Sicherheitseinbehalt. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
Sicherheitseinbehalt. Sofern im Vertrag Anzahlungen vereinbart sind, werden von den abgerechneten, dem tatsächlichen Leistungs- fortschritt entsprechenden Beträgen (mit Umsatzsteuer) jeweils 10 % zurückbehalten. Dieser Einbehalt kann gegen Stellung einer Sicherheit abgelöst werden. Die Auszahlung des Einbehaltes erfolgt nach Abnahme der Gesamtleistung.
Sicherheitseinbehalt. 2328 u 012011. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Schlußzahlung einen Einbehalt in Höhe von 10 % des Vertragspreises (einschließlich vereinbarter Änderungen) bis zum Ablauf der vertraglichen Rü- gefrist (wie in 13.2 definiert) sicherheitshalber vorzunehmen. Der Auftragnehmer kann diesen Einbehalt durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer anderen, für den Auftraggeber akzeptablen Bank ablösen, jedoch nicht vor der Abnahme gemäß § 12. Die Bürg- schaft muß den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Vor- ausklage, der Aufrechenbarkeit und der Anfechtbarkeit enthal- ten. Der Ausschluß der Einrede der Aufrechenbarkeit gilt jedoch nicht, soweit die Gegenforderung des Auftragnehmers un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Das Recht des Auftraggebers zum Einbehalt von Zahlungen wegen kon- kreter Mängel bleibt unberührt.
Sicherheitseinbehalt msg ist berechtigt, von dem fälligen Gesamtbetrag bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für etwaige Ge- währleistungsansprüche einen Sicherheitseinbehalt von 5 % (fünf von hundert) vorzunehmen, sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Werk han- delt.
Sicherheitseinbehalt. Als Sicherheitsleistung für die Sachmängelhaftung einschließlich Schadensersatz wegen Bestehen von Sachmängeln wird vereinbart, dass der AG berechtigt ist, 5 (fünf) Prozent der Bruttoabrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistung von jeder Rechnung einzubehal- ten. Der AN ist berechtigt, den Einbehalt durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft abzulösen. Einbehalt bzw. Gewährleistungsbürgschaft werden nach Ablauf der Gewährleis- tungszeit ausbezahlt/zurückgegeben. Die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft erfolgt auf Anforderung des AN.
Sicherheitseinbehalt. Soweit gesondert vereinbart, gilt: Zur Absicherung insbesondere von eventuellen Mängelan- sprüchen nach der rechtsgeschäftlichen Abnahme /Ablieferung, jedoch nicht für die Mängel- ansprüche, die der AG bei der Abnahme / Ablieferung vorbehalten hat, ist der AG berechtigt nach Abnahme /Ablieferung der Leistung des AN eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Schluss- rechnungssumme zu verlangen. Diese Sicherheit dient dazu, die Rechte des AG bei den vorgenannten Mängeln (inkl. Aufwen- dungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des AG und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag abzusichern, soweit diese nicht noch gemäß Ziffer 18.1 - 18.2 gesichert sind. Weiterhin besteht Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress- und Rückgriffansprü- che des AG gegen den AN sichern muss, falls der AG durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des AN oder von dessen Nachunternehmern zurückzuführen ist, soweit diese nicht noch gemäß Ziffer 18.1 - 18.20 gesichert sind.
19.1.1 Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 14 AEntG), Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVerG)
Sicherheitseinbehalt. Von der Restzahlung/Schlusszahlung werden als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistung 5 % des Bruttorechnungsbetrages für die Dauer der Gewährleistungszeit ab Beginn der Gewährleistungsfrist zinslos einbehalten. Bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten kann dieser Sicherheitsbetrag vom Auftraggeber angemessen erhöht werden. Eine Ablösung dieses Betrages durch geeignete Sicherheiten, insbesondere durch Vorlage einer für den Arbeitgeber kostenfreien Gewährleistungsbürgschaft, ist dem Arbeitnehmer freigestellt. Diese Bürgschaft muss unbefristet, selbstschuldnerisch, unwiderruflich und unter Verzicht auf die §§ 770 Absatz 1 und 2 und 771 BG B ausgestellt sein.
Sicherheitseinbehalt. Ein Sicherheitseinbehalt ist ausgeschlossen.
Sicherheitseinbehalt. Der AG ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der gesamten Abrechnungssumme zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten des AN einzubehalten. Dieser Einbehalt kann vom AN durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes oder Versicherers oder durch Hinterlegung abgelöst werden. Die Rückgabe erfolgt mit Ablauf der Gewährleistungspflicht. Sofern zu diesem Zeitpunkt die vom AG geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
Sicherheitseinbehalt. InterCard ist darüber hinaus berechtigt, bei Vertragsschluss und bei einer Änderung des mit dem Geschäft des VU verbundenen Risikos (Ziff. 10.2) zu verlangen, dass InterCard einen prozentualen Anteil des Gesamtvolumens der Kartentransaktionen einbehalten darf. Das Gesamtvolumen berechnet sich aus der Summe der Kartenumsätze, abzüglich etwaiger Rückbelastungen und Gutschriften, in den dem laufenden Abrechnungsmonat jeweils vorangehenden sechs (6) Monaten. Die Einbehaltung dauert längstens bis zum Ablauf von sechs (6) Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats („Einbehaltungszeitraum“). InterCard überprüft die Höhe des prozentualen Sicherheitseinbehalts, sowie etwaige sonstige Sondereinbehalte (siehe unten) („Gesamtsicherheitseinbehalt“) regelmäßig im Zusammenhang mit den Auszahlungen an das VU und bewertet das Risiko. 45.021.004 (0222) Übersteigt der Gesamtsicherheitseinbehalt das von InterCard gemäß den nachfolgenden Regelungen ermittelte Sicherungsbedürfnis um mehr als zehn Prozent (10 %), zahlt InterCard den überschießenden Betrag an das VU aus. Das Sicherungsbedürfnis wird von InterCard auf Grundlage der bisherigen Rückbelastungsquoten und deren erwarteter künftiger Entwicklung sowie bereits verhängter oder potentiell zu erwartender Strafgelder der Kreditkartenorganisationen geschätzt (vgl. Ziffer 8.5). Übersteigt das Sicherungsbedürfnis den Gesamtsicherheitseinbehalt, hat InterCard das Recht, das erhöhte Sicherungsbedürfnis nach billigem Ermessen durch einen Sondereinbehalt bei einem der folgenden Abrechnungstermine auszugleichen, die Höhe des prozentualen Sicherheitseinbehalts für die Zukunft zu ändern oder den Einbehaltungszeitraum angemessen zu verlängern. Das Sicherungsbedürfnis gilt insbesondere dann als erhöht, wenn
a) die Anzahl der Rückbelastungen im Vergleich zum Vormonat um mehr als zwanzig Prozent (20 %) angestiegen ist oder die in Ziff. 5.6 definierten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden; oder
b) die Umsätze des VU für einen Zeitraum von zwei (2) Kalendermonaten um mehr als zwanzig Prozent (20%) zurückgehen (unter Berücksichtigung des Durchschnitts der vorangegangenen 12 Monate und von saisonalen Geschäften); oder
c) der Vertrag oder, sofern möglich, Teile davon, durch das VU gekündigt wurden. Nach Ablauf des Einbehaltungszeitraumes wird der einbehaltene Betrag an den Händler ausbezahlt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. InterCard hat das Recht, fällige Ansprüche gegen das VU durch Aufrechnung mit den einbehaltene...