Software-Lizenzen. (a) Der Kunde darf Business-Logics-Softwareprodukte einschließlich deren Doku- mentation ausschließlich aufgrund einer von Business-Logics erteilten Lizenz nutzen.
(b) Gem¨aß den Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrags wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der Software gew¨ahrt.
(c) Die Software wird dem Kunden im Bin¨arcode u¨berlassen.
(d) Lieferung der Sofware erfolgt per Download-Link, der per E-Mail an eine vom Kunden festzulegende Adresse versendet wird.
(e) Business-Logics erkl¨art sich mit einer Weiterver¨außerung oder Schenkung der Software bzw. der Lizenz nur dann einverstanden, sofern sich der erwerben- de Dritte mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen auch ihm gegenu¨ber einverstanden erkl¨art. Im Falle einer Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender s¨amtliche vorhandenen Kopien u¨bergeben oder die nicht u¨bergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe in Form von Ver¨außerung oder Schen- kung erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Weitergabe durch Miete, Leasing oder Leihe ist nicht gestattet. Der Kunde ist in den ge- nannten F¨allen verpflichtet, Business-Logics unverzu¨glich den Namen und die vollst¨andige Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen. Die Weitergabe von Lizenzen unter o. g. Voraussetzungen ist auf die Anzahl der vom Kunden ord- nungsgem¨aß erworbenen Lizenzen beschr¨ankt.
(f) Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an der u¨berlassenen Software sowie der u¨berlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdru¨cklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich Business-Logics zu.
(g) Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gew¨ahrt und ko¨nnen von Business- Logics nur aus wichtigem Grund geku¨ndigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ord- nungsgem¨aß erfu¨llt oder trotz Mahnung f¨allige Zahlungen nicht binnen 21 Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Ku¨ndigung durch Business-Logics bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfu¨gung gestellten Versionen der Software ein- schließlich davon angefertigter Kopien. Das Nutzungsrecht entsteht erst mit der vollst¨andigen Bezahlung durch den Kunden.
(h) Business-Logics bietet z. T. fu¨r Kunden Updates oder Upgrades fu¨r die gelie- ferten Produkte gegen gesonderte Berechnung an. Im Falle des Bezuges eines Updates oder Upgrades verliert die alte Lizenz ihre Gu¨ltigkeit.
(i) Im Falle der Ru¨ckg¨angigmachung des Vertrages...
Software-Lizenzen. 11.1. Canon erteilt dem Kunden eine nicht exklusive Lizenz zur Nutzung der im Rahmen des Vertrages gelieferten Software zu den in dieser Klausel 11 vereinbarten und allen weiteren Bedingungen, die dem Kunden bei Lieferung der Software mitgeteilt werden. Im Falle irgendeines Konflikts zwischen diesen Bedingungen haben jene, die bei Lieferung der Software mitgeteilt werden, Vorrang. Falls vom Lizenzgeber verlangt, hat der Kunde mit diesem für die Lizenz der Software eine separate Lizenzvereinbarung zu treffen. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die Software oder irgendeinen Teil derselben nicht auf irgendeine Weise zu kopieren, nachzubilden oder damit zu handeln, mit Ausnahme der ausdrücklich durch den Vertrag gestatteten Weise und in dem Ausmaß und unter den Umständen, die ausdrücklich gesetzlich zulässig sind.
11.2. Gemäß der unten stehenden Klausel 11.3 kann der Kunde: (1) eine Kopie der Software für seine internen Zwecke benutzen („benutzen” bedeutet für die Zwecke dieser Klausel 11 speichern, laden, installieren, ausführen oder anzeigen); (2) im Rahmen der erlaubten Nutzung eine angemessene Zahl an Sicherheitskopien der Software anlegen, vorausgesetzt, alle diese Kopien enthalten den Copyright-Hinweis wie auf der dem Kunden gelieferten Originalkopie der Software; (3) das Eigentum an der Software und die Nutzung dieser Software-Lizenz unter entsprechender schriftlicher Mitteilung an Canon auf eine andere Person zu übertragen, sofern diese Person die Bedingungen dieser Software-Lizenz anerkennt und der Kunde auf jede Nutzung der Software verzichtet und alle Kopien der Software, die der Kunde angefertigt hat, an diese Person übergibt bzw. alle nicht übergebenen Kopien vernichtet. Sollte irgendein Übernehmer der Software diese Bedingungen nicht anerkennen, so erlischt diese Lizenz ohne weiteres.
11.3. Der Kunde verpflichtet sich dazu, keinen Teil der Software zu dekompilieren, Produktfunktionsuntersuchungen vorzunehmen, zu zerlegen oder auf sonstige Weise in eine menschenlesbare Form umzuwandeln, noch dies Dritten zu gestatten, es sei denn, ein solcher Ausschluss ist gesetzlich nicht zulässig. In Übereinstimmung mit Canons rechtlichen Verpflichtungen werden die erforderlichen Schnittstelleninformationen, um die direkte Kommunizierfähigkeit der Software mit unabhängig von ihr entwickelten Computerprogrammen zu ermöglichen, von Canon zur Verfügung gestellt (nicht bei Software von Dritten), vorausgesetzt, dass Canon dies innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahm...
Software-Lizenzen. Der Kunde darf PROMAN Softwareprodukte einschließlich deren Dokumentation ausschließlich aufgrund einer von PROMAN erteilten Lizenz nutzen.
Software-Lizenzen. Die Nutzungsrechte an der Software sind in den entsprechenden Endnutzer-Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers geregelt. Im Übrigen sind Endnutzer-Lizenzbedingungen regelmäßig in der Software enthalten oder liegen ihr bei. Falls keine Endnutzer- Lizenzbedingungen mit der Software verfügbar gemacht und/oder diese nicht anderweitig separat vereinbart werden, gelten die auf der Webseite xxx.xxxx.xxx/xxxx („End User License Agreement“, „EULA“ oder „Endnutzer-Lizenzbedingungen“) veröffentlichten Bedingungen. Die entsprechenden Bedingungen werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, werden Mikrocode, Firmware oder Betriebssystem-Software, der bzw. die zur Ausführung der Grundfunktion oder erweiterter Funktionen des Equipments erforderlich sind, zu dessen Lieferumfang sie gehören, ausschließlich zur Nutzung mit diesem Equipment lizenziert.
Software-Lizenzen. Wenn und soweit spezifische Mängelhaftungsregelungen für bestimmte Software-Titel oder -Arten in den anwendbaren Lizenzbedingungen gemäß der Regelung „Software-Lizenzen“ in diesen Geschäftsbedingungen enthalten sind, finden diese anstelle der vorstehenden Regelungen dieser gesamten Ziffer Anwendung.
Software-Lizenzen. Alle von FOSS verkauften Software-Lizenzen unterliegen, soweit vorhanden, einem gesonderten, zum Produkt gehörenden Software- Lizenzvertrag oder entsprechen der FOSS Standard Endverbraucher- Lizenzvereinbarung (End User Licence Agreement "EULA"), die auf der FOSS Homepage einsehbar ist.
Software-Lizenzen. Sofern Standardsoftware Gegenstand der von uns vertraglich geschuldeten Leistungen ist, darf von der gelieferten Standardsoftware nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Software Gebrauch gemacht werden. Ein Nichtbefolgen dieser Lizenzbedingungen führt unter anderem zum Entzug der Lizenz. Sofern Software, die nicht Standardsoftware ist, Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen ist, behalten wir uns vor, Art und Umfang der Nutzungsberechtigung in einer beizufügenden Leistungsbeschreibung festzuhalten. Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser widersprechende Bestimmungen in den AGBs auf. Alle anderen Artikel behalten aber ihre Geltung.
Software-Lizenzen. Die gesamte Software, einschließlich der bereits in den Hardwareprodukten vorinstallierten Software, wird nicht verkauft, sondern im Rahmen einer Lizenzvereinbarung zur Nutzung überlassen. Die Lizenzvergabe erfolgt entweder durch HEDRON/Nicos-EDV-Dienst oder den betreffenden Eigentümer der Software entsprechend der Lizenzvereinbarung über die Nutzung der Software durch den Endkunden oder sonstigen Bedingungen, die an die Software und/oder das Produkt bzw. die Dienstleistung geknüpft sind. Die Software darf weder zerlegt, dekompiliert, rückentwickelt, mit anderer Software gemischt oder verbunden, kopiert, umcodiert, angepasst, abgewandelt oder verändert werden (außer dies ist nach geltendem Recht ausdrücklich gestattet), noch darf sie in irgendeiner Form vertrieben werden. Sollten keine ausdrücklichen Software-Lizenzbedingungen mitgeliefert werden, wird die Softwarelizenz auf nicht-exklusiver und nicht-übertragbarer Basis an einen einzigen Nutzer erteilt und darf nur in Verbindung mit dem Begleitprodukt verwendet werden.
Software-Lizenzen. Die Software-Produkte, die durch die KOST erarbeitet werden, sind OpenSource und stehen unter der GNU Public Licence, Version 2 oder neuer.
Software-Lizenzen. Der Kunde hat eine von Xxxxxx Xxxxx entwickelte Software (nachfolgend «ROMAWO- Agent») auf den Arbeitsgeräten des Kunden zu installieren, damit Zander Tools Zugriff auf diese hat und seine Dienstleistungen erbringen kann. Für die Laufzeit dieses Vertrages gewährt Xxxxxx Xxxxx dem Kunden eine nicht- ausschliessliche Lizenz am ROMAWO-Agent für den Einsatz auf der vereinbarten Anzahl Arbeitsgeräten. Nach Vertragsbeendigung ist die Software von allen Arbeitsgeräten zu löschen. Zander Tools muss für jedes vereinbarte Arbeitsgerät entsprechende Drittrechte einkaufen. Der Kunde darf deshalb in keinem Fall den ROMAWO-Agent auf mehr Arbeitsgeräten installieren, als vertraglich festgelegt ist. Für jede andere vom Kunden auf den Arbeitsgeräten verwendete Software als den ROMAWO-Agent (insbesondere auch die Betriebssystemsoftware) ist es die alleinige Verantwortung des Kunden, dass er über die notwendigen Rechte bzw. Lizenzen verfügt. Dies gilt auch für die entsprechenden Aktualisierungsrechte. Die Dienstleistung von Xxxxxx Xxxxx umfasst nur die tatsächliche Aktualisierung, nicht die Zurverfügungstellung von Software- oder Aktualisierungsrechten. Sollte Xxxxxx Xxxxx im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gegenüber dem Kunden von Dritten wegen Verletzung von Softwarerechten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Xxxxx, Xxxxxx Tools vollständig schadlos zu halten.