Festpreis. Der einmalige und der jährliche Festpreis setzen sich gemäß Anlage zusammen. Die Rechnungsstellung des einmaligen und des jährlichen Festpreises erfolgt gemäß Anlage . Preisänderungen dieser Leistung behält sich der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 der Dataport AVB vor. Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart: gemäß Anlage
Festpreis. Ist ein Festpreis für eine Leistung vereinbart, so hat der Auf- tragnehmer diese vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen. Mehraufwände für die vollständige Erbringung vereinbarter Leistungen gehen zu Lasten des Auftragneh- mers. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
Festpreis. Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlage für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.
Festpreis. Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zahlt der Auftraggeber einen Festpreis (netto) in Höhe von insgesamt Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart:
Festpreis. Der einmalige Festpreis setzt sich gemäß Anlage 2b zusammen. Die Rechnungsstellung des einmaligen Festpreises erfolgt gemäß Anlage 2b. Preisänderungen dieser Leistung behält sich der Auftragnehmer gemäß Ziffer 3.1 der Dataport AVB vor. Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart:
Festpreis. Der AN hält sich an den vertraglich festgelegtenFestpreis 12 Monate gebunden, sofern der AGseine in§ 5.2. genannten Bauvoraussetzungen eingehalten hat. Ansonsten ist der AN berechtigt, 0,3% aus der Vertragssumme pro Monat für Lieferungsverzögerung zu verrechnen. Der Festpreis verlängert sich jedoch in allenFällen um den Zeitraum, um den der Bau des Hauses ausGründen verzögert wird, die vom AN selbst zu vertreten sind. Die Verzögerung durch den AN muss durch den AG angezeigt werden.
Festpreis. 13.2.1 Ist ein Festpreis für eine Leistung vereinbart, so hat der Auftragnehmer diese vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen.
13.2.2 Wenn nicht ausdrücklich in der Bestellung bzw. dem Abschluss etwas Abweichendes vereinbart ist, gehen Mehraufwände für die vollständige Erbringung verein- barter Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers, es sei denn, diese sind (a) nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten und (b) der Auftragnehmer hat diese Über- schreitung dem Auftraggeber rechtzeitig zuvor in Schriftform angezeigt und (c) Daimler hat dem durch eine gesonderte Beauftragung zugestimmt. Ausge- nommen sind insbesondere Zusatzanforderungen des Auftraggebers (Ziffer 15 Zusätzliche Leistungen), die über das jeweils aktuelle Product Backlog hinausge- hen und nicht nach dem Exchange-for-free-Grundsatz kompensiert werden können. Eine Vergütung von Zusatzanforderungen erfolgt nur im Wege einer gesonderten Beauftragung.
13.2.3 Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, und ist in der Bestellung bzw. dem Abschluss nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, entspricht die für die jeweilige Teilleistung geschuldete Vergütung 75 % der Summe der auf die Teilleistung entfallenden Anzahl an Story Points multipliziert mit dem vereinbarten Preis pro Story Point. Die verbleibenden 25 % der Vergütung sind an die erfolgreiche Endabnahme des Systems gekoppelt und erst nach erfolgreicher finaler Abnahme in Rechnung zu stellen. Im Falle eines vor- zeitigen Abbruchs des Projekts gilt Ziffer 20.2.1
Festpreis. Die Vergütung für die Übertragung der Nut- zungsrechte an der Individual-Software er- folgt gegen einen Einmal-Festpreis, den die Vertragspartner auf Basis der von dtms vor- vertraglich erarbeiteten und aus der Analyse sich ergebenden Projektschätzung vereinbart haben. Dieser Festpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Projektvertrag und/oder Angebot. Kosten für den Erwerb von Standardsoftware werden separat abgerechnet.
Festpreis ist das favorisierte Preismodell und jedem anderen vorzuziehen (öffentlichen Aufträgen) • enthält für beide Seiten ein kalkuliertes Risiko • • bei langfristigen Projekten Einsatz von Preisgleitklauseln empfohlen
1.1.1 Absoluter Festpreis (Firm Fixed Price - FFP)
1.1.2 Festpreis mit Preisgleitklausel (Fixed Price with Escalation - FP+)
1.1.3 Festpreis mit Prämienklausel (Fixed Price with Incentive)
Festpreis. Wenn für die Leistungen ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, basiert dieser auf den bei Vertrags- schluss bekannten Grundlagen. Sollten sich diese nachträglich ändern und war dies für die Ximiq AG nicht voraussehbar, so sind mit dem Kunden die nöti- gen Vertragsanpassungen zu vereinbaren.