Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kann.
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Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Unter Fortbildung Bildung G.2. Dienstreisen und Reiseaufwandsentschädigungen X.0. Xxxxxxxxxxx X.0. Xxxxxxxxxxxx X.0. Verfall von Ansprüchen H Übergangsregelungen Anhang 1 Verwendungsgruppen für Dienstverhältnisse, die vor 01.02.2010 begonnen haben. Anhang 2 Verwendungsgruppen für Dienstverhältnisse, die ab 01.02.2010 beginnen. Anhang 3 Gehaltstafel Anhang 4 Dienstzettel Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Verein Interessenvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00-00, einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, 0000 Xxxx, Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxx 0, sowie der Gewerkschaft VIDA, Bundesfachgruppe Soziale Dienste, 0000 Xxxx, Xxxxxx-Xxxx- Xxxxx 1, andererseits. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die Verbesserung jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Gliede- rung Bezeichnung A Geltungsbereich A.1. Geltungsbereich A.1.1. Räumlich Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. A.1.2. Fachlich Für die Mitglieder des Vereines Interessenvertretung karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich.
a) Arbeitnehmer von (Sonder-) Kindergärten sowie von bettenführenden Krankenanstalten.
b) Ferialpraktikanten sowie Volontäre. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Aus- bildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
c) Beschäftigungsverhältnisse, die Weiterbildung primär auf die Inte- gration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt abzielen, deren Arbeitsverhältnis z.B. auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Behindertengesetzen der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstandenBundesländer begründet wurde bzw. Auf keinen Fall ist damit deren Beschäftigung auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice, Sozialversicherungsträger, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben.
d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw. Bundesschema). Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Betriebs- vereinbarungen geschlossen werden. A.2. Geltungsbeginn und Dauer A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.01.2014 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Erhöhung der Zulagen und Zuschläge (E.4.) sowie der Abgeltung von Rufbereitschaft (E.6.) gilt ab 01.07.2014. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Er- lernung eines anderen als Bestimmungen des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehenbisher gültigen Kollektivvertrages vom 01.02.2013 ihre Gültigkeit. A.2.2. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetKollektivvertrag kann von beiden vertragsschließenden Parteien unter Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. A.3. Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten Alle Arbeiter, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung bei einem Mitglied des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen Vereines Interes- senvertretung der karitativen Einrichtungen der Katholi- schen Kirche in Österreich beschäftigt werden und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegtin den Geltungsbereich fallen, dass jedem unterliegen dem Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Angestellten als Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kannbezeichnet.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonstige Regelungen. G.111.1 Die Nordkurier Mediengruppe Mecklenburg-Vorpommern GmbH & Co. KG ist nicht dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, vgl. BILDUNG Unter Fortbildung wird § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG
11.2 Ansprüche gegenüber der Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Erstattung von Leistungsentgelten, die Verbesserung abgetreten, aber nicht verpfändet werden können.
11.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliche Sondervermögen ist Neubrandenburg.
11.4 Für einen zwischen der Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG und dem Absender geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Weiterbildung Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
11.5 Gelangen durch die Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG beförderte Briefe in den Ablauf der Deutschen Post AG, werden diese durch die Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG in dem zuständigen Briefzentrum abgeholt und durch die Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG übernommen. Ist eine Zustellung nicht möglich, erhält der Absender die Briefe kostenfrei von der Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG zurück. Die Abholung der Briefsendungen im Briefzentrum erfolgt mindestens einmal in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstandenWoche.
11.6 Die Nordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG arbeitet auf der Grundlage der Lizenz der Bundesnetzagentur / Regulierung Postmarkt. Auf keinen Fall ist damit Es gelten die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetAGB in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich in den Geschäftsräumen der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegtNordkurier Mediengruppe GmbH & Co. KG, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- Xxxxxxxxx-Xxxxxx-Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxxxx oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kannInternet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx eingesehen werden können.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Bildung Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung Weiter- bildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung Erlernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten ausgeübten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetverpflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung Bildungsveranstaltung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung Betriebsvereinbarung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber Arbeit- geber zu bezahlen und können nicht auf die Bildungsfreistellung Bildungs- freistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich hinsichtlich der Kostentragung Kosten- tragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men Abgrenzungsproblemen gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Bildungsfrei- stellung Xxxxx Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chenberuflichen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN Dienstreisen und Reiseauf- wandsent- schädigungen G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, BetriebsstätteBetriebs- stätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, EinsatzstelleEinsatz- stelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässtver- lässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort Dienstort/ Dienstverrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen Fahrtspesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen Be- stimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten Reisezeiten enthalten kann.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Bildung Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung Weiter- bildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung Erlernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten ausgeübten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetverpflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung Bildungsveranstaltung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung Betriebsvereinbarung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen gesetzliche Fortbildungsverpflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen Fortbildungen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig unabhängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung Bildungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich hinsichtlich der Kostentragung Kosten- tragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men Abgrenzungsproblemen gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Bildungsfrei- stellung Xxxxx Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chenberuflichen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN Dienstreisen und Reiseauf- wandsent- schädigungen G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort Dienstort/ Dienstverrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen Fahrtspesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten Reisezeiten enthalten kann.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonstige Regelungen. G.110 Kündigung § 11 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Festsetzungen in einem wasserrechtlichen Verfah- ren geschlossen. BILDUNG Unter Fortbildung Die Vertragspartner verpflichten sich, erforderlichenfalls etwaige Änderun- gen vorzunehmen, um gegebenenfalls diese Zweckvereinbarung etwaigen Auflagen eines Wasserrechtsbescheids anzupassen.
(2) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die rechtliche Gültig- keit der übrigen Bestimmungen nicht. Tritt ein solcher Fall ein, verpflichten sich die Vertrags- parteien, die nichtigen Bestimmungen durch sinngemäße gültige Bestimmungen zu ersetzen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schrift- form. Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellen, dass diese Vereinbarung Lücken enthält, die weder durch Auslegung noch durch analoge Anwendung der Vertragsbestimmun- gen geschlossen werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien unter Berücksichti- gung der gegenseitigen Interessen, eine dem Grundgedanken dieser Vereinbarung entspre- chende Regelung zu treffen. Diese Zweckvereinbarung wird 4-fach ausgefertigt. Ausfertigungen erhalten die Stadt Abensberg und die Gemeinde Biburg, das Landratsamt Kelheim sowie das Wasserwirtschaftsamt Landshut. Diese Zweckvereinbarung wird am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim wirksam (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 KommZG). Die nachfolgend aufgeführten Anlage 1 bis Anlage 3 sind Bestandteil dieser Zweckvereinbarung. Nämlich im Einzelnen: Anlage 1: Bauliche Maßnahmen der Gemeinde Biburg bis einschließlich Übergabeschacht Anlage 2: Bauliche Maßnahmen der Stadt Abensberg ab Übergabeschacht bis zur Kläranlage Xxxxxxxxx Stadt Abensberg, den 08.12.2020
1. BM Herr Xx. Xxxxxx Werkleiter Herr Xx. Xxxxxxxxxx Gemeinde Biburg, den 08.12.2020
1. BMin Xxxx Xxxxxxx Xxxxxx Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensat- zung zur Wasserabgabesatzung: Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Biburger Gruppe (BGS-WAS) vom 14.11.2012, zuletzt geändert am 19.11.2014, wird wie folgt geändert: Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,60 €
b) pro m² Geschossfläche 5,65 € Die Gebühr beträgt 1,20 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,20 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Fünftels der Jahresabrechnung des Vor- jahres zu leisten.
(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Neustadt, den 09. Dezember 2020 Xxxxxxx Xxxxx Vorsitzender Aufgrund von Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasser- versorgung der Hopfenbachtal-Gruppe folgende Beitragssatzung für die Verbesserung oder die Weiterbildung in und Erneu- erung der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kann.Wasserversorgungseinrichtung:
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Samples: Einleitungsvertrag
Sonstige Regelungen. G.11. BILDUNG Unter Fortbildung Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Eigentum von Werthenbach. Die Regelung der Preis- und Leistungsgefahr in Ziffer III.-8. wird durch den Eigentums- vorbehalt nicht verändert.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche stellt der Kunde Werthenbach un- eingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die Verbesserung aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Werthenbach erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z. B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Werthenbach gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Werthenbach entstehenden Auf-wendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
3. An von Werthenbach in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Software behält sich Werthenbach alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerbli-chen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor.
4. Vorbehaltlich eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden verarbeitet Werthenbach personenbezogene Daten, die Werthenbach in Ausführung von nach diesen Internationalen Verkaufsbedingungen geregelten Tätigkeiten von dem Kunden erhält, auch bei im In- oder Ausland ansässigen Dienstleistern.
5. Die Übermittlung elektronischer Dokumente (EDI) bedarf besonderer Abstimmung.
6. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen usw. sind ausschließlich in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.
7. Von dem Kunden vereinbarungsgemäß an Werthenbach zurückgegebene Altteile werden dem Kunden bei Einhaltung aller Voraussetzungen und maximal in dem Umfang vergütet, in dem Werthenbach eine Gutschrift ihres Lieferanten erhält.
1. Zur Erfüllung der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Xxxx Xxxxxxxxxxx Konstruk- tionsteile GmbH & Co. KG gegenüber dem Endnutzer bei Reklamationen ist die Mitwirkung des Kunden erforderlich, da die Xxxx Xxxxxxxxxxx Konstruktionsteile GmbH & Co. KG selbst keine vertraglichen Beziehungen zum Endnutzer unterhält. Der Kunde verpflichtet sich daher, dem Endnutzer das durch die Xxxx Xxxxxxxxxxx Konstruktionsteile GmbH & Co. KG bereitgestellte datenschutzrechtliche Informations- blatt („Datenschutzrechtliche Informationen zur Übernahme von Gewähr-, Garantie- oder Kulanzleistungen“), abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxxxxx_XXX_x/Xxxxxxxxxxx_Xxxxxxxxx_Xxxxxxxx.xxx oder Zusendung auf formloses Verlangen an die Geschäftsadresse der Xxxx Xxxxxxxxxxx Konstruktions- teile GmbH & Co. KG, in geeigneter Weise auszuhändigen oder die Weiterbildung in Möglichkeit zur zumutbaren Kenntnis- nahme der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit Inhalte des Informationsblattes zu eröffnen, wenn personenbezogene Daten des Endnutzers an die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehenXxxx Xxxxxxxxxxx Konstruktionsteile GmbH & Co. KG zum Zwecke der Gewähr-, Garantie- oder Kulanz- leistung mitgeteilt werden. Der Arbeitnehmer Kunde wird Werthenbach auf Aufforderung hin darüber in Kenntnis setzen, wie die Information des Endnutzers durch den Kunden erfolgt.
2. Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Xxxx Xxxxxxxxxxx Konstruktionsteile GmbH & Co. KG bei der Verarbeitung und Weitergabe von Daten über personalisierte Kleidung ist ver- pflichtetdie Mitwirkung des Kunden erforderlich. Der Kunde verpflichtet sich daher,
a) bei einem Kauf von personalisierter Arbeitskleidung für seine Mitarbeiter/innen diesen Mitarbeiter/innen das durch die Xxxx Xxxxxxxxxxx Konstruktionsteile GmbH & Co. KG bereitgestellte datenschutzrecht- liche Informationsblatt („Datenschutzrechtliche Informationen zur Bestellabwicklung von personalisierter Kleidung“), abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxxxxx_XXX_x/Xxxxxxxxxxx_Xxxxxxxxxxx_Xxxxxxxxx_Xxxxxxxx.xxx oder Zusendung auf formloses Verlangen an die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung Geschäftsadresse der Xxxx Xxxxxxxxxxx Konstruktions- teile GmbH & Co. KG, in geeigneter Weise auszuhändigen oder die Möglichkeit zur zumutbaren Kenntnis- nahme der Inhalte des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber Informationsblattes zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahreröffnen,
b) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes bei einem Kauf von personalisierter Arbeitskleidung im Ausmaß von 3 Tagen pro JahrRahmen eines Handelsgeschäftes seinem Kunden ebenfalls diese Verpflichtung zur Übermittlung dieses oder eines entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationsblattes aufzuerlegen. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vorDer Kunde wird Werthenbach auf Aufforderung hin darüber in Kenntnis setzen, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird wie die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kannInformation er- folgt.
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Samples: International Sales Conditions
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Bildung Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung Weiter- bildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung Erlernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten ausgeübten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetverpflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung Bildungsveranstaltung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung Betriebsvereinbarung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Weiter- bildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber Arbeit- geber zu bezahlen und können nicht auf die Bildungsfreistellung Bildungs- freistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Weiter- bildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich hinsichtlich der Kostentragung Kosten- tragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men Abgrenzungsproblemen gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Bildungsfrei- stellung Xxxxx Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chenberuflichen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN Dienstreisen und Reiseauf- wandsent- schädigungen G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, BetriebsstätteBetriebs- stätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, EinsatzstelleEinsatz- stelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässtver- lässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort Dienstort/ Dienstverrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen Fahrtspesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen Be- stimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten Reisezeiten enthalten kann.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehen11.1. Der Arbeitnehmer Auftraggeber kann Ansprüche gegen Livepost weder abtreten noch verpfänden. Hiervon ausgenommen sind Geldforderungen.
12.2. Livepost ist ver- pflichtetberechtigt, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei WeiterbildungsmaßnahmenAGB, die zwischen Arbeit- geber Entgelte sowie die Verfügbarkeit und Arbeitnehmer vereinbart Konditionen von Leistungen jederzeit zu ändern. Diese Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich per E-Mail, Brief oder im Onlineportal bekannt gegeben. Sie gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe Widerspruch erhebt. Im Zuge der Änderungen steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, den Vertrag zum Termin des Inkrafttretens der Änderungen schriftlich per E-Mail, Brief oder – soweit möglich – im Onlineportal zu kündigen.
12.3. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die dieser AGB unterliegen, ist das für den Auftragnehmer zuständige Gericht.
12.5. Erfüllungsort für alle Geschäfte ist der Firmenstandort bzw. eine Niederlassung.
12.6. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.
12.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, ist vor Antritt so bleibt die Wirksamkeit der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Anstelle der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regelnunwirksamen Bestimmungen treten solche ein, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kanndem Sinn dieser AGB am ehesten Entsprechen.
12.8. Es gilt das Recht der Republik Österreich.
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Sonstige Regelungen. G.115.1. BILDUNG Unter Fortbildung wird Ist der Auftraggeber Unternehmer oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Xxxx des Auftragnehmers der jeweilige Sitz des Auftragnehmers oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch der jeweilige Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand. Die Sitze des jeweiligen Auftragnehmers sind bei den Firmen Jockel Brandschutztechnik-Service GmbH und PlanTec GmbH Pulheim. Bei den Firmen Jockel-Bramax GmbH und REFISA rent-fire-safety GmbH Gladbeck und bei der Firma Xxxxxx Xxxxxx GmbH Herxheim. Bei der Firma öcotronic Steuer- und Meldegeräte GmbH Ranstadt sowie bei der Firma Feuerschutz TEC Stuttgart GmbH Stuttgart. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
15.2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.3. Für den Fall, dass es sich bei dem Auftragnehmer um einen Unternehmer handelt, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist dieser verpflichtet, die Verbesserung ihm übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen einer Frist von 10 Tagen unterschrieben an den Auftragnehmer zurückzusenden, oder die Weiterbildung in Geltung derselben dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich zu bestätigen.
15.4. Soweit der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Er- lernung eines anderen als Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen Vertrages und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vorhätten, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird ihnen die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kannRegelungslücke bekannt gewesen wäre.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Bildung Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung Weiter-bildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung Erlernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten ausgeübten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetverpflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung Bildungsveranstaltung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung Betriebsvereinbarung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen gesetzliche Fortbildungsverpflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen Fortbildungen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig unabhängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung Bildungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich hinsichtlich der Kostentragung Kosten-tragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men Abgrenzungsproblemen gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Bildungsfrei- stellung Xxxxx Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chenberuflichen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN Dienstreisen und Reiseauf- wandsent- schädigungen G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort Dienstort/ Dienstverrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen Fahrtspesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten Reisezeiten enthalten kann.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Bildung Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung Erlernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten ausgeübten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetverpflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung Bildungsveranstaltung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung Betriebsvereinbarung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Weiter- bildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können nicht auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Weiter- bildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich hinsichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men Abgrenzungsproblemen gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Bildungsfrei- stellung Xxxxx Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chenberuflichen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN Dienstreisen und Reise- aufwands- entschädi- gungen G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort Dienstort/ Dienstverrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen Fahrtspesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten Reisezeiten enthalten kann.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonstige Regelungen. G.114.1. BILDUNG Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung EWA-energieUri stellt kein Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung (z.B. Kindersitze, Dachträger, Anhängerkupplung, Hundegitter, etc.).
14.2. EWA-energieUri richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. EWA-energieUri ist berechtigt, zum Zweck des Vertragsabschlusses und der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Es werden Kontakt-, Adress- sowie Rechnungsdaten erhoben. Ebenfalls legt EWA-energieUri eine Kopie des Führerausweises ab. Die Daten werden ausschliesslich in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstandenSchweiz oder einem Land mit adäquatem Datenschutzniveau bearbeitet. Auf keinen Fall EWA- energieUri wertet die getätigten Fahrten nicht automatisch aus. Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung statt. Die Personendaten des Kunden werden nach Beendigung des Auftragsverhältnisses, spätestens aber nach 10 Jahren gelöscht. Vorbehalten sind gesetzliche Aufbewahrungspflichten. EWA- energieUri ist damit berechtigt, die Er- lernung eines anderen als Personendaten zur Erfüllung des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes Gültig ab 15.11.2016/ Ausgabe 01.01.2023 Auftrags an Dritte insbesondere an «edrive carsharing» weiter- zugeben. Ebenfalls ist EWA-energieUri berechtigt, den Kunden über neue oder angepasste Angebote im Zusammenhang mit EWA-energieUri E-Carsharing und andere von der EWA- energieUri-Gruppe angebotene Produkte und Dienstleistungen zu versteheninformieren. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetKunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die Teilnahme von ihm bearbeiteten Personendaten sowie deren Löschung, Berichtigung sowie Einstellung der Bearbeitung zu verlangen. Sollte er mit der Bearbeitung nicht einverstanden sein, kann der Kunde Beschwerde beim eidg. Datenschutzbe- auftragten (EDÖB) erheben. Sämtliche Anliegen sind an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber den Datenschutzbeauftragten der EWA-energieUri AG zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kannrichten.
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Samples: General Terms and Conditions
Sonstige Regelungen. G.116.1 Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. BILDUNG Unter Fortbildung Sie ermächtigen sich gegenseitig bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages zur Abgabe und Annahme aller Erklärungen.
16.2 Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind ausschließlich die beiderseits unterzeichneten Vertragsunterlagen. Mündliche Zusagen oder Abreden, Ergänzungen oder Sondervereinbarungen bzw. Veränderungen bestehen bei Vertragsschluss keine und bedürfen zukünftig immer der Schriftform.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird davon die Verbesserung oder Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Weiterbildung in Stelle der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetunwirksamen Regelung soll eine solche Regelung treten, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber dem Vertragszweck in rechtlich gültiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
16.4 Erfüllungsort für die von GSE zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. erbringender Leistung ist der Betriebsrat beizuziehenBauort.
16.5 Als Gerichtsstand wird der Bauort vereinbart.
16.6 Eigenleistungen können erst nach Abschluss der Arbeiten von GSE erfolgen, d.h. G.1.3nach mängelfreier Zwischenabnahme, oder Schlussabnahme und Hausübergabe.
16.7 Anschlussfugen aus elastischen Fugenmassen (Silicon, Acryl) sind wartungsbedürftig. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen Mit elastischen Fugenfüllstoffen geschlossene Fugen sind nicht grundsätzlich wasserundurchlässig und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes stellen keine dauerhaft wartungsfreie Abdichtungsmaßnahme dar.
16.8 Schwind- und Trockenrisse in Wand- und Dehnfugen sowie im Ausmaß Bereich von 3 Tagen pro JahrFenster- und Tür-öffnungen oder Decken sind auch bei „Massiver Bauweise“ unvermeidbar. G.2Diese Risse entstehen durch das Austrocknen des Materials und hierdurch bedingtes „Schwinden“. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1Die Riss-bildung beeinträchtigt nicht die Statik und somit die Standsicherheit des Gebäudes. Eine Dienstreise liegt vorsolche Rissbildung im entsprechenden Toleranzbereich stellt keinen Mangel dar, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort gleiches gilt für Risse zwischen Trockenbau und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kannMauerwänden.
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Samples: Bauvertrag
Sonstige Regelungen. G.114.1. BILDUNG Unter Fortbildung Bei jedem Schriftwechsel mit uns bitten wir stets um Verwendung unserer Bestellnummer mit Bestelldatum.
14.2. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten oder übertragen werden.
14.3. Sowohl Schriftstücke und sonstige Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Tabellen, Muster, Modelle, Werkzeuge, Matrizen, Entwürfe, die durch uns zur Verfügung gestellt wurden, als auch nach unseren Angaben hergestellte Gegenstände dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keinem Dritten zugänglich gemacht werden oder in irgendeiner Weise abweichend von den ursprünglichen Bestimmungen verwendet werden. Wir behalten uns sämtliche Rechte vor, insbesondere die Eigentums- und Urheberrechtsansprüche. Die vorge- nannten Gegenstände sind uns nach Erfüllung des Vertrages auf Verlangen kostenlos zu übergeben.
14.4. Änderungen und/oder Zusätze zu diesen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teil- weise unwirksam sein oder werden, wird die Verbesserung Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen oder die Weiterbildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes unwirksamen Bestimmung eine solche zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetvereinbaren, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung ihrem Sinne möglichst nahe kommt.
14.6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – wie es zwischen Inländern Anwendung findet – unter Ausschluss des Bildungsträgers nachzuweisenÜber- einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN- Kaufrecht – CISG).
14.7. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, Ausschließlicher Gerichtsstand ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kannBerlin.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Bildung Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Weiterbildung Weiterbil- dung in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstandenverstan- den. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung Erlernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten ausgeübten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetDie Beschäftigten sind verpflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung Bil- dungsveranstaltung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers der Bildungsein- richtung nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung Betriebsvereinbarung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen Weiterbildungsmaßnahmen/gesetzliche Fortbil- dungsverpflichtungen sind vom Arbeitgeber von dem*der Arbeitgeber*in zu bezahlen be- zahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen Fortbildungen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig allen Beschäftigten unabhängig vom Beschäftigungsausmaß Beschäfti- gungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung Bildungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt ge- währt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer Beschäftigten vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Bil- dungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich hinsichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men Abgren- zungsproblemen gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehenbeizuzie- hen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat Bildungs- freistellung Beschäftigte haben für die Teilnahme an berufli- chenberuflichen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen Bildungsveranstaltungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß Aus- maß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN Dienstreisen und Reiseaufwands- entschädigungen G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer Beschäftigte über Auftrag des Arbeitgebers seinen des*der Arbeitgeber*in ihren Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässtverlassen. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort Dienstort/ Dienstverrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen Fahrtspesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen Bestimmun- gen bezüglich passiver Reisezei- ten Reisezeiten enthalten kann. G.3. Supervision Für Beschäftigte in sozialen, pädagogischen und therapeuti- schen Arbeitsbereichen sowie Beschäftigte, die in einer beson- deren Belastungssituation stehen, bietet der*die Arbeitgeber*in Supervision in der Dienstzeit an. Die konkreten Zielgruppen und Regelungen sind in einer Be- triebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen über maximale Obergrenzen der Stunden und die Kostenübernahme durch den*die Arbeitgeber*in enthalten kann. G.4. Karenzzeiten G.4.1. Anrechnung von Karenzzeiten Zeiten einer nach Beginn des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz im Sinne des Mutter- schutzgesetzes bzw des Väter-Karenzgesetzes sind auf das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessung der Kündi- gungsfrist, für den Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach dem Angestelltengesetz ("Abfertigung alt") anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher An- spruch auf Anrechnung besteht. Diese Regelung gilt für alle El- ternkarenzzeiten, die ab 1.1.2008 beginnen. Liegen solche Elternkarenzzeiten oder Zeiten der Hospizkarenz gem. AVRAG nach dem 1.2.2012, so werden sie im Ausmaß von bis zu 12 Monaten pro Karenz für Vorrückungen gem. E.1.2. als Dienstzeit angerechnet. Liegen solche Elternkarenzzeiten oder Zeiten der Hospizkarenz gem. AVRAG oder Zeiten einer Pflegekarenz gem. G.4.3. lt. KV nach dem 1.1.2014, so werden diese pro Karenz im vollen Um- fang für Vorrückungen gem. E.1.2. als Dienstzeit angerechnet. G.4.2. Unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternkarenz Beschäftigte haben unmittelbar anschließend an die gesetzli- che Elternkarenz Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Dazu haben die berechtigten Beschäftigten spätestens 3 Mo- nate vor Ende der gesetzlichen Karenz die gewünschte Unter- brechung des Dienstverhältnisses (Beginn und Ende) ihren je- weiligen Arbeitgeber*innen schriftlich bekannt zu geben. Dieser unbezahlte Urlaub wird für die Dauer des Kinderbetreu- ungsgeldbezugs, längstens aber bis zum 3. Geburtstag des Kindes unter Entfall sämtlicher Entgeltansprüche und ohne An- spruch auf einen Erholungsurlaub gewährt. Während und im Anschluss an diesen unbezahlten Urlaub be- steht der gleiche arbeitsrechtliche Kündigungsschutz wie zu Ende der arbeitsrechtlichen Karenz lt. MSchG und VKG. Die Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubes hat keinerlei Auswirkungen auf die Regelungen für Elternteilzeit. G.4.3. Pflegekarenz In Erweiterung zu § 14c Abs 1 AVRAG haben Beschäftigte ei- nen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 14c AVRAG. G.5. Verfall von Ansprüchen Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, binnen zwölf Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonstige Regelungen. G.1. BILDUNG Unter Fortbildung wird 5.1 Die Satzung über die Verbesserung oder die Weiterbildung Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Herford in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstandenz.Z. geltenden Fassung bleibt unberührt.
5.2 Die Vertragspartner richten ein Koordinierungsgremium ein, dem insbesondere nachfolgende Aufgaben obliegen:
5.2.1 Abstimmung von grundsätzlichen Entscheidungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Hilfegewährung,
5.2.2 Entscheidung über Neuregelungen zur Pauschalierung einmaliger Leistungen (z.B. Bekleidungspauschale, Weihnachtsbeihilfe),
5.2.3 Vermittlung bei unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeit zwischen den Kommunen (z.B. § 97 Abs. Auf keinen Fall 2 BSHG),
5.2.4 Informationen über den Ausgang von Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Minden, dem Oberverwaltungsgericht in Münster und dem Bundesverwaltungsgericht. Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung obliegt dem Kreis.
5.3 Die Kommunen verpflichten sich, pauschalierte Leistungen nach den vom Koordinierungsgremium für verbindlich erklärten einheitlichen Kriterien und in einheitlicher Höhe zu zahlen.
5.4 Bei Aufnahme im Frauenhaus Herford erstattet jede Kommune die Kosten für Hilfeempfängerinnen und deren Kinder aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich.
5.5 Die zur Klärung medizinischer und pflegerischer Fragen notwendige Einschaltung des Gesundheitsamtes des Kreises sowie die zur Ermittlung des Grundstücks-, Gebäude- und Verkehrswertes notwendige Einschaltung der Bewertungsstelle des Kataster- und Vermessungsamtes des Kreises ist damit weiterhin im Rahmen kostenloser Amtshilfe möglich.
5.6 Im Sinne einer Klarstellung wird vereinbart, dass nach Umzügen von Hilfeempfängern und Hilfeempfängerinnen innerhalb des Kreisgebietes die Er- lernung eines anderen als Kommune des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehenneuen Aufenthaltsortes zuständig ist. Eine Kostenerstattung zwischen den Kommunen nach § 107 BSHG findet nicht statt.
5.7 Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtetKreis hat weiterhin Zugriff auf die vorhandenen Daten. Er übernimmt es, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisenSozialhilfeempfängerdatei (SEDA) für alle Kommunen monatlich zu archivieren und auszuwerten. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei WeiterbildungsmaßnahmenDie Kommunen verpflichten sich ihrerseits, die zwischen Arbeit- geber hierfür erforderliche einheitliche Programmanwendung und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt Pflege der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellenDatenbestände sicherzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) Die Auswertungen werden den Kommunen zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kannVerfügung gestellt.
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Samples: Finanzverantwortung Für Hilfen
Sonstige Regelungen. G.1(1) Der Kunde teilt Änderungen und Ergänzungen, die sich auf die Durchführung der Leistungen (z.B. Umzug, Änderung der E-Mail-Adresse) und auf das Vertragsverhältnis (Namensänderung) auswirken, der Deutschen Post unverzüglich in Textform unter der in Ziffer 3 angegebenen Anschrift, per E-Mail oder im Bereich Kundenkonto mit.
(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze. BILDUNG Unter Fortbildung Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Xxxxxx, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
(3) Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Deutsche Post AG nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Produkten und Leistungen nicht teil.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen über den Warenversand ist Bonn.
(5) Änderungen der vorliegenden AGB für den Versandhandel der Deutschen Post AG werden dem Kunden durch die Deutsche Post AG in geeigneter Weise mitgeteilt. Soweit nicht ein Widerspruch des Kunden in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail, EPOSTBRIEF) innerhalb eines Monats nach Zugang bei der Deutschen Post AG eingeht, gelten diese Änderungen als akzeptiert. Auf diese Folge wird die Verbesserung oder die Weiterbildung in Deutsche Post den Kunden bei Mitteilung der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstandenÄnderungen besonders hinweisen. Auf keinen Fall ist damit die Er- lernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeüb- ten Berufes zu verstehenStand: 03.05.2022
Teil III. Der Arbeitnehmer ist ver- pflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstal- tung durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinba- rung geregelt werden. G.1.1. Angeordnete Weiterbildung Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung gemäß G.1.3. angerechnet werden. Hinsichtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. G.1.3. Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat Deutschen Post AG für die Teilnahme an berufli- chen, religiösen Nutzung der PORTOKASSE und persönlichen Bildungsveranstal- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen pro Jahr. G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort INTERNETMARKE (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Pfarrhof, Einsatzstelle, etcAGB Internetmarke) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke zu verrechnen. Reiseaufwandsentschädigung: Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- ten enthalten kann.Mobile Briefmarke
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