Common use of Stationäre Heilbehandlung Clause in Contracts

Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte sowie deren Familienangehörige. Familienangehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum ersten des Folgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Zahnmedizin, solange sie die Voraussetzungen von Abschnitt I erfüllen. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. 100% für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verband- mittel. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. 100% für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker – außer Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 2.000,– Euro pro Versicherungsjahr. Ambulante Psychotherapie wird je Versicherungsfall zu 100% für die 1. bis zur 30. Sitzung 80% ab der 31. Sitzung erstattet. 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75% für der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Der Versicherer erstattet innerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderung der Sehschärfe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 300,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 600,– Euro gezahlt. b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahlt. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. X. Xxxxx, Lasek, Linsenimplantate) bei medizinischer Notwendigkeit. 100% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine statio- näre Behandlung nicht erforderlich ist. 75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Serviceleistungen ambulante Behandlung Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. 100% einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfallfolgen, Schwan- gerschaft und Entbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung ein- schließlich Belegärzte – privatärztliche Heilbehandlung und Hebammenleistungen – gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer. 100% für einen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. 100% für voll- oder teilstationäre Hospizversorgung. (3) Ersatzleistungen/ Eigenanteile (4) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von Kindern (5) Rücktransport und Überführung aus dem Ausland (6) Beitragsfreiheit während des Bezuges von Eltergeld

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Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig in diesem sind ausschließlich Personen, für die weder bei der AXA Krankenversicherung noch bei einem anderen privaten Krankenversicherer neben dem Tarif sind Zahnärzte sowie deren Familienangehörige. Familienangehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner ELBonus-U eine Krankheitskostenversicherung für stationäre Heilbehandlung mit Leistungen für privatärztliche Behandlung und/oder gesondert berechenbare Unterkunft besteht, mit Ausnahme der KGSU-Tarife, die Wahlleistungen ausschließlich bei schweren Erkrankungen und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum ersten des Folgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Zahnmedizin, solange sie die Voraussetzungen von Abschnitt I erfüllenschweren Unfallfolgen vorsehen. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall Kenntnis davon, dass für eine versicherte Person eine andere Krankheitskostenversicherung für sta- tionäre Heilbehandlung besteht, so endet für diese Person die Versicherung nach Tarif ELBonus-U zu Beginn des Folgemo- nats nach Kenntnisnahme. Der Versicherte kann dann in einen anderen bestehenden Tarif für ambulante oder stationäre Heilbehandlung wechseln, sofern für diesen Tarif Versicherungsfähigkeit besteht und der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als der des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. 100Tarifs ELBonus-U. 75% für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – durch Ärzte einschließlich verordneter Arznei- und Verband- mittel bzw. 100% für ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – durch Ärzte einschließlich verordneter Arznei- und Verband- mittel, wenn für die Behandlung ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenheilkunde (Augenarzt), für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderarzt) oder ein Not- bzw. Bereitschaftsarzt in Anspruch genommen wird oder der Versicherte von einem der vorgenannten Ärzte zur Mit-/Weiterbehandlung an einen anderen Facharzt überwiesen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen gesetzlich eingeführten Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungenSchutzimpfungen. 10075% für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker – außer Psychotherapie – durch Heilpraktiker einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Arzneimittel. Die Gesamtleistung von 2.000ist dabei auf 1000,– Euro pro VersicherungsjahrVersicherungsjahr begrenzt. Ambulante Psychotherapie wird je Versicherungsfall zu 10070% für die 1ambulante psychotherapeutische Behandlung. bis zur 30Die Leistungen sind auf 50 Sitzungen je Versicherungsjahr begrenzt. Sitzung 80% ab der 31. Sitzung erstattet. 10050% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75% für der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner dieser Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei bei: – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; Bandagen – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; , – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Der Versicherer erstattet innerhalb Innerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderung der Sehschärfe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien aufeinanderfolgenden Versicherungsjah- ren ist dabei die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 300Gesamtleistung auf 100,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 600,– Euro gezahlt. b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahltbegrenzt. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. X. XxxxxB. medizinisch notwendige Lasik, Lasek, Linsenimplantate) bei medizinischer Notwendigkeit). 100Die Leistungen – inklusive Vor- und Nachuntersuchungen – sind auf 400 Euro je Auge begrenzt; ein erneuter Anspruch besteht nach Ablauf von zehn Jahren. 75% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine statio- näre stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. 75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Serviceleistungen ambulante Behandlung Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit aufgrund Ihres Antrages zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. 100% einer medizinisch notwendigen stationären für stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfallfolgen, Schwan- gerschaft Schwangerschaft und Entbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung ein- schließlich Belegärzte Bundespflegesatzverordnung, Belegärzte, Beleghebammen und Belegentbindungspfleger, – freiberufliche Hebammen, – nicht aber für privatärztliche Heilbehandlung Behandlung und Hebammenleistungen – gesondert berechenbare Unterbringung. Berechnen die Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz sondern nach Pflegeklassen, so entspricht die 3. Pflegeklasse der allgemeinen Krankenhausleistung eines Kranken- hauses. Bei verschiedenen Unterbringungsarten während eines Krankenhausaufenthaltes wird anteilig der Zeit der Unterbringung im Einbettzimmergeleistet. Den Nachweis über die Unterbringungsart hat der Versicherungsnehmer zu führen. 100% für einen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten KrankenhausKrankenhaus bei Unfall oder Notfall. 100% für voll- oder teilstationäre Hospizversorgung. (3) Ersatzleistungen/ Eigenanteile (4) Zusatzleistungen Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von Kindern (5) ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport und Überführung aus dem Ausland (6) Beitragsfreiheit während des Bezuges von Eltergeldnotwendig, orga- nisieren wir diesen.

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Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte sowie deren FamilienangehörigeB Zusatzleistungen für Begleit- personen C Leistungsausschlüsse D Versicherungsfähigkeit Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung, einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmittel. Familienangehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum ersten des Folgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Zahnmedizin, solange sie die Voraussetzungen von Abschnitt I erfüllen. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. 100% für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verband- mittel. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. 100% für Für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker – außer Heilpraktiker. Für ambulante Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 2.000,– Euro pro Versicherungsjahr. Ambulante Psychotherapie wird werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall zu 100100 % für die 1. erste bis zur 30. Sitzung 80Therapiesitzung und 80 % ab der 31. Sitzung Therapiesitzung erstattet. 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 11 Abs. 3 TB 2012 2009 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung Be- schaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs Bedar fs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung Ver fügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten adäqua- ten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel – außer Sehhilfen – gemäß Nr. 22 11 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig2009 ander weitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 7575 % für des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 7575 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 11 Abs. 3 TB 20122009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls wenn der Zeit- raum Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Der Versicherer ) erstattet innerhalb der Versichererinnerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderung Änderungen der Sehschärfe Sehschär fe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag Rechnungsbetrag von 300,– Euro und bei stärkerer stärker Fehlsichtigkeit bis 600,– Euro gezahlt. , b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag Rechnungsbetrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahlt. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. X. Xxxxx, Lasek, Linsenimplantate) bei medizinischer Notwendigkeit. 100% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine statio- näre stationäre Behandlung nicht erforderlich er forderlich ist. 75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Serviceleistungen ambulante Behandlung Hilfsmittel, Medikamente und VorsorgeuntersuchungenServiceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages Auftrags zur Verfügung Ver fügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur VerfügungVer- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. 100Folgende Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % einer übernommen: Sämtliche medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung Leistungen im Krankenhaus wegen KrankheitZusammenhang mit einer stationären Heilbehandlung, Unfallfolgen, Schwan- gerschaft und Entbindunginklusive der Unterbringung in einem Einbettzimmer sowie der Inanspruchnahme eines Privatarztes. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzwIn Er weiterung der Nr. Bundespflegesatzverordnung ein- schließlich Belegärzte – privatärztliche Heilbehandlung und Hebammenleistungen – gesondert berechenbare Unterbringung 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich erbrachte Leistungen im Einbettzimmertariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebühren- ordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. 100% für einen medizinisch notwendigen Transport Medizinisch notwendige Transporte zum oder und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. 100% Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für voll- oder teilstationäre HospizversorgungSie eine ärztliche Zweitmeinung ein. (3) Ersatzleistungen/ Eigenanteile (4) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von Kindern (5) Ist ein Rücktransport und Überführung aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestell- te Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Auf- wendungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer versichert sind. Leistungsausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (6) Beitragsfreiheit während des Bezuges AVB). Darüber hinaus sind folgende Leis- tungen in diesem Tarif nicht enthalten: – stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung, – ambulante Kurbehandlung. Insoweit finden Nr. 18 und 19 Abs. 2 TB keine Anwendung. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte und Familienangehörige eines Zahnarztes. Familienangehörige sind Ehe- gatte und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt in häuslicher Gemeinschaft leben oder von Eltergeldihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden.

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Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte Ärzte (Humanmediziner, nicht Zahnärzte) sowie deren Familienangehörige. Familienangehörige Familien- angehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt Arzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum ersten Ersten des Folgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Zahnmedizin, solange sie die Voraussetzungen von Abschnitt I erfüllen. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Humanmedizin, solange sie die Voraussetzung von Abschnitt I erfüllen. 100% für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verband- mittel. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. 100% für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker – außer Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 2.000,– Euro pro Versicherungsjahr. Ambulante Psychotherapie wird je Versicherungsfall zu 100% für die 1. bis zur 30. Sitzung 80% ab der 31. Sitzung erstattet. 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75% für der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei bei: – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Der Versicherer erstattet innerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderung der Sehschärfe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 300,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 600,– Euro gezahlt. b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahlt. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. X. Xxxxx, Lasek, Linsenimplantate) bei medizinischer Notwendigkeit. 100% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit Leistungmit uns in Verbindung). 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine statio- näre Behandlung nicht erforderlich ist. 75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegen geeigneten nächstgelegenen geeigne- ten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Serviceleistungen Serviceleistungen, ambulante Behandlung Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. 100% einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfallfolgen, Schwan- gerschaft und Entbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung ein- schließlich Belegärzte – privatärztliche Heilbehandlung und Hebammenleistungen – gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer. 100% für einen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. 100% für voll- oder teilstationäre Hospizversorgung. (3) Ersatzleistungen/ Eigenanteile (4) Zusatzleistungen Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von Kindern (5) ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport und Überführung aus dem Ausland (6) Beitragsfreiheit während des Bezuges von Eltergeldnotwendig, orga- nisieren wir diesen.

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Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte Ärzte (Humanmediziner, nicht Zahnärzte) sowie deren Familienangehörige. Familienangehörige Familien- angehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt Arzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, hinaus solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum ersten Ersten des Folgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Zahnmedizin, solange sie die Voraussetzungen von Abschnitt I erfüllen. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Humanmedizin, solange sie die Voraussetzung von Abschnitt H erfüllen. 100% für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verband- mittelVerbandmittel. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. 100% für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker – außer Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 2.000,– Euro pro Versicherungsjahr. Ambulante Psychotherapie wird je Versicherungsfall zu 100% für die 1. bis zur 30. Sitzung 80% für die 31. bis zur 60. Sitzung 70% ab der 3161. Sitzung erstattet. 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75% für der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei bei: – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; , – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; , – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Der Versicherer erstattet innerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderung der Sehschärfe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von Die Gesamtleistung für zwei aufeinanderfolgende Versi- cherungsjahre ist auf insgesamt 300,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit begrenzt. Ein Anspruch bis 600zu 300,– Euro gezahlt. b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahltbesteht auch im ersten Versi- cherungsjahr. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. X. XxxxxB. medizinisch notwendige Lasik, Lasek, Linsenimplantate) bei medizinischer Notwendigkeit. 100% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine statio- näre Behandlung nicht erforderlich ist. 75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegen geeigneten nächstgelegenen geeigne- ten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Serviceleistungen ambulante Behandlung Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. 100% einer medizinisch notwendigen stationären für stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfallfolgen, Schwan- gerschaft Schwangerschaft und Entbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung ein- schließlich Belegärzte Bundespflegesatzverordnung, privatärztliche Heilbehandlung Belegärzte, Beleghebammen und Hebammenleistungen Belegentbindungspfleger, gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmerfreiberufliche Hebammen. 100% für einen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten KrankenhausKrankenhaus bei Unfall oder Notfall. 100% für voll- oder teilstationäre Hospizversorgung. (3) Ersatzleistungen/ Eigenanteile (4) Zusatzleistungen Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von Kindern (5) ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport und Überführung aus dem Ausland (6) Beitragsfreiheit während des Bezuges von Eltergeldnotwendig, orga- nisieren wir diesen.

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Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte sowie deren FamilienangehörigeB Zusatzleistungen für Begleit- personen Die Leistungen des Versicherers für eine versicherte Person vermindern sich pro Versicherungsjahr insgesamt um einen Selbstbehalt von 1.300,– Euro. Familienangehörige sind Ehe- bzwLeistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gemäß der Tarifbedingungen (Teil II der AVB) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Lebenspartner Für Kinder und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sindJugendliche gilt bis zum 31. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum ersten Dezember des FolgemonatsJahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, die Versicherungsfähigkeit entfälltHälfte des oben genannten Selbstbehaltes. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der ZahnmedizinDer Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung, solange sie die Voraussetzungen von Abschnitt I erfülleneinschließlich Arznei-, Verband- und Heilmittel. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. 100% für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verband- mittel. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. 100% für Für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker – außer Heilpraktiker. Für ambulante Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 2.000,– Euro pro Versicherungsjahr. Ambulante Psychotherapie wird werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall zu 100100 % für die 1. erste bis zur 30. Sitzung 80Therapiesitzung und 80 % ab der 31. Sitzung Therapiesitzung erstattet. 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 11 Abs. 3 TB 2012 2009 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung Be- schaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs Bedar fs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung Ver fügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten adäqua- ten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel – außer Sehhilfen – gemäß Nr. 22 11 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig2009 ander weitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 7575 % für des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 7575 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 11 Abs. 3 TB 20122009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls wenn der Zeit- raum Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Der Versicherer ) erstattet innerhalb der Versichererinnerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderung Änderungen der Sehschärfe Sehschär fe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag Rechnungsbetrag von 300,– Euro und bei stärkerer stärker Fehlsichtigkeit bis 600,– Euro gezahlt. , b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungs- betrag Rechnungsbetrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahlt. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. X. Xxxxx, Lasek, Linsenimplantate) bei medizinischer Notwendigkeit. 100% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine statio- näre stationäre Behandlung nicht erforderlich er forderlich ist. 75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Serviceleistungen ambulante Behandlung Hilfsmittel, Medikamente und VorsorgeuntersuchungenServiceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages Auftrags zur Verfügung Ver fügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur VerfügungVer fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. 100Folgende Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % einer übernommen: Sämtliche medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung Leistungen im Krankenhaus wegen KrankheitZusammenhang mit einer stationären Heilbehandlung, Unfallfolgen, Schwan- gerschaft und Entbindunginklusive der Unterbringung in einem Einbettzimmer sowie der Inanspruchnahme eines Privatarztes. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzwIn Er weiterung der Nr. Bundespflegesatzverordnung ein- schließlich Belegärzte – privatärztliche Heilbehandlung und Hebammenleistungen – gesondert berechenbare Unterbringung 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich erbrachte Leistungen im Einbettzimmertariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebühren- ordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. 100% für einen medizinisch notwendigen Transport Medizinisch notwendige Transporte zum oder und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. 100% Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für voll- oder teilstationäre HospizversorgungSie eine ärztliche Zweitmeinung ein. (3) Ersatzleistungen/ Eigenanteile (4) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von Kindern (5) Ist ein Rücktransport und Überführung aus dem Ausland (6) Beitragsfreiheit während des Bezuges von Eltergeldnotwendig, orga- nisieren wir diesen. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestellte Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sind.

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