Sicherung gegen Missbrauch Musterklauseln

Sicherung gegen Missbrauch. Die Übertragbarkeit eines Niedersachsen-Tickets endet mit Eintragung der Namen aller Reisenden, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Eine Weitergabe sowie der Weiterverkauf an Dritte sind untersagt. Durch eigenmächtige, nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder des Geltungstages wird ein Niedersachsen-Ticket ungültig und kann gemäß Teil III Ziffer 1.6.1 eingezogen werden. Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. bei der unzulässigen Änderung oder Erweiterung der Teilnehmerzahl) gelten die Regelungen nach Teil II Ziffer 5.1 Nr. 4.
Sicherung gegen Missbrauch. 6.1 Die Übertragbarkeit eines Quer-durchs-Land-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des Geltungstags wird ein Quer-durchs-Land-Ticket ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte.
Sicherung gegen Missbrauch. 8.1 Durch nachträgliche Änderung (z. B. durch Änderung des eingetragenen Namens, durch Einschweißen oder Einlaminieren) wird das SFT ungültig. 8.2 Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend aufgeführten Tarifbestimmungen wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß den jeweiligen gesetzlichen Regelungen erhoben und bei Verdacht auf Erschleichung der Beförderungsleistung/Missbrauch (Fälschung des Tickets) das Ticket (gegen Quittung) eingezogen.
Sicherung gegen Missbrauch. Die Übertragbarkeit einer Fahrkarte / Fahrberechtigung endet spätestens mit dem Fahrtantritt. Durch nachträgliche Änderungen, z.B. des Geltungstages, wird die Fahrkarte / Fahrberechtigung ungültig. Handelt es sich um persönliche Fahrkarten / Fahrberechtigung und wurde der Name des / der Reisenden nicht bereits durch das Verkaufssystem automatisch auf der Fahrkarte / Fahr- berechtigung vermerkt, so muss der Namenseintrag des / der Nutzer handschriftlich und un- auslöschlich vor Antritt der Fahrt erfolgen. Bei persönlichen Fahrkarten / Fahrberechtigungen ist bei der Fahrkartenkontrolle nach Aufforderung durch das Kontrollpersonal die Identität des Nutzers mithilfe eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
Sicherung gegen Missbrauch. Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis auf Verlangen zur Prüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen. Entwertete Einzel-, Tages-, Fähr- und Fahrradkarten sowie HappyHourTickets sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar. Bei der Prüfung personengebundener Zeitkarten (Wochen- und Monatskarten, auch in den Ausgabeformen Abonnement und Jahreskarte) ist auf Verlangen neben dem Fahrausweis ein Lichtbildausweis zur Kontrolle der angegebenen Daten vorzuzeigen. Fahrgäste mit Fahrausweisen, die nur in Verbindung mit einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Berechtigungsnachweis gelten, sind verpflichtet während der Fahrt den im Tarif geforderten Berechtigungsnachweis bei Kontrollen vorzuzeigen.
Sicherung gegen Missbrauch. BT und BTN sind nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zustei- gende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutra- gen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Name und Vorname von Kindern nach 9.1 b sowie Kindern bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind an der dafür auf dem Ticket vorgesehenen Stelle vorzunehmen. Beim (DB-)Online-Ticket zum Selbstausdruck ist der Name für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem vorzunehmen, für alle weiteren rei- senden Personen an der dafür auf dem Ticket vorgesehenen Stelle. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Übertragbarkeit eines BT oder BTN endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) gemäß obigen Ausführungen eingetragen worden sind, späte- stens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Per- sonen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. Durch nachträgliche Änderung der Eintragungen wird ein BT/BTN insoweit ungültig. Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Aus- tausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
Sicherung gegen Missbrauch. 10.1. Ein Schönes-Wochenende-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen 10.2. wurde. Bei der Fahrausweiskontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 10.3. Die Übertragbarkeit eines Schönes-Wochenende-Tickets endet mit Eintragung des Inhaber-Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. 10.4. Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstages wird ein Schönes-Wochenende-Ticket ungültig. 10.5. Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: bei Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung des Fahrausweises (z. B. ohne Reisenden gem. 10.1 oder unzulässige Teilnehmerzahl) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9.
Sicherung gegen Missbrauch. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung einer benutzten „Fahrrad- Tageskarte Bayern“ ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.

Related to Sicherung gegen Missbrauch

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsfälle im Ausland P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.