Standinstallation Musterklauseln

Standinstallation. Innerhalb der Stände können Druckluftinstallationen von ausstellereigenen Fachkräften oder von zugelassenen Fachfirmen entsprechend den in Deutschland bzw. den in der EU geltenden Vorschriften sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden. Druckluftinstallationsarbeiten innerhalb der Stände können nach Bestellung auch durch die Messe München GmbH bzw. ihre Vertragsfirmen ausgeführt werden. Sofern die Druckluftinstallationsarbeiten innerhalb der Stände, zu denen auch die Anschlüsse von Verbrauchern (Geräten mit Druckluftanschluss) gehören, nicht durch die Messe München GmbH bzw. ihre Vertragsfirmen ausgeführt werden, hat der Aussteller die Messe München GmbH rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, spätestens 14 Tage vor Aufbaubeginn, darüber zu informieren, welche Fachfirmen bzw. Fachkräfte die Druckluftinstallationsarbeiten durchführen werden. Liegen der Messe München GmbH diese Informationen nicht rechtzeitig vor, wird die Messe München GmbH die Verbraucher auf Kosten des Mieters zu den zum Veranstaltungszeitpunkt gültigen Preisen anschließen. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder die den Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, sind unzulässig. Sie können von der Messe München GmbH auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Stand entfernt und in Verwahrung genommen werden.
Standinstallation. Innerhalb der Stände können Installationen von ausstellereigenen Fachkräften oder von zugelassenen Fachfirmen entsprechend den VDE-Vorschriften (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informa- tionstechnik e.V.), den VdS Richtlinien sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden. Elektroinstallationsarbeiten innerhalb der Stände können nach Bestellung auch durch die Messe München GmbH bzw. ihre Vertragsfirmen ausgeführt werden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder die den Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, sind unzulässig. Sie können von der Messe München GmbH auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Stand entfernt und in Verwahrung genommen werden.
Standinstallation. Innerhalb der Stände können Sanitärinstallationen (Wasser- und Abwasserinstallationen) von aus- stellereigenen Fachkräften oder von zugelassenen Fachfirmen entsprechend den in Deutschland bzw. den in der EU geltenden Vorschriften sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden. Sanitärinstallationsarbeiten innerhalb der Stände können nach Bestellung auch durch die Messe München GmbH bzw. ihre Vertragsfirmen ausgeführt werden. Sofern die Sanitärinstallationsarbeiten innerhalb der Stände, zu denen auch die Anschlüsse von Verbrauchern (Geräten mit Wasser- bzw. Abwasseranschluss wie z. B. Spülen) gehören, nicht durch die Messe München GmbH bzw. ihre Vertragsfirmen ausgeführt werden, hat der Aussteller der Messe München GmbH rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, spätestens 14 Tage vor Aufbaubeginn, darüber zu informieren, welche Fachfirmen bzw. Fachkräfte die Sanitärinstallationsarbeiten durchführen werden. Liegen der Messe München GmbH diese Informationen nicht rechtzeitig vor, wird die Messe München GmbH die Verbraucher auf Kosten des Ausstellers zu den in den Bestellformularen für Aussteller- services angegebenen Preisen anschließen. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder die den Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, sind unzulässig. Sie können von der Messe München GmbH auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Stand entfernt und in Verwahrung genommen werden. Geschirrspülmaschinen ohne eingebaute Abwasserpumpe werden bei zu geringem Ablaufgefälle aus Sicherheitsgründen nicht an das Wassernetz angeschlossen. Der Anschluss von Kühlgeräten mit offenem Kühlkreislauf ist der Messe München GmbH, Haupt- abteilung Technischer Ausstellerservice, anzuzeigen. Der Wasserverbrauch wird über Zähler zu den in den Bestellformularen für Ausstellerservices angegebenen Preisen berechnet. Die Messe München GmbH behält sich das Recht vor, die Nutzung von Kühlgeräten mit offenem Kühlkreislauf zu untersagen. Beim Einsatz von Wasser, z.B. in Wasserbecken, Brunnen oder in Wasserwand- und Luftbefeuch- tungs-, sowie in sonstigen Sprühsystemen, die am Stand eingesetzt werden, ist der hygienisch einwandfreie Zustand jederzeit zu gewährleisten. Auf Verlangen der Messegesellschaften ist darüber ein Nachweis zu erbringen.
Standinstallation. Elektroinstallationen innerhalb der Stände können nach Bestellung durch den Hallenelektriker ausgeführt werden. Innerhalb der Stände können Installationen von ausstellereigenen Elektrofachkräften entsprechend den VDE-Vorschriften und in Europa geltenden Vorschriften sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden. Die Elektriker der MHC werden stichprobenweise Überprüfungen durchführen.
Standinstallation. Stand installation
Standinstallation. Der Elektro-Hauptanschluss eines Standes kann nur durch den Ver- tragselektriker der MESSE ESSEN GmbH angelegt werden. Innerhalb des Standes können die Elektroarbeiten auch vom Aussteller selbst veranlasst werden. Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ DGUV A3 hat der Aussteller auf jeden Fall dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durch eine elektro- technisch unterwiesene Person errichtet, geändert und instand gehalten werden. Wenn ein Aussteller die Elektro-Installation innerhalb des Stan- des durch eigenes Personal vornehmen lässt, so ist aus Sicherheitsgründen auf jeden Fall eine Überprüfung durch den Vertragselektriker der MESSE ESSEN GmbH vorgeschrieben. Die Kosten trägt der Aussteller. Verwei- gert der Aussteller die Prüfung oder werden nach der erfolgten Prüfung Änderungen vorgenommen, so ist die MESSE ESSEN GmbH zur Bereit- stellung der Stromversorgung nicht verpflichtet. Um eine Gefährdung des Standpersonals sowie der Messebesucher zu ver- meiden, schlagen wir vor, auch die elektrische Installation innerhalb des Messestandes generell durch den Vertragselektriker durchführen zu lassen. Bitte beachten Sie: – die Elektroanschlüsse müssen während der gesamten Messelaufzeit je- derzeit zugänglich sein. – 2 Stunden nach Messeschluss werden die Stromanschlüsse aus sicher- heitstechnischen Gründen abgeschaltet.

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  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.

  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Identität des Versicherers Continentale Sachversicherung AG Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Sitz der Gesellschaft: Dortmund Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen