Sonderbestimmungen. Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- lungen: a) Leitende Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge- setz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivver- trages nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- he § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind b) Geschäftsführerinnen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver- tretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge- schäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel- ten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra- ges nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- ruhe § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind § 28 Verwendungsgruppen § 29 Lohn-/Gehaltstabelle c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig fallweise Beschäftigte: Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn die- se im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungs- projekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integ- ration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychoso- zial begleitet und betreut werden und diese Maß- nahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind. Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- vertrag: Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- zung der Integration arbeiten, in denen nieder- schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- chosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind. Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: § 1 Sprachliche Gleichbehandlung § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 9 Nachtarbeit § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- stunden § 11 Ruhezeiten § 13 Rufbereitschaft § 15 Dienstplan § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- tion § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- derung § 28 Verwendungsgruppen § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen und niederschwellig fallweise Beschäftigten § 37 Dienstreise § 40 Verfall von Ansprüchen § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen § 42 Schiedskommission
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Samples: Kollektivvertrag Der Sozialwirtschaft Österreich (Swö Kv), Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Sonderbestimmungen. Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- lungen:
a) Leitende Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge- setz Arbeitszeit- gesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivver- trages Kol- lektivvertrages nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- he § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmerin- nen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Krankenan- stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen unterlie- gen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind
b) Geschäftsführerinnen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge- schäftsführerinnen Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne Sin- ne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel- ten gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra- ges Kollektiv- vertrages nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- ruhe § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmerin- nen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Krankenan- stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen unterlie- gen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind § 28 Verwendungsgruppen § 29 Lohn-/Gehaltstabelle
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig nieder- schwellig fallweise Beschäftigte: Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn die- se diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben Betrie- ben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungs- projekten Beschäfti- gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integ- ration Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychoso- zial verpflich- tend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maß- nahmen Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice Sozialministeriumser- vice gefördert sind. Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- vertrag: Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- zung der Integration arbeiten, in denen nieder- schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- chosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind. Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: § 1 Sprachliche Gleichbehandlung § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe ruhe und Ersatz- § 15 Dienstplan § 9 Nachtarbeit § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- stunden § 11 Ruhezeiten § 13 Rufbereitschaft § 15 Dienstplan § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- tion Weihnachtsremune- ration § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- derung § 28 Verwendungsgruppen § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen und niederschwellig fallweise Beschäftigten § 37 Dienstreise § 40 Verfall von Ansprüchen § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen § 42 Schiedskommission
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Sonderbestimmungen. Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- lungen:
a) Leitende Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge- setz Arbeitszeit- gesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivver- trages Kol- lektivvertrages nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- he § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmerin- nen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Krankenan- stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen unterlie- gen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind
b) Geschäftsführerinnen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver- tretungsbefugnis Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge- schäftsführerinnen Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne Sin- ne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel- ten gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra- ges Kollektiv- vertrages nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe ruhe und Ersatz- ruhe § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmerin- nen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Krankenan- stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen unterlie- gen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind § 28 Verwendungsgruppen § 29 Lohn-/Gehaltstabelle
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig nieder- schwellig fallweise Beschäftigte: Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn die- se diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben Betrie- ben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungs- projekten Beschäfti- gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integ- ration Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychoso- zial verpflich- tend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maß- nahmen Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice Sozialministeriumser- vice gefördert sind. Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- vertrag: Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- zung der Integration arbeiten, in denen nieder- schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- chosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind. Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: § 1 Sprachliche Gleichbehandlung § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 9 Nachtarbeit § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- stunden § 11 Ruhezeiten § 13 Rufbereitschaft § 15 Dienstplan § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- tion Weihnachtsremune- ration § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- derung § 28 Verwendungsgruppen § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen und niederschwellig fallweise Beschäftigten § 37 Dienstreise § 40 Verfall von Ansprüchen § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen § 42 Schiedskommission
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Samples: Kollektivvertrag Der Sozialwirtschaft Österreich (Swö Kv)
Sonderbestimmungen. 36 Sonderbestimmungen für die Schulassistenz und pädagogische Kräfte in Schulen
1) Die Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit be- sonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pä- dagogischen Arbeit („Schulassistenz“) stellt eine Un- terstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, in der ein oder mehrere Xxxxxxx bzw Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden.
2) Pädagogische Kräfte in Schulen sind zusätzlich zu Lehrern bzw Lehrerinnen angestellt und unterstützen im schulischen Alltag. Durch diese Kräfte wird die Ar- beit in kleinen Gruppen, die Intensivierung in be- stimmten Fächern, vor allem in Fremdsprachen, und die individuelle Förderung von Schülern bzw Xxxxxxx- innen ermöglicht.
3) Abweichend zu TEIL B § 12 und TEIL B § 15 Abs 3) lit a) betragen die darin geregelten Durchrechnungszeit- räume 12 Monate und beginnen mit dem von den Schulbehörden festgelegten Schuljahr. Zeiten der Fe- rien- und Sonderaktionen werden nicht in den Durch- rechnungszeiträumen berücksichtigt, sondern nach den Sonderbestimmungen für Einrichtungen der Frei- zeitpädagogik dieses Kollektivvertrages vergütet.
4) Bei Teilnahme an Ferien- und Sonderaktionen gel- ten für die Schulassistenz und für die pädagogischen Kräfte weder das Arbeitszeitgesetz noch das Arbeits- ruhegesetz.
5) Schulferienzeiten, die den Urlaubsanspruch über- schreiten, sind einzuarbeiten. Entstandene Zeitgutha- ben sind in den schulfreien Zeiten zu konsumieren. § 37 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Kindergärten und Sonderkindergärten sowie in Horten und Sonderhorten
1) Kinderfreie Zeiten / Vorbereitungszeit: Pädagogischem Personal (wie zum Beispiel Kinder- gartenpädagogen bzw Kindergartenpädagoginnen, Hortnern bzw Hortnerinnen oder Kindergruppenbet- reuern bzw Kindergruppenbetreuerinnen) gebührt je nach Ausmaß der Beschäftigung eine Vorbereitungs- zeit (kinderfreie Zeit). Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre- tens dieses Kollektivvertrages bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht. Ausmaß der Beschäftigung Vorbereitungszeit bis zur 10. Stunde ............................. 1 Stunde 11 – 15 Stunden ............................... 1,5 Stunden 16 – 20 Stunden ............................... 2 Stunden 21 – 25 Stunden ............................... 2,5 Stunden 26 – 30 Stunden ............................... 3 Stunden 31 – 35 Stunden ............................... 3,5 Stunden über 35 Stunden ............................... 4 Stunden Über Aufforderung des Arbeitgebers bzw der Arbeit- geberin ist die Vorbereitungszeit am Arbeitsort zu ver- bringen, wenn hierfür von den Gruppenräumen ge- trennte Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbe- reitung ist zu dokumentieren.
2) Für folgende pädagogisches Personal in Sonderkindergärten und Integrationsgruppen beträgt die Vorbereitungs- zeit (kinderfreie Zeit) bei Vollzeitbeschäftigung min- destens 7 Wochenstunden.
3) Abweichend zu TEIL B § 12 und TEIL B § 15 Abs 3) lit a) gelten für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Kindergärten Durchrechnungszeiträume von 26 Wo- chen. Im Durchrechnungszeitraum gemäß TEIL B § 12 kann die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochen- stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb die- ses Zeitraumes im Durchschnitt 37 Stunden nicht über- schreitet.
4) Abweichend zu TEIL B § 12 „Durchrechnungszeit- raum” kann die Betriebsvereinbarung für Arbeitneh- mer bzw Arbeitnehmerinnen in Kinderbetreuungsein- richtungen mit Ferienregelungen analog zum Pflicht- schulbereich die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wo- chenstunden bei einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 37 Stunden nicht über- schreitet. Eine Ferienregelung ist auch dann gegeben, wenn mindestens 11 Wochen der Schulferien frei sind.
1) Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhege- setz (ARG) gelten Sonderrege- lungen:nicht für Zeiten der freizeit- und er- lebnispädagogischen Maßnahme oder der Vollen Er- ziehung.
2) Freizeit- oder erlebnispädagogische Maßnahmen mit einer Dauer bis zu einem Monat
a) Leitende Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im Sinne Aus TEIL B dieses Kollektivvertrages kommen nur die Bestimmungen des TEIL B § 36 8 , TEIL B § 13 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge- setz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG3) lit d) und TEIL B § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG) gelten folgende 16 bis TEIL B § 30 zur Anwendung. Die üb- rigen Bestimmungen dieses Kollektivver- trages nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- he § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind
b) Geschäftsführerinnen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver- tretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge- schäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel- ten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra- ges nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- ruhe § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind § 28 Verwendungsgruppen § 29 Lohn-/Gehaltstabelle
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig fallweise Beschäftigte: Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn die- se im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungs- projekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integ- ration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychoso- zial begleitet und betreut werden und diese Maß- nahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind. Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen TEIL B kommen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- vertrag: Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- zung der Integration arbeiten, in denen nieder- schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- chosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind. Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: § 1 Sprachliche Gleichbehandlung § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 9 Nachtarbeit § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- stunden § 11 Ruhezeiten § 13 Rufbereitschaft § 15 Dienstplan § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- tion § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- derung § 28 Verwendungsgruppen § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen und niederschwellig fallweise Beschäftigten § 37 Dienstreise § 40 Verfall von Ansprüchen § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen § 42 Schiedskommissionzur An- wendung.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonderbestimmungen. Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- lungengeltenden Sonderre- gelungen:
a) Leitende Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge- setz Arbeitszeit- gesetz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivver- trages Kol- lektivvertrags nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- he § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- nen in Einrichtungen, die im Rahmen der ge- meinnützigen Arbeitskräfteüberlassung.
b) Geschäftsführerinnen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Vertretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sin- ne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektiv- vertrages nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- he § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmerin- nen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Krankenan- stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind
b) Geschäftsführerinnen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver- tretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge- schäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel- ten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra- ges nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- ruhe § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind unterlie- gen § 28 Verwendungsgruppen § 29 Lohn-/Gehaltstabelle
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig nieder- schwellig fallweise Beschäftigte: Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn die- se im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungs- projekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integ- ration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychoso- zial begleitet und betreut werden und diese Maß- nahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind. Niederschwellignieder- schwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- vertrag: Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- zung der Integration arbeiten, in denen nieder- schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- chosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind. Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: § 1 Sprachliche Gleichbehandlung § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 9 Nachtarbeit § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- stunden § 11 Ruhezeiten § 13 Rufbereitschaft § 15 Dienstplan § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- tion § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- derung § 28 Verwendungsgruppen § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen und niederschwellig fallweise Beschäftigten § 37 Dienstreise § 40 Verfall von Ansprüchen § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen § 42 Schiedskommission
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Samples: Kollektivvertrag Für Mobile Pflege Und Betreuungsdienste