Common use of Sonstige Schadensersatzansprüche Clause in Contracts

Sonstige Schadensersatzansprüche. 15.1 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungs- sausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben. 15.2 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn: (a) uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, (b) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben, (c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, sowie (d) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder (cc) wenn Pflichten individuell als solche qualifiziert sind („Kardinalpflichten“). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Leibs, Lebens oder der Gesundheit oder bei Vorsatz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 15.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen auf den Auftragswert begrenzt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. 15.5 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 15 der Bedingungen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2 der Bedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Sonstige Schadensersatzansprüche. 15.1 Ansprüche 14.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden Käufers (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“Schadensersatz- ansprüche), sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungs- sausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben. 15.2 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn:insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. (a) uns14.2 Dies gilt nicht, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, (b) wirsoweit zwingend gehaftet wird, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der Waren übernommen haben, (c) schuldhaft Schäden an Lebengroben Fahrlässigkeit, Gesundheit oder Körper entstanden sind, sowie (d) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei wegen der Verletzung von Pflichtendes Lebens, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder (cc) wenn Pflichten individuell als solche qualifiziert sind („Kardinalpflichten“). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Leibs, Lebens Körpers oder der Gesundheit oder bei VorsatzGesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 15.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen jedoch auf den Auftragswert vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung Beweislast zum Nachteil des Kunden Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. 15.5 14.3 Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Käufer seinerseits die Haftung gegenüber seinem Auftraggeber oder einem dritten Käufer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Käufer bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren. 14.4 Soweit dem Kunden Käufer nach dieser Ziffer 15 der Bedingungen Nr. 14 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer gemäß Nr. 13 Nr. 13.2 der Bedingungene). Bei Schadensersatzansprüchen nach aus Vorsatz, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Einschlägigkeit der gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkaufrecht gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sonstige Schadensersatzansprüche. 15.1 Ansprüche Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei 1. nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 2. Schadens- u. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungs- sausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben. 15.2 Wir haftenBestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis u. aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z. B. nach dem Produkt- haftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, wegen der 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforder- lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Nieder- lassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent- spricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur wenn: (a) unsinsoweit, unseren leitenden Angestellten als der Besteller mit . Verletzung des Lebens, des Körpers oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, (b) wirder Gesundheit, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben, (c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, sowie (d) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder (cc) wenn Pflichten individuell als solche qualifiziert sind („Kardinalpflichten“)wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Leibs, Lebens oder der Gesundheit oder bei Vorsatz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 15.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen jedoch auf den Auftragswert ver- tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung Beweis- last zum Nachteil des Kunden Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz seinem Abnehmer keine Anwendungüber die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus- 3. gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs- anspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. 15.5 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 15 der Bedingungen 10. Für Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2 der Bedingungengilt im Übrigen Art. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten XI (Sonst. Schadensersatz- ansprüche). Weitergehende oder andere als die gesetzlichen Verjährungsvorschriftenin diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 1.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sonstige Schadensersatzansprüche. 15.1 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen 1. Schadens- und mittelbaren Schäden Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche“)) sind ausgeschlossen, sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossenwenn der Schaden nicht unmittelbar durch das Blockheizkraftwerk verur- sacht wurde. 2. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungs- sausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche der Verlet- zung des Kunden gegen uns bei Beendigung Lebens, des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben. 15.2 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn: (a) uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, (b) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben, (c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, sowie (d) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder (cc) wenn Pflichten individuell als solche qualifiziert sind („Kardinalpflichten“). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Leibs, Lebens Körpers oder der Gesundheit oder bei Vorsatzund we- gen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 15.3 Der Schadensersatzanspruch Scha- densersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten wesentlicher Ver- tragspflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen jedoch auf den Auftragswert vertragstypischen, vorher- sehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung Beweislast zum Nachteil des Kunden Bestellers ist mit den der vorstehenden Regelungen Regelung nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. 15.5 3. Soweit dem Kunden Besteller nach dieser Ziffer 15 der Bedingungen Schadensersatzansprüche diesem Art. X Schadensersatzan- sprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche Sach- mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2 Verjährungsfristen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns oder aufgrund von Handlungen vor Gefahrüber- gang. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Regelverjährung. 4. Wenn und soweit die Haftung des AN ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Bedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen VerjährungsvorschriftenAngestellten, Ar- beitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.

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Samples: General Terms and Conditions

Sonstige Schadensersatzansprüche. 15.1 Ansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden Bestellers (im Folgenden: SchadensersatzansprücheScha- densersatzansprüche“), sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungs- sausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben. 15.2 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn:insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus un- erlaubter Handlung, sind – soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe dieser Ziffer IX ausgeschlossen, ausgenom- men Ansprüche aus Verzug, bei denen der Lieferer entsprechend Ziffer IV haftet. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaf- tungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (a) unsVerpflichtung, unseren leitenden Angestellten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf ). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor- hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder Erfüllungs- grobe Fahrläs- sigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Die sich aus vorstehenden Ziffern IX.1 und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, (b) wirIX.2 ergebenden Haftungs- beschränkungen gelten auch bei einer Pflichtverletzung durch Personen, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, x.X. Xxxxxxxxx und Verrichtungsgehilfen Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren Ware übernommen haben,. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer An- gestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverlet- zung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (cins- besondere gemäß §§ 650, 648 BGB) schuldhaft Schäden an Lebenist ausgeschlossen. 5. Der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) bleibt unberührt. 6. Die in Ziffer VII.11 bestimmten Verjährungsfristen gelten auch für ver- tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, Gesundheit oder Körper entstanden sinddie auf einem Mangel der Ware beruhen, sowie es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (d§§195, 199 BGB) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.hwürde im Ein- zelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung Schadensersatzansprüche des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei Bestellers wegen der Verletzung von Pflichtendes Lebens, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder (cc) wenn Pflichten individuell als solche qualifiziert sind („Kardinalpflichten“). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Leibs, Lebens Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, in Fällen des Vorsatzes oder bei Vorsatz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 15.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen auf den Auftragswert begrenzt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. 15.5 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 15 der Bedingungen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2 der Bedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen groben Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen VerjährungsvorschriftenVerjährungsfristen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sonstige Schadensersatzansprüche. 15.1 Ansprüche des Kunden auf Ersatz 6.1 Wir haften unabhängig von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungs- sausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben. 15.2 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn: (a) uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, (b) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben, (c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder Körper entstanden sindvorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, sowie (d) unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht von S. 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere leitenden Angestellten gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßenHaltbarkeitsgarantie erfasst ist. 6.2 Wir haften auch für Schäden, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der wir durch einfache fahrlässige Verletzung von Pflichtensolcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. 6.3 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziffer 4.6 bis Ziffer 4.9 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 6.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in Fällen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder (cc) wenn Pflichten individuell als solche qualifiziert sind („Kardinalpflichten“)wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Leibs, Lebens oder der Gesundheit oder bei VorsatzKML GmbH Tel. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 15.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen auf den Auftragswert begrenzt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. 15.5 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 15 der Bedingungen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2 der Bedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.0 78 21 / 94 76-0 Xxxxxx Xxxxxxxx Volksbank Lahr XX00 0000 0000 0000 0000 00 Xxxxxxxxxxxxxxx 00 Fax 0 78 21 / 00 00-000 Sparkasse Offenburg/Ortenau XX00 0000 0000 0000 0000 00

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Sonstige Schadensersatzansprüche. 15.1 Ansprüche des Kunden 1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregel getroffen ist, haften wir auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen des Schadens und mittelbaren Schäden (auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“)Sinne des § 284 BGB (nachfolgend "Schadenersatz") wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungs- sausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie , nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei der Übernahme einer von unserer Seite durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen UnmöglichkeitGarantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 2. Der Haftungsausschluss gilt auch dannSchadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, wenn die wir Erfüllungs- bei Vertragsschluss aufgrund der für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt habengrobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. 15.2 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn: (a) 3. Unabhängig von der vorstehenden Ziffer XI.1 und X.2 sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche die wirtschaftlichen Gegeben- heiten bei uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäfts- verbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldens- beiträge des Käufers nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu unseren leitenden Angestellten oder Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir zu tragen verpflichtet sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Produkte stehen. 4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,Verrichtungsgehilfen. (b) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- 5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 6. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziffern XI.1 und Verrichtungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben, (c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, sowie (d) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der Verletzung von XI.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrags Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde Käufer regelmäßig vertrauen darf, oder (cc) wenn Pflichten individuell als solche qualifiziert sind („Kardinalpflichten“). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Leibs, Lebens oder der Gesundheit oder bei Vorsatz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 15.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen auf den Auftragswert begrenzt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. 15.5 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 15 der Bedingungen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2 der Bedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Sonstige Schadensersatzansprüche. 15.1 Ansprüche 1. Die Haftung des Kunden auf Ersatz Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von Schäden jedweder Artdiesem Abschnitt (Abschnitt XIII) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V, auch VII, IX, XIV dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. 2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, insbesondere von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“)Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen, sind bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung. Vorstehender Haftungs- sausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns bei Beendigung des Vertrags wegen Verzugs (Rücktritt) sowie im Falle einer von unserer Seite durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführten nachträglichen Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben. 15.2 Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur wenn: (a) uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, (b) wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine Garantie für zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Beschaffenheit Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Waren übernommen haben,Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 3. Diese Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt. 4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (cKardinalpflichten) schuldhaft Schäden an sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder Körper entstanden sind, sowie (d) wir, unsere leitenden Angestellten seiner Verrichtungs- oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen so genannte Kardinalpflichten verstoßen, d.h. (aa) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (bb) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder (cc) wenn Pflichten individuell als solche qualifiziert sind („Kardinalpflichten“). Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen des Leibs, Lebens oder der Gesundheit oder bei Vorsatz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen BestimmungenErfüllungsgehilfen. 15.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten ist der Höhe nach im Fall der Ziffer 15.2 lit. (d) der Bedingungen auf den Auftragswert begrenzt. Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 15.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung. 15.5 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 15 der Bedingungen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2 der Bedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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