das erhöhte Sicherungsbedürfnis nach billigem Ermessen durch einen Sondereinbehalt bei einem der folgenden Abrechnungstermine auszugleichen, die Höhe des prozentualen Sicherheitseinbehalts für die Zukunft zu ändern oder den Einbehaltungszeitraum angemessen zu verlängern. Das Sicherungsbedürfnis gilt insbesondere dann als erhöht, wenn
Sicherheitseinbehalt. Als Sicherheitsleistung für die Sachmängelhaftung einschließlich Schadensersatz wegen Bestehen von Sachmängeln wird vereinbart, dass der AG berechtigt ist, 5 (fünf) Prozent der Bruttoabrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistung von jeder Rechnung einzubehal- ten. Der AN ist berechtigt, den Einbehalt durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft abzulösen. Einbehalt bzw. Gewährleistungsbürgschaft werden nach Ablauf der Gewährleis- tungszeit ausbezahlt/zurückgegeben. Die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft erfolgt auf Anforderung des AN.
Sicherheitseinbehalt. Sofern im Vertrag Abschlagszahlungen vereinbart sind, werden von den vertragsgemäß in Rechnung gestellten Beträgen (einschließlich Umsatzsteuer), 10% zurückbehalten und zunächst nicht ausgezahlt. Dieser Einbehalt kann gegen Stellung einer Sicherheit abgelöst werden. Die Auszahlung des Einbehaltes erfolgt nach Abnahme der Gesamtleistung.
Sicherheitseinbehalt msg ist berechtigt, von dem fälligen Gesamtbetrag bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für etwaige Ge- währleistungsansprüche einen Sicherheitseinbehalt von 5 % (fünf von hundert) vorzunehmen, sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Werk han- delt.
Sicherheitseinbehalt. Keine Änderungen gab es trotz entsprechender Stellungnahmen der Kammern und Verbän- de bei der Vornahme eines Sicherheitseinbehalts in § 12 AVB. Dieser beträgt unverändert 5% des tatsächlichen Gesamthonorars als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung einschließlich der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen, Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänder- ten und zusätzlichen Leistungen sowie Ansprüche bei Nichtabführung von Sozialversiche- rungsbeiträgen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Ge- meinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der Hinter- legung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem ohne Befristung auszu- stellen. Keine Änderungen gab es auch bei der formularmäßigen Festlegung der Vereinbarung des HOAI-Mindestsatzes als vertraglicher Honorarsatz in § 10.3 des Vertragsmusters obwohl Kammern und Verbände ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass hier eine Option für die Vereinbarung eines anderen, projektbezogenen angemessenen Honorarsatz eingefügt werden sollte.
Sicherheitseinbehalt. Soweit gesondert vereinbart, gilt: Zur Absicherung insbesondere von eventuellen Mängelan- sprüchen nach der rechtsgeschäftlichen Abnahme /Ablieferung, jedoch nicht für die Mängel- ansprüche, die der AG bei der Abnahme / Ablieferung vorbehalten hat, ist der AG berechtigt nach Abnahme /Ablieferung der Leistung des AN eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Schluss- rechnungssumme zu verlangen. Diese Sicherheit dient dazu, die Rechte des AG bei den vorgenannten Mängeln (inkl. Aufwen- dungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des AG und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag abzusichern, soweit diese nicht noch gemäß Ziffer 18.1 - 18.2 gesichert sind. Weiterhin besteht Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress- und Rückgriffansprü- che des AG gegen den AN sichern muss, falls der AG durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des AN oder von dessen Nachunternehmern zurückzuführen ist, soweit diese nicht noch gemäß Ziffer 18.1 - 18.20 gesichert sind. Diese Sicherheit sichert insbesondere ausdrücklich auch Regress-, Rückgriffs- und Freistellungsansprüche des AGs gegen den AN im Falle der Inanspruchnahme des AGs aufgrund von § 14 AEntG, für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge (z. B. Pflege-, Kran- ken- und Rentenversicherung) sowie durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des ANs sowie auf Grund nicht gezahlter Mindest- löhne gemäß BbgVerG soweit diese nicht noch gemäß Ziffer 18.1 - 18.2 gesichert sind.
Sicherheitseinbehalt. Als Sicherheitseinbehalt werden 5 % der Bruttorechnungssumme einbehalten. Bei Bruttoauftragssum- men, die den Schwellenwert von 100.000,-€ nicht erreichen, kann die BAUVEREIN GREVENBROICH eG auf den Einbehalt verzichten. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber vor Fälligkeit der Schluss- zahlung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Gewährleistungs- bzw. Garantieverpflichtung eine Bürg- schaft über 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme aushändigen. Die Bürgschaft muss unbefristet gültig sein.