UMFANG DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG Musterklauseln

UMFANG DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG. 1. Die Bank räumt dem Kunden ein zeitlich auf die Dauer des Vertrages befristetes einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software in der jeweils aktuellen Version ein. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Nutzung der Software auf einem Computer im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. 2. Die Bank wird dem Kunden die Software als Installationsdatei über einen Downloadlink zur Verfügung stellen. Zur Nutzung der Software wird ein Lizenzschlüssel übergeben, der Voraussetzung zur Nutzung der Software nach Ablauf des Testzeitraums ist. Die Bank ist berechtigt, sich zur Lizenzschlüsselverwaltung eines Dienstleisters zu bedienen. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vervielfältigen, zur verbreiten, zu vermieten, zu verleihen oder online zugänglich zu machen. 4. Unterlizenzen dürfen seitens des Kunden nicht erteilt werden.
UMFANG DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG. Die Bank räumt dem Kunden ein zeitlich auf die Dauer des Vertrages befristetes einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software in der jeweils aktuellen Version ein. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Nutzung der Software auf einem Computer im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Die Bank wird dem Kunden die Software als Installationsdatei über einen Downloadlink zur Verfügung stellen. Zur Nutzung der Software wird ein Lizenzschlüssel übergeben, der Voraussetzung zur Nutzung der Software nach Ablauf des Testzeitraums ist. Die Bank ist berechtigt, sich zur Lizenzschlüsselverwaltung eines Dienstleisters zu bedienen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vervielfältigen, zur verbreiten, zu vermieten, zu verleihen oder online zugänglich zu machen. Unterlizenzen dürfen seitens des Kunden nicht erteilt werden.
UMFANG DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG. 2.1. Der Privatzimmervermieter ermöglicht dem Xxxx als reiner Access-Provider nur den Zugang zum Internet ohne die vom Xxxx eingegebenen oder abgerufenen Informationen zu speichern. 2.2. Der Privatzimmervermieter stellt dem Xxxx an ausgewählten „Hotspots“ aus- schließlich im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten einen Zu- gang zum Internet über WLAN zur Verfügung. Es wird ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass die Einbuchung in das WLAN-Netzwerk zeitweise erschwert oder vorübergehend unmöglich sein kann. 2.3. Der Privatzimmervermieter gewährleistet keine bestimmte Übertragungsge- schwindigkeit, Datenübertragungsrate und/oder lückenlose Übertragung. Weiters wird keine Haftung für die Störungsfreiheit der Datenverbindung übernommen. 2.4. Der vom Privatzimmervermieter zur Verfügung gestellte „Hotspot“ beinhaltet kei- ne Firewall und keinen Virenschutz. Der Xxxx nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internets und die Übermittlung von Daten, insbesondere über eine WLAN-(Hotspot)-Verbindung, mit erhöhten Gefahren- und Sicherheits- risiken verbunden ist. Zur Sicherung des Datenverkehrs wird dem Xxxx empfoh- len, eine geeignete Software einzusetzen. Für unberechtigte Zugriffe auf Infor- mationen und Daten, die über die WLAN-Verbindung (Hotspot) übertragen wer- den, wird vom Privatzimmervermieter - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit - keine Haftung übernommen. 2.5. Die Datenübertragung zwischen dem Endgerät des Gastes und dem „Hotspot“ er- folgt unverschlüsselt. Sämtliche Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. 2.6. Der Xxxx nimmt zur Kenntnis, dass er selbst für die Beendigung der Internetver- bindung Sorge tragen muss, zumal das bloße Schließen des Internetbrowsers al- lenfalls die Internetverbindung nicht beendet.
UMFANG DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG. Der Spieler ist – neben weiteren Spielern – berechtigt, die Golfanlage und ihre Nebeneinrichtungen zum Golfspielen und den damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu nutzen. Der Spieler wird hierbei die von dem Betreiber oder einem Dritten erlassenen Platz-, Nutzungs- oder Hausordnungen, die einschlägigen Regeln des Golfsports und einer etwaigen Spielordnung beachten und die Etikette wahren.
UMFANG DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG. 4.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht oh- ne das Recht zur Einräumung von Unterlizenzen entsprechend den Bestimmungen des Angebots ein. Etwaige inhalt- liche Nutzungsbeschränkungen (z.B. beschränkte Userzahlen, Server- oder Unternehmenslizenz etc.) ergeben sich ebenfalls aus dem Angebot. 4.2 Software, die im Angebot als „nur für die private Nutzung“ o.ä. gekennzeichnet ist, darf nur von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB heruntergeladen und/oder erworben und genutzt werden. Insbesondere untersagt ist die gewerb- liche Nutzung sowie die regelmäßige Nutzung durch andere Personen als den registrierten Lizenznehmer (vgl. Zif- fer 4.4). 4.3 Im Übrigen gilt: Wird ein Originaldatenträger ausgeliefert, dient dieser als Sicherungskopie. Andernfalls darf der Lizenznehmer von der ihm elektronisch überlassenen Software eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zum Zwe- cke der Sicherung der künftigen Benutzung der Software (z.B. im Falle des Systemausfalls) erforderlich ist. Die Siche- rungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers zu versehen. Wird die Hardware, auf der die Vertragsoftware genutzt wird, ausgewechselt, ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. 4.4 Andere Nutzungsarten sind nicht vom Nutzungsrecht umfasst, insbesondere darf die Software vorbehaltlich an- derweitiger Vereinbarungen nicht an Dritte vermietet, verliehen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen, insbe- sondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines Outsourcing, im Rahmen von Application Service Providing- bzw. Software as a Service-Vereinbarungen oder in sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch über- lassen oder sonst für Zwecke Dritter benutzt werden. 4.5 Der Lizenznehmer ist zu einer Nutzung der Software, die über die o.g. Nutzungsrechte hinausgeht nur nach Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt. Xxxx der Lizenznehmer keine Zustimmung ein und überschreitet er die ihm eingeräumten Nutzungsrechte, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der dann aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Lizenznehmer nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Lizenzgebers nachweist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 4.6 Der Lizenznehmer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befug...
UMFANG DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG. 2.1 Die Bank dem Kunden ein zeitlich auf die Dauer des Vertrages befristetes einfaches, nicht Recht zur Nutzung der Soft- ware in der jeweils aktuellen Version ein. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Nutzung der Software auf einem Computer im Rahmen des bestim- Gebrauchs. 2.2 Die Bank wird dem Kunden die Software als Installationsdatei einen Downloadlink zur stellen. Zur Nutzung der Software wird ein der Voraussetzung zur Nutzung der Software nach Ablauf des Testzeitraums ist. Die Bank ist berechtigt, sich zur Li- eines Dienstleisters zu bedienen. 2.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu anzupassen, zu zu zur verbreiten, zu vermieten, zu verlei- hen oder online zu machen. 2.4 Unterlizenzen seitens des Kunden nicht erteilt werden.
UMFANG DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG. 1. Die Bank räumt dem Kunden ein zeitlich auf die Dauer des Vertrages befristetes einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software in der jeweils aktuellen Version ein. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Nutzung der Software auf einem Computer im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. 1. Die Bank wird die Pflege der Software übernehmen, wobei sie sich Erfüllungsgehilfen bedienen kann. 2. Im Rahmen der Pflege erfolgen Anpassungen der Software, die aufgrund von Gesetzesnovellierungen notwendig sind, sowie durch verbesserte und erweiterte Versionen („Updates“ genannt). 3. Die Bank informiert den Kunden über neue Versionen und stellt diese als Download zur Verfügung. 4. Mit der Überlassung einer neuen Version ersetzt diese die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgegenständliche Software-Version. 5. Eine telefonische Software-Anwender- Unterstützung des Kunden (Kunden-Hotline) erfolgt ausschließlich in Bezug auf die jeweils aktuelle Version der Software.
UMFANG DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG. 1.2.1 Die Vertragssoftware ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenzgeber ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Vertragssoftware. 1.2.2 Es darf für Datensicherungszwecke ein Kopie auf Datenträger erstellt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie der überlassenen Vertragssoftware ist als solche zu kennzeichnen. 1.2.3 Urheber- bzw. Copyright-Vermerke, Seriennummern des Lizenzgebers sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale der Vertragssoftware dürfen vom Lizenznehmer auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für die Anwenderdokumentation. 1.2.4 Der Zugriff des Lizenznehmers auf die in der Vertragssoftware implementierte Datenbank Sybase Adaptive Server Anywhere ist begrenzt auf die Applikationssoftware serviceOFFICE. 1.2.5 Der Lizenznehmer darf die Vertragssoftware und/oder Anwenderdokumentation Dritten weder ganz noch teilweise überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Bestimmungen dieses Vertrages verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Mitarbeiter des Lizenznehmers. 1.2.6 Der Lizenznehmer wird den gelieferten Originaldatenträger und die von ihm von der Vertragssoftware ggf. gefertigte Sicherungskopie an einem gegen den unbefugten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die hiesigen Vertragsbestimmungen sowie die Regelungen des Urheberrechts hinweisen.

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  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtig- ter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestim- mung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Nach dem Tod der versi- cherten Person kann das Bezugsrecht für die Todesfall-Leistung nicht mehr widerrufen werden. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geän- dert werden.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.