Common use of Sicherheitskontrollen Clause in Contracts

Sicherheitskontrollen. 6.1.1 Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei den vom Versender zur Beförderung übergebenen Paketen Sicherheitskontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zwecks Feststellung, ob diese einen Inhalt haben, der von den Beförderungsausschlüssen gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 erfasst wird. Die Sicherheitskontrollen werden entweder mittels Durchleuchten, insbesondere mit Röntgenstrahlen, oder bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Beförderungsausschluss, auch durch Öffnen des Paketes durchgeführt. Der Versender stimmt der Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich zu. Der durch eine Sicherheits- kontrolle bedingte Zeitaufwand kann die Regellaufzeit verlängern. In allen Fällen einer Sicherheitskontrolle wird ein entsprechender Vermerk auf dem Paket angebracht. 6.1.2 Ergibt die Sicherheitskontrolle nach dem Öffnen eines Pakets, dass kein unzulässiger Inhalt darin ist, wird dieses verschlossen und weiterbefördert. 6.1.3 Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass der Inhalt des Pakets einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten abzuholen. Xxxx der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gelten insoweit die Ziffern 14.4 und 14.5. Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, hierüber die Behörden zu informieren. 6.1.4 Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 6.1 an dem Paket/Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit in Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Ziffern 12.1 bis 12.4 sowie 13. 6.1.5 Ergibt eine Sicherheitskontrolle, dass der Versender Güter zum Versand übergeben hat, die einem Beförderungs- ausschluss unterliegen, hat der Versender Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.

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Samples: General Terms and Conditions for Package Shipping, General Terms and Conditions for Package Shipping, General Terms and Conditions for Package Shipping

Sicherheitskontrollen. 6.1.1 Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. 7.1. Bei Einlass auf das Gelände der Spielstätte und/oder in die Spielstätte findet stichprobenartig eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) sowie der mitgebrachten Gegenstände durch den Ordnungsdienst statt. Der Veran- stalter ist in den folgenden Fällen berechtigt, aber den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern: • wenn der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Ziff. 7.4 dieser AGB sowie ergänzend die Hausordnung der Veranstaltungs- stätte) bei sich führt oder • ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z. B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder • die für den Zutritt verwendete Karte ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt. 7.2. Die KBB behält sich das Recht vor, auch während der Ver- anstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. 7.3. Die KBB behält sich das Recht vor, den Zutritt zu verweh- ren, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände zurück- zulassen, die nach ihrer vernünftigen Einschätzung Gefah- ren oder Störungen für andere Teilnehmer der Veranstal- tung nach sich ziehen können oder die zu den in dieser Ziff. 7 sowie der Hausordnung der Spielstätte aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören. 7.4. Zu nicht zulässigen Gegenständen gehören u. a. a) Waffen jeder Art; b) Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können; c) Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substan- zen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, offenes Feuer, aus- genommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; d) Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hart- verpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind; e) pyrotechnisches Material jeglicher Art; f) Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte unter Vorlage eines Behindertenausweises oder bei einer offensichtlichen Behinderung wie einem Gips- bein) etc.; g) Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstru- mente (zum Beispiel Megaphone, Gasdruckfanfaren); h) Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die jed- weder Meinungskundgebung (zum Beispiel rassisti- sches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, national- sozialistisches oder politisches Propagandamaterial) dienen; i) sperrige Gegenstände wie Xxxxxxxxxxx, große Ta- schen, Rucksäcke, Fahrräder, Spiel- und Sportgeräte, Kinderwagen sind auf Aufforderung in der Garderobe abzugeben; j) Laserpointer und Trillerpfeifen; k) Drogen im Sinne des Suchtmittelgesetzes; l) Rauchen, außer in entsprechend gekennzeichneten Raucherbereichen; m) jegliche Art von Lebensmitteln und Getränken. Ausge- nommen von diesem Verbot sind Nahrungsmittel für Babys und Kleinkinder sowie vor Ort erworbene Spei- sen und Getränke5; n) Tiere jeglicher Art. Ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenhunde oder vergleichbare Tiere. Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; teilweise kön- nen mitgeführte Gegenstände nach Punkt 7, soweit vorhan- den, kostenpflichtig an ausgewiesenen Verwahrstellen de- poniert werden. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, bei Ver- wahrstellen anzubieten. Soweit vorhanden, ist die Anzahl und Kapazität der Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) begrenzt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den vom Versender zur Beförderung übergebenen Paketen Sicherheitskontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zwecks Feststellung, ob diese einen Inhalt haben, der von den Beförderungsausschlüssen gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 erfasst wirdVerwahrstellen. Die Sicherheitskontrollen werden entweder mittels Durchleuchtenübrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden. Erlaubt sind u. a. a) Portemonnaie b) Schlüssel c) Kleine Gürtel- und Bauchtaschen d) Mobiltelefone e) Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H 44 x B 37 x T 30 cm, insbesondere mit Röntgenstrahlen, oder bei Vorliegen was in etwa einer Größe von Anhaltspunkten für einen Beförderungsausschluss, auch durch Öffnen des Paketes durchgeführt. Der Versender stimmt der Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich zu. Der durch eine Sicherheits- kontrolle bedingte Zeitaufwand kann die Regellaufzeit verlängern. In allen Fällen einer Sicherheitskontrolle wird ein entsprechender Vermerk auf dem Paket angebracht. 6.1.2 Ergibt die Sicherheitskontrolle nach dem Öffnen eines Pakets, dass kein unzulässiger Inhalt darin ist, wird dieses verschlossen und weiterbefördert. 6.1.3 Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass der Inhalt des Pakets einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten abzuholen. Xxxx der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gelten insoweit die Ziffern 14.4 und 14.5. Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, hierüber die Behörden zu informieren. 6.1.4 Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 6.1 an dem Paket/Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit in Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Ziffern 12.1 bis 12.4 sowie 13. 6.1.5 Ergibt eine Sicherheitskontrolle, dass der Versender Güter zum Versand übergeben hat, die einem Beförderungs- ausschluss unterliegen, hat der Versender Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.DIN A4 entspricht!

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sicherheitskontrollen. 6.1.1 Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. 6.1 Bei Einlass auf das Gelände der Spielstätte und/oder in die Spielstätte findet eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) sowie der mitgebrachten Gegenstände durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist in den folgenden Fällen berechtigt, aber den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern:  wenn der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Ziff. 6.4 dieser AGB sowie ergänzend die Hausordnung der Veranstaltungsstätte) bei sich führt oder  ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder  das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt. 6.2 Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. 6.3 Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verwehren, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände zurückzulassen, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Teilnehmer der Veranstaltung nach sich ziehen können oder die zu den in dieser Ziff. 6 sowie der Hausordnung der Spielstätte aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören. 6.4 Zu nicht zulässigen Gegenständen gehören u.a. a) Jegliche Behältnisse, jegliche Rucksäcke und jegliche Koffer mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschengrößen und -inhalte (siehe erlaubte Gegenstände) b) Getränke und Flüssigkeiten aller Art c) Glas (einschließlich Glas-Make-Up oder -Parfümflaschen) d) Helme, Masken (ausgenommen hiervon sind handelsüblicher Mundschutz als Hygienemaßnahme), Vermummungen e) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art f) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug g) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer) h) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel) i) AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt j) Notebooks, Tablets, Computer k) Laserpointer l) Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Leitern, Stühle, Fahnenstangen, Regenschirme, Camping- Equipment, Selfie-Sticks m) Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art n) Gasflaschen, Deospray, Haarspray o) Trommeln, Vuvuzelas und sonstige mechanische oder elektronische Geräte zur Lärmerzeugung p) Texte, Bilder und sonstige Materialien mit diskriminierendem, menschenverachtendem, obszönem, pornographischem und/oder rassistischem Inhalt, oder die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Hintergründe erkennen lassen. Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände nach Punkt 5. a, b, c, d, i, j, k können, soweit vorhanden, kostenpflichtig an ausgewiesenen Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, bei Verwahrstellen anzubieten. Soweit vorhanden, ist die Anzahl und Kapazität der Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) begrenzt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den vom Versender zur Beförderung übergebenen Paketen Sicherheitskontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zwecks Feststellung, ob diese einen Inhalt haben, der von den Beförderungsausschlüssen gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 erfasst wirdVerwahrstellen. Die Sicherheitskontrollen werden entweder mittels Durchleuchten, insbesondere mit Röntgenstrahlen, übrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen (Abgabecontainer oder bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Beförderungsausschluss, auch durch Öffnen des Paketes durchgeführt. Der Versender stimmt der Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich zu. Der durch eine Sicherheits- kontrolle bedingte Zeitaufwand kann die Regellaufzeit verlängern. In allen Fällen einer Sicherheitskontrolle wird ein entsprechender Vermerk auf dem Paket angebrachtSchließfächer) deponiert werden. 6.1.2 Ergibt die Sicherheitskontrolle nach dem Öffnen eines Paketsa) Portemonnaie b) Schlüssel c) Kleine Gürtel- und Bauchtaschen d) Mobiltelefone e) Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm, dass kein unzulässiger Inhalt darin ist, wird dieses verschlossen und weiterbefördertwas in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht! f) Leere faltbare Trinkflaschen g) Einwegkameras h) Pocketkameras i) Medikamente. 6.1.3 Ergibt 6.5 Verschuldet der Besucher die SicherheitskontrolleVerweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, dass der Inhalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Pakets einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten abzuholen. Xxxx der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gelten insoweit die Ziffern 14.4 und 14.5. Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, hierüber die Behörden zu informierenTicketpreises. 6.1.4 Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 6.1 an dem Paket/Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit in Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Ziffern 12.1 bis 12.4 sowie 13. 6.1.5 Ergibt eine Sicherheitskontrolle, dass der Versender Güter zum Versand übergeben hat, die einem Beförderungs- ausschluss unterliegen, hat der Versender Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen

Sicherheitskontrollen. 6.1.1 Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. 6.1 Bei Einlass auf das Gelände der Spielstätte und/oder in die Spielstätte findet eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) sowie der mitgebrachten Gegenstände durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist in den folgenden Fällen berechtigt, aber den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern: • wenn der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Ziff. 6.4 dieser AGB sowie ergänzend die Hausordnung der Veranstaltungsstätte) bei sich führt oder • ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder • das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt. 6.2 Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. 6.3 Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verwehren, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände zurückzulassen, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Teilnehmer der Veranstaltung nach sich ziehen können oder die zu den in dieser Ziff. 6 sowie der Hausordnung der Spielstätte aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören. 6.4 Zu nicht zulässigen Gegenständen gehören u.a. a) Jegliche Behältnisse, jegliche Rucksäcke und jegliche Koffer mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschengrößen und -inhalte (siehe erlaubte Gegenstände) b) Getränke und Flüssigkeiten aller Art c) Glas (einschließlich Glas-Make-Up oder -Parfümflaschen) d) Helme, Masken (ausgenommen hiervon sind handelsüblicher Mundschutz als Hygienemaßnahme), Vermummungen e) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art f) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug g) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer) h) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel) i) AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt j) Notebooks, Tablets, Computer k) Laserpointer l) Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Leitern, Stühle, Fahnenstangen, Regenschirme, Camping- Equipment, Selfie-Sticks m) Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art n) Gasflaschen, Deospray, Haarspray o) Trommeln, Vuvuzelas und sonstige mechanische oder elektronische Geräte zur Lärmerzeugung p) Texte, Bilder und sonstige Materialien mit diskriminierendem, menschenverachtendem, obszönem, pornographischem und/oder rassistischem Inhalt, oder die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Hintergründe erkennen lassen. Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände nach Punkt 5. a, b, c, d, i, j, k können, soweit vorhanden, kostenpflichtig an ausgewiesenen Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, bei Verwahrstellen anzubieten. Soweit vorhanden, ist die Anzahl und Kapazität der Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) begrenzt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von Gegenständen aus den vom Versender zur Beförderung übergebenen Paketen Sicherheitskontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zwecks Feststellung, ob diese einen Inhalt haben, der von den Beförderungsausschlüssen gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 erfasst wirdVerwahrstellen. Die Sicherheitskontrollen werden entweder mittels Durchleuchten, insbesondere mit Röntgenstrahlen, übrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen (Abgabecontainer oder bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Beförderungsausschluss, auch durch Öffnen des Paketes durchgeführt. Der Versender stimmt der Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich zu. Der durch eine Sicherheits- kontrolle bedingte Zeitaufwand kann die Regellaufzeit verlängern. In allen Fällen einer Sicherheitskontrolle wird ein entsprechender Vermerk auf dem Paket angebrachtSchließfächer) deponiert werden. 6.1.2 Ergibt die Sicherheitskontrolle nach dem Öffnen eines Paketsa) Portemonnaie b) Schlüssel c) Kleine Gürtel- und Bauchtaschen d) Mobiltelefone e) Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm, dass kein unzulässiger Inhalt darin ist, wird dieses verschlossen und weiterbefördertwas in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht! f) Leere faltbare Trinkflaschen g) Einwegkameras h) Pocketkameras i) Medikamente. 6.1.3 Ergibt 6.5 Verschuldet der Besucher die SicherheitskontrolleVerweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, dass der Inhalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Pakets einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten abzuholen. Xxxx der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gelten insoweit die Ziffern 14.4 und 14.5. Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, hierüber die Behörden zu informierenTicketpreises. 6.1.4 Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 6.1 an dem Paket/Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit in Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Ziffern 12.1 bis 12.4 sowie 13. 6.1.5 Ergibt eine Sicherheitskontrolle, dass der Versender Güter zum Versand übergeben hat, die einem Beförderungs- ausschluss unterliegen, hat der Versender Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.

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