Sonstige Regelungen. 1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
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Sonstige Regelungen. 1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift Namensunter- schrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss Ab- schluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
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Sonstige Regelungen. 1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen elek- tronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
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Sonstige Regelungen. 1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen eigenhän- digen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform Schrift- form ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist. Dies gilt nicht bei Änderungen der Bankverbindung. Solche Änderungen sind durch eigenhändige Namensunterschrift zu unterzeichnen und auf dem Postweg zu verschicken.
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Sonstige Regelungen. 1. I. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
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Sonstige Regelungen. 1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen eigenh‰ndigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung Erkl‰rung besonders kenntlich zu machen ist.
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Sonstige Regelungen. 1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders beson- ders kenntlich zu machen ist. Dies gilt nicht bei Änderungen der Bankverbindung. Solche Änderungen sind durch eigenhändige Namensunterschrift zu unterzeichnen und auf dem Postweg zu verschicken.
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Sonstige Regelungen. 1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift eigenh‰ndigen Namensunter- schrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung Erkl‰rung besonders kenntlich zu machen ist.
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