Nutzungsrechte an der Software Musterklauseln

Nutzungsrechte an der Software. 4.1 Die Produkte der GBTEC AG sind urheberrechtlich geschützt. Die GBTEC AG räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages das einfache, nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und zeitlich auf die vereinbarte Dauer beschränkte Recht ein, die von ihr zur Verfügung gestellte Benutzeroberfläche des Services zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden, auszuführen und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie den Service für die vertragsgemäßen Zwecke gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Ein darüber hinaus gehendes Recht wird dem Kunden nicht eingeräumt. 4.2 Der Kunde ist berechtigt, den Service selbst oder durch seine Angestellten zu nutzen, sofern diese durch ihn als berechtigte Nutzer unter Angabe der jeweils zugehörigen E-Mail-Adressen registriert sind. Es gilt die Nutzer-Definition gem. Ziffer 2.4. Die berechtigten Nutzer sind der GBTEC AG namentlich eindeutig im Rahmen der Registrierung und/oder über die entsprechende Funktion innerhalb der Software zu benennen. Es können im Laufe des Vertragsverhältnisses neue Nutzer zugeschaltet, deaktiviert oder ausgetauscht werden (Ziffer 10.1 ist zu beachten). Lizenznehmer gegenüber der GBTEC AG ist ausschließlich der Kunde. Der Funktionsumfang des Service kann je nach buchbaren Möglichkeiten innerhalb der CLOUD-Lösung bei Bedarf sehr kurzfristig erweitert bzw. reduziert werden (Ziffer 10.1 ist zu beachten). 4.3 Der Kunde ist nicht befugt, den Service über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen, die nicht als berechtigte Nutzer registriert sind. 4.4 Es ist dem Kunden nicht gestattet, den Service oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu veräußern. 4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an dem Service vorzunehmen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, deren Funktionalität im Wege des sog. Reverse Engineering zu untersuchen oder zu dekompilieren, sie in ihre Bestandteile zu zerlegen und/oder als Grundlage für die Erstellung eigener Softwareprogramme zu verwenden. Dies gilt nicht für Änderungen, die zur Beseitigung von Fehlern erforderlich sind, wenn die GBTEC AG mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist, die Beseitigung des Fehlers verweigert oder wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht durchführen kann. 4.6 Sofern die GBTEC AG während der Laufzeit neue Vers...
Nutzungsrechte an der Software. 5.1. Der Provider räumt dem Kunden das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag angeführte Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS- Dienste bestimmungsgemäss zu nutzen. 5.2. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen und bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemässe Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o. Ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware. 5.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der Software wird dem Kunden daher ausdrücklich nicht gestattet. 5.4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software ausgeschlossen ist.
Nutzungsrechte an der Software. 3.1. Der Provider räumt dem Kunden das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software „hypt“ während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäss zu nutzen. 3.2. Der Kunde darf die Software weder vervielfältigen noch bearbeiten, sofern dies nicht in der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung ausdrücklich erlaubt ist. Verboten ist insbesondere die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o. Ä.) der vom Kunden eingesetzten Hardware (Arbeitsspeicher ausgenommen). 3.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Jede Form der Zurverfügungstellung der Software an Dritte ist dem Kunden ausdrücklich untersagt. 3.4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch Dritte wirksam verhindert wird. 3.5. Der Kunde hat die Möglichkeit über die Software „hypt“ hinaus, verschiedene Zusatzpakete („Add-ons“) beim Provider zu bestellen. Solche Add-ons können insbesondere die Integrationen zu Software von Drittanbietern ermöglichen. Sofern für die Nutzung eines solchen Add-ons Zugriffsrechte erforderlich sind, erklärt sich der Kunde mit Bestellung des Add-ons ausdrücklich einverstanden, sämtliche hierfür notwendigen Zugriffsrechte zu gewähren.
Nutzungsrechte an der Software. 3.1 teech räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete Software nur zeitlich befristet während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen. 3.2 Der Kunde darf die Software nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. 3.3 Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem Server von teech, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten oder Ähnlichem) der vom Kunden eingesetzten Hardware. 3.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der Software wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet. Ausgeschlossen sind Verträge mit der teech Education GmbH, die ein solches Vorgehen gestatten.
Nutzungsrechte an der Software. 4.1. Der Dienstanbieter (oder sein Lizenzgeber) behält sich alle Rechte an der Software vor, die nicht ausdrücklich durch diese Nutzungsbedingungen gewährt werden. 4.2. Der Dienstanbieter räumt dem Kunden während der Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software für seine eigenen internen Geschäftszwecke gemäß dieser Nutzungsbedingungen zu nutzen. 4.3. Der Dienstanbieter ist berechtigt, nach eigenem Ermessen neue und aktualisierte Versionen der Software („Updates“) herzustellen. Der Dienstanbieter bietet dem Kunden die Software stets in der aktuellen Version an. Soweit der Dienstanbieter dem Kunden im Einzelfall Updates der Software überlässt, gelten die unter diesen Nutzungsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte in gleicher Weise für diese Updates. 4.4. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ergibt sich der jeweilige Umfang der Nutzung aus dem gewählten Lizenzpaket. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, darf der Kunde die Software nicht an Dritte vertreiben, unterlizenzieren oder anderweitig übertragen. 4.5. Lizenzen: Die Software wird in verschiedenen Lizenzpaketen angeboten. Der Umfang des jeweiligen Lizenzpakets ergibt sich aus dem Angebot, oder aus der zum Zeitpunkt der Annahme durch den Dienstanbieter auf xxx.xxxxxxxxxxx.xxx veröffentlichten Übersicht zu den Lizenzpaketen. Im Fall von Widersprüchen geht das Angebot vor.
Nutzungsrechte an der Software. Avaya räumt dem Kunden, in Bezug auf die gemäß einer Beauftragung zur Verfügung gestellte Software, ein Nutzungsrecht (Lizenz) gemäß Ziffer 3 ein. Das Eigentum an der Software verbleibt bei Avaya und seinen Lizenzgebern. Ungeachtet dessen ist der Kunde berechtigt, ihm gegebenenfalls zur Verfügung gestellte Kopien der gelieferten Software für die Dauer der Lizenz zu behalten.
Nutzungsrechte an der Software. 12.1 Alle Rechte an der Software, insbesondere das Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und - durchführung einschließlich Gewährleistung, Anpassung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich redtoo zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Gegenständen nur die in Nr. 11 genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse. 12.2 Dem Kunden ist insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren und Vervielfältigen der Software, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software, unter Benutzung der redtoo -Software und auch vermieteter Software als Vorlage, untersagt. 12.3 Der Kunde erhält ein nicht exklusives Nutzungsrecht an der Software. Der Umfang des Nutzungsrechts ist auf den vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang beschränkt. 12.4 Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Produkte erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Sie ist durch geeignete Maßnahmen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Das Handbuch darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke der redtoo nicht verändern oder entfernen. 12.5 Die Entschlüsselung von Computerprogrammen auch für vermietete Software untersteht Art. 21 URG. Vor einer Dekompilierung von Programmen, die durch redtoo erstellt wurden, fordert der Kunde die redtoo schriftlich mit angemessener Frist von mindestens acht Werktagen auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Aufforderung trotz schriftlicher Fristsetzung erfolglos bleibt, ist der Kunde in den Grenzen des Art. 21 URG zur Dekompilierung von redtoo erstellten Programmen berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten verschafft er redtoo eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass sich dieser zur Verschwiegenheit unmittelbar der redtoo gegenüber verpflichtet. 12.6 Für die Dauer von drei Monaten darf der Kunde die neuen Programme als Testsystem neben den alten, operativ genutzten Programmen nutzen. Der Kunde darf die erworbene Software Dritten nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen. Voraussetzung für ...
Nutzungsrechte an der Software. 18.1 SERRALA räumt dem Kunden ein zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes einfaches (nicht-exklusives), nicht übertragbares, und nicht unterlizenzierbares Nut- zungsrecht ein, die Software auf den EDV-Systemen des Kunden im vertraglich ver- einbarten Umfang zu nutzen („Nutzungsrecht“). Eine Nutzung der Software durch Konzerntöchter des Kunden (verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG) ist nur erlaubt, soweit die Software für die eigenen internen Prozesse des Kunden und dieser Tochtergesellschaften eingesetzt wird und sich eine solche Nutzung aus dem Angebotsschreiben ergibt und soweit sie sich auch im Übrigen im hier vorgege- benen Rahmen hält. 18.2 Jede Nutzung der Software oder der Benutzerdokumentation, außerhalb der Vorgaben des Angebotsschreibens und dieser AGB bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung durch SERRALA. Alle Softwarelizenzen beziehen sich nur auf die Nutzung von Objektcode. Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit dies zur Installation und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich ist; andere Ver- vielfältigungen sind nur zu Sicherungszwecken zulässig. Der Kunde darf die Doku- mentation vervielfältigen, soweit dies zur internen Nutzung der Software durch den Kunden notwendig ist. Der Kunde ist ohne die vorherige Zustimmung von SERRALA nicht berechtigt, (i) die Software für die Zwecke der Erbringung von IT-Dienstleistun- gen für Dritte in Form von Service Bureau-Angeboten, Application Service Providing, Outsourcing, SaaS-Lösungen oder in ähnlicher Form zu nutzen, (ii) Dritten die Er- gebnisse von Vergleichs- oder Wettbewerbsanalysen, Benchmark-Tests oder -Ana- lysen in Bezug auf SERRALA-Produkte mitzuteilen, die vom Kunden oder in seinem Auftrag durchgeführt wurden, (iii) Software anderen Personen als den eigenen Ar- beitnehmern oder freien Mitarbeitern verfügbar machen, (iv) die Software an Dritte zu übertragen oder zu vermieten, und (v) die Software zu analysieren, zu reassemb- len oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Zur Dekompi- lierung des Objektcodes oder sonstigen Arten der Rückerschließung der verschiede- nen Herstellungsstufen der Software („Reverse-Engineering“) ist der Kunde nur be- rechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Softwarepro- grammen notwendig ist, ihm SERRALA nach schriftlicher Aufforderung mit angemes- xxxxx Xxxxx nicht die notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung gestellt hat und sich die Dekompilierungsarbeiten au...
Nutzungsrechte an der Software. 7.1 Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränktes Recht, auf die Software über das Internet zuzugreifen und die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. 7.2 Die Software darf nur durch eine bestimmte Anzahl festgelegter Nutzer beim Kunden genutzt werden („named user“). Die Anzahl der zugelassenen Nutzer ist im Angebot festgelegt. 7.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die in den vorstehenden Absätzen eingeräumten Rechte hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen. Eine Nutzung ist nur im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs gestattet. Es ist dem Kunden insbesondere nicht erlaubt, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu verwerten, gleich ob durch Verkauf, Vermietung oder durch andere Verwertungsarten. 7.4 Der Kunde räumt dem Anbieter die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Nutzungsrechte an den Daten ein, die er im Zusammenhang mit der Nutzung der Software auf den zur Verfügung gestellten Speicherplatz überträgt. Dies umfasst das Recht, die Daten des Kunden bei Abfragen über das Internet zugänglich zu machen, sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung zu vervielfältigen. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an diesen Daten und kann jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe oder Löschung einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Anbieters besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Xxxx des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur weiteren Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
Nutzungsrechte an der Software. (1) Das Recht zur Nutzung der Software unterliegt einer zwischen Cortrium und dem Endnutzer geschlossenen Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Verarbeitung sensibler Daten, wie der Patienten-ID und der aufgezeichneten EKG-Daten, gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO). (2) Das Recht zur Nutzung der Software im Einklang mit dieser Lizenz hat in der Art und Weise und zu den in diesem EULA festgelegten Zwecken mit dem folgenden Geltungsbereich zu erfolgen: i) Die Lizenz beinhaltet das Recht, die Software als Teil eines EKG-Rekorders von allen Endnutzern, wie dem berechtigten medizinischen Fachpersonal, zur Erstellung von medizinischen Berichten (Holter- Berichten) und für jegliche damit verbundene medizinische Konsultationen zu verwenden; ii) Die Lizenz wird für die in diesem EULA angeführten Bedürfnisse und Zwecke in den folgenden Anwendungsbereichen erteilt: a) Installation, Darstellung oder Verwendung der Software über den EKG-Rekorder von Cortrium; b) Speichern, Darstellung, Herunterladen, Browsen und Durchsicht von Daten bei der Verwendung der Software über den EKG-Rekorder von Cortrium; c) Eingabe von Daten in den Speicher des EKG-Rekorders von Cortrium; d) Eingabe von anonymisierten Gesundheitsdaten in den EKG-Rekorder von Cortrium und in die Software zu Zwecken der Generierung von Berichten; e) Generierung von medizinischen Berichten mit Hilfe der Software. (3) Die Software oder deren Teile werden Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Cortrium zur Verfügung gestellt. (4) Der Endnutzer erwirbt keinerlei Rechte an der Software, mit Ausnahme der Lizenz und der Erlaubnis zur Verwendung der Software unter den in diesem EULA festgelegten Bedingungen. (5) Der Endnutzer ist, ausgenommen im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs, nicht berechtigt, a) den Software-Quellcode abzuspielen, zu dekompilieren oder zu modifizieren; b) eine statistische Analyse der Software durchzuführen; c) Anpassungen zu übersetzen, das Software-Layout zu ändern oder andere Änderungen oder Modifikationen der Software oder eines Teils derer vorzunehmen; d) Codes zu reproduzieren oder zu übersetzen, anzupassen, das Layout zu ändern oder sonstige Änderungen an der Softwareform vorzunehmen und die Software auf eine andere als in diesem EULA vorgesehene Weise zu verbreiten. Darüber hinaus hat der Endnutzer kein Recht, die Software als Ganzes oder als Teil a...