Staatliche Handelsunternehmen Musterklauseln

Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Auslegung von Artikel XVII des GATT 199415.
Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter- nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199416 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199417, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Staatliche Handelsunternehmen. Art. 17 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Art. 18
Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 sowie nach der Verein- barung über die Auslegung von Artikel XVII GATT 199411, die hiermit zum Be- standteil dieses Abkommens erklärt werden. 9 SR 0.632.20 Anhang 1A.4 10 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b
Staatliche Handelsunternehmen. 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus Artikel XVII GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie aus der WTO-Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
Staatliche Handelsunternehmen. Artikel XV II des GATT 199431 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 199432 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Staatliche Handelsunternehmen. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen finden Artikel XVII des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Staatliche Handelsunternehmen. Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen Art. 18 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Art. 19
Staatliche Handelsunternehmen. 4. Korea darf nur dann vorschreiben, dass eine Ware mit Ursprung in der Europäischen Union von einem staatlichen Handelsunternehmen eingeführt, erworben oder vertrieben werden muss, wenn sich die Vertragsparteien auf diesen Grundsatz und die anzuwendenden Bedingungen geeinigt haben.
Staatliche Handelsunternehmen. Betreffend staatliche Handelsunternehmen sind Artikel XVII GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens 1994 anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.