Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Auslegung von Artikel XVII des GATT 199415.
Staatliche Handelsunternehmen. Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter- nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199416 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199417, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handels- unternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 sowie nach der Verein- barung über die Auslegung von Artikel XVII GATT 199411, die hiermit zum Be- standteil dieses Abkommens erklärt werden. 9 SR 0.632.20 Anhang 1A.4 10 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b
Staatliche Handelsunternehmen des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Staatliche Handelsunternehmen. 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus Artikel XVII GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie aus der WTO-Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
2. Ersucht eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Angaben zu einzelnen staatlichen Handelsunternehmen und ihrer Tätigkeit, einschließlich Angaben zu ihrem bilateralen Handel, stellt die andere Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels XVII:4 Buchstabe d GATT 1994 Transparenz sicher. Artikel 2.21
1. Die Vertragsparteien setzen ihre Verpflichtungen bezüglich sektorspezifischer nichttarifärer warenbezogener Maßnahmen nach Maßgabe der Anhänge 2-B (Kraftfahrzeuge sowie Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen) und 2-C (Arzneimittel und Medizinprodukte) um.
2. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, nehmen die Vertragsparteien zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Einklang mit ihren internen Verfahren Verhandlungen auf mit dem Ziel, den Umfang ihrer Verpflichtungen bezüglich sektorspezifischer nichttarifärer warenbezogener Maßnahmen auszuweiten.
Staatliche Handelsunternehmen. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen finden Artikel XVII des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf staatliche Handels- unternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 sowie nach der Ver- einbarung zur Auslegung von Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Han- delsabkommen 1994 der WTO.
Staatliche Handelsunternehmen. Korea darf nur dann vorschreiben, dass eine Ware mit Ursprung in der Europäischen Union von einem staatlichen Handelsunternehmen eingeführt, erworben oder vertrieben werden muss, wenn sich die Vertragsparteien auf diesen Grundsatz und die anzuwendenden Bedingungen geeinigt haben.
Staatliche Handelsunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter- nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199419 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199420, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden. 16 SR 0.632.20, Anhang 1A.12 17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b