Software-Lizenzen Musterklauseln

Software-Lizenzen. (a) Der Kunde darf Business-Logics-Softwareprodukte einschließlich deren Doku- mentation ausschließlich aufgrund einer von Business-Logics erteilten Lizenz nutzen.
Software-Lizenzen. 11.1. Canon erteilt dem Kunden eine nicht exklusive Lizenz zur Nutzung der im Rahmen des Vertrages gelieferten Software zu den in dieser Klausel 11 vereinbarten und allen weiteren Bedingungen, die dem Kunden bei Lieferung der Software mitgeteilt werden. Im Falle irgendeines Konflikts zwischen diesen Bedingungen haben jene, die bei Lieferung der Software mitgeteilt werden, Vorrang. Falls vom Lizenzgeber verlangt, hat der Kunde mit diesem für die Lizenz der Software eine separate Lizenzvereinbarung zu treffen. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die Software oder irgendeinen Teil derselben nicht auf irgendeine Weise zu kopieren, nachzubilden oder damit zu handeln, mit Ausnahme der ausdrücklich durch den Vertrag gestatteten Weise und in dem Ausmaß und unter den Umständen, die ausdrücklich gesetzlich zulässig sind.
Software-Lizenzen. 1. Der Kunde darf PROMAN Softwareprodukte einschließlich deren Dokumentation ausschließlich aufgrund einer von PROMAN erteilten Lizenz nutzen.
Software-Lizenzen. Die Nutzungsrechte an der Software sind in den entsprechenden Endnutzer-Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers geregelt. Im Übrigen sind Endnutzer-Lizenzbedingungen regelmäßig in der Software enthalten oder liegen ihr bei. Falls keine Endnutzer- Lizenzbedingungen mit der Software verfügbar gemacht und/oder diese nicht anderweitig separat vereinbart werden, gelten die auf der Webseite xxx.xxxx.xxx/xxxx („End User License Agreement“, „EULA“ oder „Endnutzer-Lizenzbedingungen“) veröffentlichten Bedingungen. Die entsprechenden Bedingungen werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, werden Mikrocode, Firmware oder Betriebssystem-Software, der bzw. die zur Ausführung der Grundfunktion oder erweiterter Funktionen des Equipments erforderlich sind, zu dessen Lieferumfang sie gehören, ausschließlich zur Nutzung mit diesem Equipment lizenziert.
Software-Lizenzen. Wenn und soweit spezifische Gewährleistungsregeln für bestimmte Software-Titel oder -Arten in den anwendbaren Lizenzbedingungen gemäß der Regelung „Software-Lizenzen“ in diesen Geschäftsbedingungen enthalten sind, finden diese anstelle der vorstehenden Regelungen dieser gesamten Ziffer Anwendung.
Software-Lizenzen. Sofern Standardsoftware Gegenstand der von uns vertraglich geschuldeten Leistungen ist, darf von der gelieferten Standardsoftware nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Software Gebrauch gemacht werden. Ein Nichtbefolgen dieser Lizenzbedingungen führt unter anderem zum Entzug der Lizenz. Sofern Software, die nicht Standardsoftware ist, Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen ist, behalten wir uns vor, Art und Umfang der Nutzungsberechtigung in einer beizufügenden Leistungsbeschreibung festzuhalten. Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser widersprechende Bestimmungen in den AGBs auf. Alle anderen Artikel behalten aber ihre Geltung.
Software-Lizenzen. (a) Dem Kunden wird im Rahmen dieses Lizenzvertrags die Weitergabe der u¨berlassenen Software an seine Endkunden zur Nuzung ermo¨glicht.
Software-Lizenzen. Die gesamte Software, einschließlich der bereits in den Hardwareprodukten vorinstallierten Software, wird nicht verkauft, sondern im Rahmen einer Lizenzvereinbarung zur Nutzung überlassen. Die Lizenzvergabe erfolgt entweder durch HEDRON/Nicos-EDV-Dienst oder den betreffenden Eigentümer der Software entsprechend der Lizenzvereinbarung über die Nutzung der Software durch den Endkunden oder sonstigen Bedingungen, die an die Software und/oder das Produkt bzw. die Dienstleistung geknüpft sind. Die Software darf weder zerlegt, dekompiliert, rückentwickelt, mit anderer Software gemischt oder verbunden, kopiert, umcodiert, angepasst, abgewandelt oder verändert werden (außer dies ist nach geltendem Recht ausdrücklich gestattet), noch darf sie in irgendeiner Form vertrieben werden. Sollten keine ausdrücklichen Software-Lizenzbedingungen mitgeliefert werden, wird die Softwarelizenz auf nicht-exklusiver und nicht-übertragbarer Basis an einen einzigen Nutzer erteilt und darf nur in Verbindung mit dem Begleitprodukt verwendet werden.
Software-Lizenzen. Sofern Software im Auftrag des Kunden vom An- bieter geliefert oder auf einem Server installiert wird, finden etwaige Lizenz- oder Nutzungsbe- dingungen des Softwareherstellers ergänzende Anwendung.
Software-Lizenzen. § 8. Lizenzen und Nutzungsrechte