Sorgfalt. 1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen. 2. Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu be- handeln. Der Arbeitnehmer hat mit allen Materialien sparsam umzugehen. 3. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeit- nehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Ei- genschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen. 4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsachgemässe, fahrlässige Behandlung der Arbeitskleidung, so muss der Ar- beitnehmer für den Schaden aufkommen. 5. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Schäden oder Mängel insbesondere bei Waren, Mobiliar und Maschinen sofort aufmerksam zu machen. 6. Ersatzansprüche für Schäden an Maschinen und Mobiliar, die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen schuldhaft verursacht hat, sollen soweit möglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
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Sorgfalt. 1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.
2. Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu be- handeln. Der Arbeitnehmer hat mit allen Materialien sparsam umzugehen.
3. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeit- nehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Ei- genschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung den Berufskleidern sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsachgemässe, fahrlässige Behandlung der ArbeitskleidungBerufskleidung, so muss der Ar- beitnehmer für den Schaden aufkommen. Reinigung und Unterhalt sind Sache des Arbeitnehmers.
5. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Schäden oder Mängel insbesondere bei Waren, Mobiliar und Maschinen sofort aufmerksam zu machen.
6. Ersatzansprüche für Schäden an Maschinen und Mobiliar, die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen schuldhaft verursacht hat, sollen soweit möglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Sorgfalt. 1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und mit vol- lem Einsatz auszuführen.
2. Der Die Arbeitnehmer hat haben die ihm ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm ihnen zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu be- handelnbehandeln. Der Die Arbeitnehmer hat haben mit allen Materialien allem Materi- al sparsam umzugehen.
3. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeit- nehmer Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen ArbeitsverhältnisArbeits- verhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisseFachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten Fä- higkeiten und Ei- genschaften Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt ge- kannt hat oder hätte kennen sollen.
4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung sorgfältig umzugehen Kollektiv- und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsachgemässe, fahrlässige Behandlung der Arbeitskleidung, so muss der Ar- beitnehmer für den Schaden aufkommenPauschalabzüge vom Lohn des Arbeitnehmers sind unzuläs- sig.
5. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Schäden oder Mängel insbesondere insbeson- dere bei Waren, Mobiliar und Maschinen sofort aufmerksam zu machen.
6. Ersatzansprüche für Schäden an Maschinen und Mobiliar, die der Arbeitnehmer Arbeit- nehmer nachgewiesenermassen schuldhaft verursacht hat, sollen soweit möglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
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Sorgfalt. 1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und vorschrifts- mässig auszuführen.
2. Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu be- handelnbehandeln. Der Arbeitnehmer hat mit allen Materialien allem Material sparsam umzugehen.
3. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig fahr- lässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeit- nehmer Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisseFachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Ei- genschaften Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung den Berufskleidern sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsachgemässe, fahrlässige Behandlung der ArbeitskleidungBerufskleider, so muss der Ar- beitnehmer Arbeit- nehmer für den Schaden aufkommen. Reinigung und Unterhalt sind Sache des Arbeitnehmers.
5. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Schäden oder Mängel insbesondere bei Waren, Mobiliar und Maschinen sofort aufmerksam zu machen.
6. Ersatzansprüche für Schäden an Maschinen und Mobiliar, die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen schuldhaft verursacht hat, sollen soweit möglich vor Beendigung Be- endigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
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Sorgfalt. 1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.
2. Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu be- handeln. Der Arbeitnehmer hat mit allen Materialien sparsam umzugehen.
3. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeit- nehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Ei- genschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsachgemässe, fahrlässige Behandlung der Arbeitskleidung, so muss der Ar- beitnehmer für den Schaden aufkommen.
5. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Schäden oder Mängel insbesondere bei Waren, Mobiliar und Maschinen sofort aufmerksam zu machen.
6. Ersatzansprüche für Schäden an Maschinen und Mobiliar, die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen schuldhaft verursacht hat, sollen soweit möglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
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2. Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu be- handeln. Der Arbeitnehmer hat mit allen Materialien sparsam umzugehen.
3. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig fahr- lässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeit- nehmer Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisseFachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Ei- genschaften Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsachgemässe, fahrlässige Behandlung der Arbeitskleidung, so muss der Ar- beitnehmer für den Schaden aufkommen.
5. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Schäden oder Mängel insbesondere bei Waren, Mobiliar und Maschinen sofort aufmerksam zu machen.
6. Ersatzansprüche für Schäden an Maschinen und Mobiliar, die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen schuldhaft verursacht hat, sollen soweit möglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
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Sorgfalt. 1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.
2. Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu be- handeln. Der Arbeitnehmer hat mit allen Materialien sparsam umzugehen.
3. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeit- nehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Ei- genschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit der Arbeitskleidung den Berufskleidern sorgfältig umzugehen und sie so zu behandeln, als wäre sie sein Eigentum. Entstehen Schäden durch unsachgemässe, fahrlässige Behandlung der ArbeitskleidungBerufskleider, so muss der Ar- beitnehmer für den Schaden aufkommen. Reinigung und Unterhalt sind Sache des Arbeitnehmers.
5. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Schäden oder Mängel insbesondere bei Waren, Mobiliar und Maschinen sofort aufmerksam zu machen.
6. Ersatzansprüche für Schäden an Maschinen und Mobiliar, die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen schuldhaft verursacht hat, sollen soweit möglich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
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