Common use of Sonstige Schadensersatzansprüche Clause in Contracts

Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII.) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V., VII., IX., XIV. dieser AGB. 2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 3. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt. 4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Auf Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden insgesamt: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, haftet HIGHVOLT dem Besteller nur bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit. Die sich aus Art. XV Nr. 1 ergebende Haftungsbeschränkung gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, deren Verschulden HIGHVOLT nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und wegen der Verletzung einer von HIGHVOLT übernommenen Garantie. In den Fällen des Art. XV Nr. 1 Satz 3 ist die Haftung der HIGHVOLT jedoch auf den vertragstypischen, von HIGHVOLT bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern HIGHVOLT nicht wegen Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit haftet; insbesondere sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII.) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V.Liefergegenstandes sind, VII.nur ersatzfähig, IX., XIV. dieser AGBsoweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 2. Schadensersatzansprüche gegenüber Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsgrenzen nach dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen vorstehenden Art. XV Nr. 1 gelten nicht für Ansprüche des AuftragnehmersBestellers aus der Verletzung des Lebens, insbesondere von Schutzpflichten und/des Körpers oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit der Gesundheit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossennach dem Produkthaftungsgesetz. 3. Diese Haftungsbeschränkung Soweit dem Besteller nach Absdiesem Art. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt. 4. XV Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhenzustehen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem diese mit Ablauf der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssenfür Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.XI

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Sonstige Schadensersatzansprüche. 111.1 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Schadens- ersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Die Haftung Insbesondere haftet Hurco nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII.) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V., VII., IX., XIV. dieser AGBKunden. 2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers11.2 Für Schäden, insbesondere die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet Hurco - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: - bei Vorsatz von Schutzpflichten Hurco und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossender Erfüllungsgehilfen, soweit nicht grobe - bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Hurco und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die der Erfüllungsgehilfen, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer Gesundheit, - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind oder seiner Erfüllungs- deren Abwesenheit Hurco ausdrücklich zugesichert hat. - bei einer schuldhaften Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. 11.3 Ist die Haftung von Hurco ausgeschlossen oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 11.4 Bei von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so Hurco zu vertretenden Sachschäden ist der Schadensersatzanspruch die Ersatzpflicht begrenzt auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenztDe- ckungssumme der von Hurco abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn Hurco teilt die entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit. Im Übrigen ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossendie Ersatzpflicht begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden. 3. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt. 4. Schadensersatzansprüche wegen 11.5 Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und ungeachtet der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhenSchuldfrage und der Kenntnis, verjähren innerhalb eines Jahres mit Ablauf von 12 Monaten ab dem Schluss Übergabe des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder ErfüllungsgehilfenVer- tragsprodukts.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII.XIV) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V., VIIVI., IX.VIII.,X., XIVXV. dieser AGBAllgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. 2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlichen rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- Erfül- lungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch In Fällen einer nur fahrlässig verursachten wesentlichen Vertragspflichtverletzung wird die Höhe des Schadensersatzes auf die typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 3. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt. 4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel ei- nem Xxxxxxxxxx beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden entstan- den ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Schadensersatzansprüche. (1. Die Haftung ) Haftungsausschluss Schadens- und Aufwendungsersatzansprü- che des Auftragnehmers Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden Verlet- zung von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII.) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V.Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, VII., IX., XIV. dieser AGBsind ausge- schlossen. (2) Zwingende Haftung Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fäl- len des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, wegen der Verlet- zung wesentlicher Vertragspflichten und we- gen der Übernahme von Garantien. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des AuftragnehmersDer Scha- dens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten ist jedoch auf den vertragstypischen, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossenvor- hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt o- der wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, der Gesundheit durch gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossenvorstehenden Rege- lungen nicht verbunden. (3) Verjährung Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI Schadensersatzansprüche zustehen, ver- jähren diese mit Ablauf der für Sachmängel- ansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt IX Nr. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs5. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung Bei Schadensersatzan- sprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührtgelten die gesetzlichen Verjährungsvorschrif- ten. Further claims or claims other than those regu- lated in Section X as well as Sections IX and XI made by the purchasing party against us and per- sons we use to perform an obligation in light of a legal defect are precluded. 4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

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Samples: General Terms & Conditions of Delivery & Service

Sonstige Schadensersatzansprüche. 1. Die Haftung Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftragnehmers Bestellers (im Folgenden: Schadensersatz- ansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden Verletzung von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII.) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V.Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, VII., IX., XIV. dieser AGBsind ausgeschlossen. 2. Schadensersatzansprüche gegenüber Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Auftragnehmer Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen sonstiger Pflichtverletzungen der Verletzung des AuftragnehmersLebens, insbesondere des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, und der Lieferer haftet maximal bis zu einer Obergrenze entsprechend der Haftungshöchstsumme der Produkthaftpflichtversicherung des Lieferers in Höhe von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen5.000.000,00 Euro je Versicherungsfall bei Personen- und Sachschäden sowie bei Produktvermögensschäden inklusive Prüf- und Sortierkosten in Höhe von 100.000,00 Euro je Versicherungsfall, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Vorsatz und/wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/der Gesundheit gehaftet wird. In diesen Fällen haftet der Lieferer unbeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Haftung des Lieferers gemäß dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer oder persönliche Haftung seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossenund Verrichtungsgehilfen. 3. Diese Haftungsbeschränkung Soweit dem Besteller nach Absdiesem Art. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche AnwendungX Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. Die Haftung VII Nr.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührtgelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

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Samples: Terms and Conditions for Corporate Customers