Sollarbeitszeit. (1) Die Sollarbeitszeit, die der Arbeitszeit- berechnung zugrunde zu legen ist, beträgt für Vollzeitbeschäftigte täglich ein Fünftel ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit.
Sollarbeitszeit. Die Sollarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte arbeitstäglich (montags bis freitags) ein Fünftel ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, d. h. zur Zeit für Beamte/innen 8 Stunden Angestellte und Arbeiter/innen 7 Stunden 42 Minuten.
Sollarbeitszeit. 11. Zeitguthaben und Minderzeiten; Nicht- berücksichtigung von Pausen sowie von Arbeitszeiten über 12 Stunden
Sollarbeitszeit. Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt für vollbeschäftigte • Beamtinnen und Beamte von Montag bis Xxxxxxx: 8 Stunden; • Tarifbeschäftigte von Montag bis Xxxxxxx: 7 Stunden 48 Minuten. Für Mitarbeiter/-innen in Teilzeit richtet sich die wöchentliche bzw. tägliche Sollar- beitszeit nach der individuellen Vereinbarung.
Sollarbeitszeit. Die wöchentliche Sollarbeitszeit entspricht der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie ist ausschließlich maßgeblich für die Bewertung von Ausfallzeiten und sonstigen Berechnungsgrößen, die sich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen ergeben, grundsätzlich gleichmäßig auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx verteilt und entspricht je Arbeitstag 1/5 der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit. In Ausnahmefällen kann die wöchentliche Arbeitszeit über den Arbeitszeitkorridor hinaus bis zu maximal 60 Stunden je Woche durch Anordnung von Überstunden erweitert werden. Durch Sonderregelungen kann eine andere Verteilung der Sollarbeitszeit festgelegt werden. Innerhalb des Ausgleichszeitraumes von einem Jahr kann die Sollarbeitszeit saisonbedingt variieren. Dabei ist sicherzustellen, dass die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres eingehalten wird und die gesetzlichen Schutzvorschriften über die tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten werden. Zeiten, zu denen die Beschäftigten wegen Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsunfähigkeit ganztägig abwesend sind, werden mit der Sollarbeitszeit je Arbeitstag berücksichtigt.
Sollarbeitszeit. (1) Die Wochenarbeitszeit Vollbeschäftigter beträgt 40 Stunden, verteilt auf 5 Tage (§ 6 Abs. 1 KAO). Die Sollarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag.
Sollarbeitszeit. (1) Die tägliche Sollarbeitszeit, die der Arbeitszeitberechnung zugrunde liegt, beträgt verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Xxxxxxx jeweils ein Fünftel der tariflichen Wochenarbeitszeit. Sie ist Grundlage für die Ermittlung von Zeitguthaben oder Minderzeiten.
Sollarbeitszeit. Die Sollarbeitszeit umfasst bei Vollbeschäftigung die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit 1); bei teilzeitbeschäftigten Ehefrauen, Partnerinnen oder Partnern der Hausmeister im (siehe Seite 1 Fußnote 1)) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Sollarbeitszeit die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Die Sollarbeitszeit ist grundsätzlich gleichmäßig auf die Wochenarbeitstage Montag bis Xxxxxxx zu verteilen. Hausmeisterinnen, Hausmeister und Hausmeisterpaare erbringen ihre Sollarbeitszeit inner- halb der Rahmenzeit nach Nr. 2.
Sollarbeitszeit. Die Sollarbeitszeit beträgt jährlich 2'184 Stunden.
Sollarbeitszeit. § 72. Wöchentliche Sollarbeitszeit § 73. Tägliche Sollarbeitszeit § 74. Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr § 75. Jährliche Sollarbeitszeit