Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig sind Personen,die beieiner gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (GKV) versichert sind.Der Versicherungsnehm er ist verpflichtet,das Bestehen einer GKV nachzu- weisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu melden.M it Ende der Versicherung in der GKV endet auch die Versicherung im Tarif Krankenhaus Prem ium Plus. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen nach diesem Tarif w ie folgt: Ersetzt werden 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen beimedizinisch notw en- digerstationärer Heilbehandluenignschließlich Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit,Unfallfolgen,Schw angerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in Deutschland,das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs.4 M B/KK 2009). W ird eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus gewählt,w elches nicht den Abrechnungs- erfordernissen nach dem KHEntgG oder der BPflV entspricht,besteht ein Anspruch auf Erstattung der neben den allgem einen Krankenhausleistungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen nur,w enn dies vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich zugesagt wurde.Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Für allgem eine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG und § 2 Abs.2 BPflV erfolgt kein Auf- wendungsersatz aus diesem Tarif.Das gilt auch,wenn weder die GKV noch ein sonstiger gesetzlicher Kostenträger die allgem einen Krankenhausleistungen erstattet (z.B.Privatklinik oder gem ischte Anstalten nach § 4 Abs.5 M B/KK 2009).Allgem eine Krankenhausleistungen sind z.B.die medizi- nische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte,Krankenpflege,Verpflegung oder die Unter- bringung im M ehrbettzimm er. Erstattungsfähig sind folgende verbleibende Aufwendungen: - Aufwendungen für gesondert berechenbare UnterbringunEginm- oder Zweibettzimm esrow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,eines Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfeh- lung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversiche- rung entsprechen. Beieiner stationären Entbindung sind auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Fam ilienzimm er erstattungsfähig,sofern die entbindende Person nach diesem Tarif versichert ist. - Aufwendungen fürprivatärztliche Heilbehandlu(anugch durch Belegärzte).Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - M ehrkosten,die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) anfallen,w eil die versicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt. - Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen,die im Rahm evnorv-ounnd nachstationärer Behandlunimg Krankenhaus gemäß § 115a SGB V entstehen. - Zuzahlungenbei vollstationärer Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.4 SGB V sow ie Zuzahlungen für Fahrtkosten gemäß § 60 Abs.2 SGB V. - Für gesondert berechenbare Aufwendungen fürRduiefbereitschaft einer Hebam mweird eine Pauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Erstattungsfähig sind im Rahmen eiAnnesrchlussheilbehandlunfgolgende verbleibende Aufwendungen,sofern der gesetzliche Rehabilitationsträger eine Vorleistung erbracht hat: VQ 608 25.07.2024 21014788_(07.24) - Gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,ein Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - Aufwendungen für privatärztliche Heilbehandlung.Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - Nr.27 und Nr.28 TB 2012 gelten nicht. Erstattungsfähig sind auch 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für einen medizinischnotwendigen Transporztum oder vom gew ünschten Krankenhaus in Deutschland.
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Samples: Krankenversicherung
Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig sind ausschließlich Personen,, für die beieiner gesetzlichen weder bei der AXA Krankenversicherung in Deutschland (GKV) versichert sind.Der Versicherungsnehm er ist verpflichtet,das Bestehen einer GKV nachzu- weisen noch bei einem anderen privaten Krankenversicherer neben dem Tarif ELBonus-U eine Krankheitskostenversicherung für stationäre Heilbehandlung mit Leistungen für privatärztliche Behandlung und/oder gesondert berechenbare Unterkunft besteht, mit Ausnahme der KGSU-Tarife, die Wahlleistungen ausschließlich bei schweren Erkrankungen und ihren Fortfall dem schweren Unfallfolgen vorsehen. Erlangt der Versicherer unverzüglich zu melden.M it Ende der Versicherung in der GKV Kenntnis davon, dass für eine versicherte Person eine andere Krankheitskostenversicherung für sta- tionäre Heilbehandlung besteht, so endet auch für diese Person die Versicherung im nach Tarif Krankenhaus Prem ium PlusELBonus-U zu Beginn des Folgemo- nats nach Kenntnisnahme. Der Versicherte kann dann in einen anderen bestehenden Tarif für ambulante oder stationäre Heilbehandlung wechseln, sofern für diesen Tarif Versicherungsfähigkeit besteht und der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als der des Tarifs ELBonus-U. 75% für ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – durch Ärzte einschließlich verordneter Arznei- und Verband- mittel bzw. 100% für ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – durch Ärzte einschließlich verordneter Arznei- und Verband- mittel, wenn für die Behandlung ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenheilkunde (Augenarzt), für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderarzt) oder ein Not- bzw. Bereitschaftsarzt in Anspruch genommen wird oder der Versicherte von einem der vorgenannten Ärzte zur Mit-/Weiterbehandlung an einen anderen Facharzt überwiesen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutzimpfungen. 75% für ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – durch Heilpraktiker einschließlich verordneter Arzneimittel. Die Gesamtleistung ist dabei auf 1000,– Euro pro Versicherungsjahr begrenzt. 70% für ambulante psychotherapeutische Behandlung. Die Leistungen sind auf 50 Sitzungen je Versicherungsjahr begrenzt. 50% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen macht von dieser Kürzungsbefugnis keinen Gebrauch bei: – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012, – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach diesem Tarif w ie folgt: Ersetzt dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Versicherungsjah- ren ist dabei die Gesamtleistung auf 100,– Euro begrenzt. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. B. medizinisch notwendige Lasik, Lasek, Linsenimplantate). Die Leistungen – inklusive Vor- und Nachuntersuchungen – sind auf 400 Euro je Auge begrenzt; ein erneuter Anspruch besteht nach Ablauf von zehn Jahren. 75% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen beimedizinisch notw en- digerstationärer Heilbehandluenignschließlich Aufnahme- Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Abschlussuntersuchungen Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit aufgrund Ihres Antrages zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. 100% für stationäre Heilbehandlung wegen Krankheit,, Unfallfolgen,Schw angerschaft , Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in Deutschland,das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs.4 M B/KK 2009). W ird eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus gewählt,w elches nicht den Abrechnungs- erfordernissen nach dem KHEntgG oder der BPflV entspricht,besteht ein Anspruch auf Erstattung der neben den allgem einen Krankenhausleistungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen nur,w enn dies vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich zugesagt wurde.Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Für allgem eine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG und § 2 Abs.2 BPflV erfolgt kein Auf- wendungsersatz aus diesem Tarif.Das gilt auch,wenn weder die GKV noch ein sonstiger gesetzlicher Kostenträger die allgem einen Krankenhausleistungen erstattet (z.B.Privatklinik oder gem ischte Anstalten nach § 4 Abs.5 M B/KK 2009).Allgem eine Krankenhausleistungen sind z.B.die medizi- nische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte,Krankenpflege,Verpflegung oder die Unter- bringung im M ehrbettzimm erEntbindung. Erstattungsfähig sind folgende verbleibende Aufwendungendie Kosten für: - Aufwendungen – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung, – Belegärzte, Beleghebammen und Belegentbindungspfleger, – freiberufliche Hebammen, – nicht aber für privatärztliche Behandlung und gesondert berechenbare UnterbringunEginm- Unterbringung. Berechnen die Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder Zweibettzimm esrow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung dem Krankenhausentgeltgesetz sondern nach Pflegeklassen, so entspricht die 3. Pflegeklasse der allgemeinen Krankenhausleistung eines Telefons,Kranken- hauses. Bei verschiedenen Unterbringungsarten während eines Fernsehers),die Krankenhausaufenthaltes wird anteilig der Höhe nach und im Umfang Zeit der gemeinsam en Empfeh- lung Unterbringung geleistet. Den Nachweis über die Unterbringungsart hat der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversiche- rung entsprechenVersicherungsnehmer zu führen. Beieiner stationären Entbindung sind auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Fam ilienzimm er erstattungsfähig,sofern die entbindende Person nach diesem Tarif versichert ist. - Aufwendungen fürprivatärztliche Heilbehandlu(anugch durch Belegärzte).Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - M ehrkosten,die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) anfallen,w eil die versicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt. - Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen,die im Rahm evnorv-ounnd nachstationärer Behandlunimg Krankenhaus gemäß § 115a SGB V entstehen. - Zuzahlungenbei vollstationärer Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.4 SGB V sow ie Zuzahlungen für Fahrtkosten gemäß § 60 Abs.2 SGB V. - Für gesondert berechenbare Aufwendungen fürRduiefbereitschaft einer Hebam mweird eine Pauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Erstattungsfähig sind im Rahmen eiAnnesrchlussheilbehandlunfgolgende verbleibende Aufwendungen,sofern der gesetzliche Rehabilitationsträger eine Vorleistung erbracht hat: VQ 608 25.07.2024 21014788_(07.24) - Gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,ein Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - Aufwendungen für privatärztliche Heilbehandlung.Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - Nr.27 und Nr.28 TB 2012 gelten nicht. Erstattungsfähig sind auch 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für einen medizinischnotwendigen Transporztum medizinisch notwendigen Transport zum oder vom gew ünschten nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus in Deutschlandbei Unfall oder Notfall. 100% für voll- oder teilstationäre Hospizversorgung. Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig sind Personen,die beieiner gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (GKV) versichert sind.Der Versicherungsnehm er ist verpflichtet,das Bestehen einer GKV nachzu- weisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu melden.M it Ende der Versicherung in der GKV endet auch die Versicherung im Tarif Krankenhaus Prem ium Plus. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen nach diesem Tarif w ie folgt: Ersetzt werden 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen beimedizinisch notw en- digerstationärer Heilbehandluenignschließlich Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit,Unfallfolgen,Schw angerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in Deutschland,das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs.4 M B/KK 2009). W ird eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus gewählt,w elches nicht den Abrechnungs- erfordernissen nach dem KHEntgG oder der BPflV entspricht,besteht ein Anspruch auf Erstattung der neben den allgem einen Krankenhausleistungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen nur,w enn dies vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich zugesagt wurde.Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Für allgem eine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG und § 2 Abs.2 BPflV erfolgt kein Auf- wendungsersatz aus diesem Tarif.Das gilt auch,wenn weder die GKV noch ein sonstiger gesetzlicher Kostenträger die allgem einen Krankenhausleistungen erstattet (z.B.Privatklinik oder gem ischte Anstalten nach § 4 Abs.5 M B/KK 2009).Allgem eine Krankenhausleistungen sind z.B.die medizi- nische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte,Krankenpflege,Verpflegung oder die Unter- bringung im M ehrbettzimm er. Erstattungsfähig sind folgende verbleibende Aufwendungen: - Aufwendungen für gesondert berechenbare UnterbringunEginm- oder Zweibettzimm esrow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,eines Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfeh- lung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversiche- rung entsprechen. Beieiner stationären Entbindung sind auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Fam ilienzimm er erstattungsfähig,sofern die entbindende Person nach diesem Tarif versichert ist. - Aufwendungen fürprivatärztliche Heilbehandlu(anugch durch Belegärzte).Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - M ehrkosten,die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) anfallen,w eil die versicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt. - Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen,die im Rahm evnorv-ounnd nachstationärer Behandlunimg Krankenhaus gemäß § 115a SGB V entstehen. - Zuzahlungenbei vollstationärer Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.4 SGB V sow ie Zuzahlungen für Fahrtkosten gemäß § 60 Abs.2 SGB V. - Für gesondert berechenbare Aufwendungen fürRduiefbereitschaft einer Hebam mweird eine Pauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Erstattungsfähig sind im Rahmen eiAnnesrchlussheilbehandlunfgolgende verbleibende Aufwendungen,sofern der gesetzliche Rehabilitationsträger eine Vorleistung erbracht hat: VQ 608 25.07.2024 21014788_(07.24612 01.08.2024 21014789_(07.24) - Gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,ein Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - Aufwendungen für privatärztliche Heilbehandlung.Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - Nr.27 und Nr.28 TB 2012 gelten nicht. Erstattungsfähig sind auch 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für einen medizinischnotwendigen Transporztum oder vom gew ünschten Krankenhaus in Deutschland.
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Samples: Krankenversicherung
Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig Vollversicherung
1.3.1 Erstattungsfähig in den Tarifstufen uni-BA|Kompakt 2 und uni-BA|Kompakt 3 sind Personen,Aufwendungen für
a) allgemeine Krankenhausleistungen (einschließlich Stationsarzt- oder Assistenzarztbehandlung) in Krankenhäusern, die beieiner gesetzlichen Krankenversicherung der Bundes- pflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unter- liegen.
b) Belegarzt, freiberufliche Hebammen bzw. Entbindungspfleger, Be- leghebammen bzw. Belegentbindungspfleger.
c) Krankentransport zum und vom nächsterreichbaren und für die Heil- behandlung geeigneten Krankenhaus in Deutschland einem hierfür vorgesehe- nen Spezialfahrzeug (GKVeinschließlich Rettungshubschrauber).
d) versichert sindteilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115 a SGB V.
e) stationäre Psychotherapie.Der Versicherungsnehm er ist verpflichtet,das Bestehen
f) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer GKV nachzu- weisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu melden.M it Ende der Versicherung Be- gleitperson des Patienten. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch - Isotopenbehandlungen, - Herz-Lungenmaschine, - Herzschrittmacher, - stationäre Blutdialyse (künstliche Niere), Organverpflanzungen, - künstliche Gelenke, - Behandlungen in der GKV endet auch die Versicherung im Tarif Krankenhaus Prem ium PlusIntensivstation. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen nach diesem Tarif w ie folgt: Ersetzt werden 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen beimedizinisch notw en- digerstationärer Heilbehandluenignschließlich Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit,Unfallfolgen,Schw angerschaft und Entbindung in Falls von einem Krankenhaus in Deutschland,das nicht nach der Bundespflegesatzverord- nung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder abgerechnet wird, gelten die Leistungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs.4 M B/KK 2009)Tarifstufe uni-BA|Kompakt 2 für die „2. W ird eine Behandlung Klasse“ und der Tarifstufe uni-BA|Kompakt 3 für die „3. Klasse“.
1.3.2 Erstattungsfähig in einem anderen Krankenhaus gewählt,w elches nicht den Abrechnungs- erfordernissen nach dem KHEntgG oder der BPflV entspricht,besteht ein Anspruch auf Erstattung der Tarifstufe uni-BA|Kompakt 2 sind neben den allgem einen Krankenhausleistungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen nur,w enn dies vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich zugesagt wurde.Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Für allgem eine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG und § 2 Abs.2 BPflV erfolgt kein Auf- wendungsersatz aus diesem Tarif.Das gilt auch,wenn weder die GKV noch ein sonstiger gesetzlicher Kostenträger die allgem einen Krankenhausleistungen erstattet (z.B.Privatklinik oder gem ischte Anstalten Aufwendungen nach § 4 Abs.5 M B/KK 2009).Allgem eine Krankenhausleistungen sind z.B.die medizi- nische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte,Krankenpflege,Verpflegung oder die Unter- bringung im M ehrbettzimm er. Erstattungsfähig sind folgende verbleibende Aufwendungen: - Aufwendungen für gesondert berechenbare UnterbringunEginm- oder Zweibettzimm esrow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,eines Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfeh- lung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversiche- rung entsprechen. Beieiner stationären Entbindung sind auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Fam ilienzimm er erstattungsfähig,sofern die entbindende Person nach diesem Tarif versichert ist. - Aufwendungen fürprivatärztliche Heilbehandlu(anugch durch Belegärzte).Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - M ehrkosten,die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB VAbschnitt II.1.3.1
a) anfallen,w eil die versicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt. - Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen,die Wahlleistungen.
b) gesondert berechenbare Wahlleistung Unterkunft im Rahm evnorv-ounnd nachstationärer Behandlunimg Krankenhaus gemäß § 115a SGB V entstehenZweibettzim- mer. - Zuzahlungenbei vollstationärer Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.4 SGB V sow ie Zuzahlungen für Fahrtkosten gemäß § 60 Abs.2 SGB V. - Für gesondert berechenbare Aufwendungen fürRduiefbereitschaft einer Hebam mweird eine Pauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Erstattungsfähig sind im Rahmen eiAnnesrchlussheilbehandlunfgolgende verbleibende Aufwendungen,sofern der gesetzliche Rehabilitationsträger eine Vorleistung erbracht hat: VQ 608 25.07.2024 21014788_(07.24) - Gesondert berechenbare Bei Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge Einbettzimmer werden für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,ein Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - Aufwendungen für privatärztliche Heilbehandlungdie Kostenerstattung die Kosten zugrunde gelegt, die bei Aufenthalt in einem Zweibettzim- mer entstanden wären.Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - Nr.27 und Nr.28 TB 2012 gelten nicht. Erstattungsfähig sind auch 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für einen medizinischnotwendigen Transporztum oder vom gew ünschten Krankenhaus in Deutschland.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung
Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig Erstattungsfähig sind Personen,die beieiner gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (GKVAufwendungen für
a) versichert sind.Der Versicherungsnehm er ist verpflichtet,das Bestehen einer GKV nachzu- weisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu melden.M it Ende der Versicherung in der GKV endet auch die Versicherung allgemeine Krankenhausleistungen. Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zäh- len Leistungen im Tarif Krankenhaus Prem ium Plus. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen nach diesem Tarif w ie folgt: Ersetzt werden 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen beimedizinisch notw en- digerstationärer Heilbehandluenignschließlich Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit,Unfallfolgen,Schw angerschaft und Entbindung Sinne - des § 17b des Krankenhausfinanzierungsge- setzes (KHG) in einem Krankenhaus in Deutschland,das nach Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder in der je- weils geltenden Fassung - z. B. Fallpauscha- len, Zusatzentgelte, ergänzende Entgelte bzw. - der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs.4 M B/KK 2009)in der jeweils geltenden Fassung sowie Leistungen von Belegärzten, Belegheb- ammen und Belegentbindungspflegern. W ird eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus gewählt,w elches nicht den Abrechnungs- erfordernissen Sofern Krankenhäuser nach dem KHG/KHEntgG oder bzw. der BPflV entspricht,besteht ein Anspruch auf Erstattung abrechnen, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet sind (z. B. Privatkliniken), wer- den die vorstehenden Ausführungen ebenfalls angewendet. In Krankenhäusern, die nicht nach dem KHG/ KHEntgG bzw. der neben den allgem einen BPflV abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen verbleibenden erstattungsfähigen die Aufwen- dungen nur,w enn dies vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich zugesagt wurde.Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Für allgem eine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG und § 2 Abs.2 BPflV erfolgt kein Auf- wendungsersatz aus diesem Tarif.Das gilt auch,wenn weder die GKV noch ein sonstiger gesetzlicher Kostenträger die allgem für einen Krankenhausleistungen erstattet (z.B.Privatklinik oder gem ischte Anstalten nach § 4 Abs.5 M B/KK 2009).Allgem eine Krankenhausleistungen sind z.B.die medizi- nische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte,Krankenpflege,Verpflegung oder die Unter- bringung Aufenthalt im M ehrbettzimm erMehrbettzimmer einschließlich ärztlicher Leistungen (ohne geson- dert vereinbarte privatärztliche Leistungen) und Krankenhausnebenkosten sowie der Leistungen freiberuflicher Hebammen und Entbindungspfle- ger. Erstattungsfähig sind folgende verbleibende Aufwendungen: - Aufwendungen für gesondert berechenbare UnterbringunEginm- oder Zweibettzimm esrow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,eines Fernsehers),die der Höhe Soweit Krankenhäuser nach Pflegeklassen un- terscheiden, entspricht die 3. Pflegeklasse dem Mehrbettzimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zweibettzimmer und im Umfang der gemeinsam en Empfeh- lung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversiche- rung entsprechendie 1. Beieiner stationären Entbindung sind auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Fam ilienzimm er erstattungsfähig,sofern die entbindende Person nach diesem Tarif versichert ist. - Aufwendungen fürprivatärztliche Heilbehandlu(anugch durch Belegärzte).Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - M ehrkosten,die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) anfallen,w eil die versicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt. - Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen,die im Rahm evnorv-ounnd nachstationärer Behandlunimg Krankenhaus gemäß § 115a SGB V entstehen. - Zuzahlungenbei vollstationärer Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.4 SGB V sow ie Zuzahlungen für Fahrtkosten gemäß § 60 Abs.2 SGB V. - Für gesondert berechenbare Aufwendungen fürRduiefbereitschaft einer Hebam mweird eine Pauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Erstattungsfähig sind im Rahmen eiAnnesrchlussheilbehandlunfgolgende verbleibende Aufwendungen,sofern der gesetzliche Rehabilitationsträger eine Vorleistung erbracht hat: VQ 608 25.07.2024 21014788_(07.24) - Gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,ein Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - Aufwendungen für privatärztliche HeilbehandlungPflegeklasse dem Einbettzimmer.Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - Nr.27 und Nr.28 TB 2012 gelten nicht. Erstattungsfähig sind auch 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für einen medizinischnotwendigen Transporztum oder vom gew ünschten Krankenhaus in Deutschland.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung
Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig Erstattungsfähig sind Personen,Aufwendungen für:
1.1 Gesondert berechenbarer Zuschlag für das Ein- oder Zweibettzimmer
1.2 Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen (wahläxxxxxxxx0) und belegärzt- liche Leistungen2)), soweit die beieiner gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (GKV) versichert sind.Der Versicherungsnehm er ist verpflichtet,das Bestehen einer GKV nachzu- weisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu melden.M it Ende der Versicherung in der GKV endet auch die Versicherung Gebühren im Tarif Krankenhaus Prem ium Plus. Der Versicherer erbringt Versicherungsleistungen nach diesem Tarif w ie folgt: Ersetzt werden 100% Rahmen der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen beimedizinisch notw en- digerstationärer Heilbehandluenignschließlich Aufnahme- Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit,Unfallfolgen,Schw angerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in Deutschland,das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs.4 M B/KK 2009). W ird eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus gewählt,w elches nicht den Abrechnungs- erfordernissen nach dem KHEntgG oder der BPflV entspricht,besteht ein Anspruch auf Erstattung der neben den allgem einen Krankenhausleistungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen nur,w enn dies vor Beginn der Behandlung vom Versicherer schriftlich zugesagt wurde.Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Für allgem eine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG und § 2 Abs.2 BPflV erfolgt kein Auf- wendungsersatz aus diesem Tarif.Das gilt auch,wenn weder die GKV noch ein sonstiger gesetzlicher Kostenträger die allgem einen Krankenhausleistungen erstattet (z.B.Privatklinik oder gem ischte Anstalten nach § 4 Abs.5 M B/KK 2009).Allgem eine Krankenhausleistungen sind z.B.die medizi- nische Versorgung durch die diensthabenden Ärzte,Krankenpflege,Verpflegung oder die Unter- bringung im M ehrbettzimm erderen Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Erstattungsfähig sind folgende verbleibende Aufwendungen: - Aufwendungen für auch über den Höchst- sätzen der Gebührenordnung liegende Auf- wendungen, soweit ihnen eine sachlich und rechtlich begründete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zugrunde liegt. Werden keine gesondert berechenbare UnterbringunEginm- oder Zweibettzimm esrow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,eines Fernsehers),die der Höhe nach und berechenbaren ärzt- lichen Leistungen geltend gemacht, wird ein Krankenhaustagegeld von gezahlt.
1.3 Ärztliche Leistungen im Umfang der gemeinsam en Empfeh- lung der Deutschen Krankenhausgesellschaft Rahmen einer vor- und des Verbandes der Privaten Krankenversiche- rung entsprechen. Beieiner stationären Entbindung sind auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Fam ilienzimm er erstattungsfähig,sofern die entbindende Person nach diesem Tarif versichert ist. - Aufwendungen fürprivatärztliche Heilbehandlu(anugch durch Belegärzte).Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - M ehrkosten,die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) anfallen,w eil die versicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt. - Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen,die im Rahm evnorv-ounnd nachstationärer Behandlunimg Krankenhaus nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V entstehen. - Zuzahlungenbei vollstationärer Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs.4 SGB V sow ie Zuzahlungen für Fahrtkosten gemäß § 60 Abs.2 SGB V. - Für gesondert berechenbare Aufwendungen fürRduiefbereitschaft einer Hebam mweird eine Pauschale in Höhe von 300 Euro gezahlt. Erstattungsfähig sind (siehe Anhang), die im Rahmen eiAnnesrchlussheilbehandlunfgolgende verbleibende Aufwendungen,sofern Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Heilbehandlung steht.
1.4 Mehrkosten für allgemeine Krankenhaus- leistungen, die entstehen, wenn ein anderes als das in der gesetzliche Rehabilitationsträger eine Vorleistung erbracht hat: VQ 608 25.07.2024 21014788_(07.24) - Gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er sow ie vom ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Komfortleistungen (z.B.Bereitstellung eines Telefons,ein Fernsehers),die der Höhe nach und im Umfang der gemeinsam en Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - Aufwendungen für privatärztliche Heilbehandlunggewählt wird.Darüber hinaus werden abweichend von Nr.18 TB 2012 "Gebührenordnungen" auch M ehrkosten für persönlich erbrachte Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes,die durch eine w irksam e abweichende Honorarvereinbarung entstanden sind,ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers erstattet. - Nr.27 und Nr.28 TB 2012 gelten nicht. Erstattungsfähig sind auch 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für einen medizinischnotwendigen Transporztum oder vom gew ünschten Krankenhaus in Deutschland.
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