Standüberdachung Musterklauseln

Standüberdachung. Die Hallen der Messe München sind mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet, deren Wirkung durch Standabdeckungen nicht beeinträchtigt werden darf. Standabdeckungen jeder Art sind unabhängig von ihrer Größe bei der Messe München GmbH, Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice, schriftlich anzumelden (siehe Vordruck „Anmeldung für vorbeugenden Brand- schutz“ in den Technischen Bestellformularen). Alle Standabdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice der Messe München GmbH. Standabdeckungen sind mindestens schwer entflammbar (gem. DIN 4102 bzw. DIN EN 13501-1) auszuführen (der Prüfbescheid ist vorzulegen bzw. am Stand bereitzuhalten) und ab einer zusammen- hängend überdeckten Fläche von mehr als 30 m² mit einer Sprinkleranlage zu versehen. In diesem Fall ist für jede angefangenen 12 m² überdeckter Fläche ein Sprinklerkopf vorzusehen; von der Standabdeckung überspannte Räume / Kabinen sind in den Sprinklerschutz mit einzubeziehen. Auf die Sprinkleranlage für Standabdeckungen von mehr als 30 m² kann unter folgenden Voraus- setzungen und nach Zustimmung der Branddirektion München verzichtet werden: • Metallraster- oder Metallgitterdecken Bei der Abdeckung handelt es sich um eine Raster- oder Metallgitterdecke, um Gitterroste oder Loch- bleche u. Ä. Nach der Planungs- und Einbaurichtlinie der VdS Schadenverhütung GmbH muss die offene Fläche der gesamten Deckenkonstruktion, einschließlich Lampenfassungen etc., mindestens 70 % betragen. Der Öffnungsgrad der Konstruktion muss nachgewiesen werden. • Textile Deckenbespannungen Die Abdeckung ist von der VdS Schadenverhütung GmbH zum horizontalen Einbau unter Sprinkler- ebenen zugelassen (Weitmaschiges Gitternetz bzw. Stoff mit eingewebtem Schmelzfaden). Die schriftliche Zustimmung der VdS Schadenverhütung GmbH ist der Messe München GmbH, Haupt- abteilung Technischer Ausstellerservice, vorzulegen; die Einbauvorschriften der VdS Schadenverhütung GmbH sind zu beachten. Zu Abdeckungen im Obergeschoss von zweigeschossigen Ständen siehe Punkt 4.9.6. Es dürfen nur VdS-geprüfte sprinklertaugliche Gitternetz-Materialien verwendet werden. Horizontale Abdeckungen in den Eingangsbauwerken breiter als 1 m sind grundsätzlich mit der Messe München GmbH, Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice, abzustimmen. Weitergehende Informationen über zugelassene Materialien zur Standabdeckung und deren Bezugs- quellen entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zum Ei...
Standüberdachung. Wird die Wirkung der Deckensprinkler durch Standabdeckungen, horizontal angeordnete Segel, Plafonds, o. ä. beeinträchtigt, müssen unter diesen Einrichtungen zusätzlich Sprinkler ange- bracht werden. Auf zusätzliche Sprinkler kann verzichtet werden, wenn • die Abdeckung max. 1 m breit ist, • die Abdeckung sich bei max. 70 °C über eine Schmelz- sicherung großflächig öffnet, • die Abdeckung schwer entflammbar und vom Verband der Schadenversicherer zum horizontalen Einbau unter Sprinkler- ebenen zugelassen ist • es sich bei der Abdeckung um eine Rasterdecke mit einem Öffnungsmaß von 1 x 1 cm handelt. Unter Berücksichtigung der Beleuchtungskörper und ähnlicher Einbauten muss das Öffnungsmaß dabei mind. 70 % betragen. Die Verwendung von Kunststoffen für abgehängte Decken, Deckenbespannungen oder Deckenbekleidungen, die bei Wärmeeinwirkung brennend abtropfen, ist unzulässig. Entsprechende Nachweise sind der Veranstaltungsleitung rechtzeitig vor Beginn des Aufbaus zu übermitteln.
Standüberdachung. Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen in gesprinkler- ten Hallen (Halle 3, GA & Foyers) Stände nach oben hin grundsätzlich of- fen sein. Decken sind als offen zu betrachten, wenn nicht mehr als 50% der Fläche bezogen auf den einzelnen m2 geschlossen sind. Sprinklertaugliche Decken mit einer Maschenweite von mindestens 2 x 4 mm bzw. 3 x 3 mm sind bis 30 m2 Feldgröße zugelassen.

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  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterin- nen und Anbieter. 2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Bewachung Die allgemeine Bewachung der Messehallen und des Freigeländes während der Laufzeit hybrider Messen übernimmt die Messegesell- schaft. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine allgemeine Aufsicht. Die Kontrolle beginnt am ersten Aufbautag und endet am letzten Abbautag. Die Messegesellschaft ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung des Eigentums des Ausstellers muss dieser selbst organisieren. Durch die von der Messegesellschaft übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden nicht eingeschränkt. Sonderwachen während der Laufzeit dürfen nur durch die von der Messegesellschaft beauftragte Bewachungsgesellschaft gestellt werden.

  • Buchung Ein Mietvertrag über ein Reisemobil (Buchung) kommt erst und ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Xxxxxx einen von beiden unterzeichneten Mietvertrag geschlossen haben. Eine Buchung gilt ausschließlich für eine Reisemobilkategorie, nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf ein gleich- oder höherwertiges Reisemobil umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreis- differenz zwischen den beiden Reisemobilen erstattet.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.