Begrenzungen Musterklauseln

Begrenzungen. Die erstattungsfähigen Leistungen sind begrenzt auf den Betrag, der für die Behandlung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.
Begrenzungen. Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Anlagekategorien Begrenzungen vorsehen.
Begrenzungen. 7.1 Unsere Leistungen sind je versichertem Tier begrenzt.
Begrenzungen. Folgende Begrenzungen für die Berufsunfähigkeitsrente (inkl. einer ggf. vereinbarten Bonusrente) sind für die Ausübung der Nachver- sicherungsoption einzuhalten: - Die einzelne Erhöhung muss mindestens 50,00 € Monatsrente und darf max. 500,00 € Monatsrente betragen. - Mehrere Erhöhungen dürfen insgesamt max. 1.000,00 € Mo- natsrente betragen. - Die Gesamthöhe, der bei uns für die versicherte Person abgeschlossenen Jahresrente, darf höchstens 30.000,00 € betragen. - Beträgt die bei uns auf das Leben der versicherten Person abgeschlossene Jahresrente mehr als 12.000,00 € gilt Folgen- des: Die Gesamtleistungen, die die versicherte Person im Falle einer Berufs- oder Dienstunfähigkeit insgesamt (von privaten Ver- sicherungsträgern, gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und aus berufsständischen Versorgungswerken) beanspruchen kann, dürfen 80 % des durchschnittlichen Nettoarbeitsein- kommens der letzten 12 Monate nicht übersteigen. Überschreitet ihr Antrag auf Nachversicherung die genannten Be- grenzungen, werden wir die Erhöhung nur im Rahmen der Begren- zungen vornehmen. Bestehen für die versicherte Person mehrere Verträge mit Berufsunfähigkeitsrente, gelten die genannten Begren- zungen für alle betroffenen Verträge zusammen.
Begrenzungen. Für die Verlängerung sind folgende Begrenzungen einzuhalten: - Die Verlängerung erfolgt um den gleichen Zeitraum wie die Erhöhung der Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung, mindestens aber um volle Versicherungsjahre. - Nach der Verlängerung dürfen die Versicherungs- und Beitrags- zahlungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht länger als die Versicherungsdauer der Hauptversicherung sein.
Begrenzungen. Mit Ausnahme des Vorstehenden werden alle Dienste (einschließlich der kostenlos bereitgestellten Dienste) und der Support "WIE BESEHEN" bereitgestellt. In keinem Fall garantiert A10, dass die Dienste fehlerfrei sind oder dass der Abonnent in der Lage sein wird, die Dienste ohne Probleme oder Unterbrechungen zu betreiben. A10 garantiert Folgendes: (a) dass die Dienste den Anforderungen des Abonnenten entsprechen, (b) dass die Dienste in den vom Abonnenten ausgewählten oder konfigurierten Kombinationen ausgeführt werden, (c) dass der Betrieb der Dienste fehlerfrei oder ununterbrochen ist oder (d) dass alle in den Diensten enthaltenen Fehler korrigiert werden. Darüber hinaus garantiert A10 aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung neuer Techniken für das Eindringen in und den Angriff auf Netzwerke nicht, dass die Dienste oder Geräte, Systeme oder Netzwerke, auf denen die Dienste verwendet werden, frei von Anfälligkeiten für Eindringlinge oder Angriffe sind. Die Dienste sind nicht konzipiert oder vorgesehen für die Verwendung in: (i) der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Wartung einer nuklearen Anlage; ii) Navigations- oder Betriebsluftfahrzeuge; oder
Begrenzungen. Die FINMA kann für einzelne Anlagekategorien Begrenzungen festlegen.
Begrenzungen. 3.3.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat ein Mitversicherungsnehmer oder Mitversicher- ter Versicherungsschutz zu den gleichen Bedingungen wie der Versicherungsnehmer, unter dessen Vertrag er mitversichert ist. Der Versicherungsschutz ist jedoch nach Grund und Höhe begrenzt auf den Versicherungsschutz, den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag dem Eigentümer des Schiffes unter Berücksichtigung der für ihn geltenden Haftungsbeschränkungen zu gewähren hätte, wenn Ansprüche gegen den Eigentümer des Schiffes und nicht gegen den Mitversicherungsnehmer oder Mitversi- cherten geltend gemacht worden wären. 3.3.2. Je Schadensereignis steht der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, et- waige Mitversicherungsnehmer und etwaige Mitversicherte nur einmal zur Verfügung. Gegen Zahlung eines Prämienzuschlages kann diesbezüglich Abweichendes verein- bart werden. Wird nichts vereinbart, hat der Deckungsanspruch des Versicherungsneh- mers Vorrang vor dem Deckungsanspruch von Mitversicherungsnehmern und Mitversi- cherten, im Übrigen der Deckungsanspruch von Mitversicherungsnehmern Vorrang vor solchen von Mitversicherten. Sofern mehrere Mitversicherungsnehmer oder mehrere Mitversicherte gleichrangige Ansprüche haben, bestehen diese Deckungsansprüche in- soweit pro rata. Alle Beteiligten haben Treu und Glauben im höchsten Maße zu betätigen. 5.1. Der Versicherungsnehmer hat bis zum Vertragsabschluss alle ihm bekannten Gefahr- umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzei- gen, es sei denn, dass die Umstände allgemein bekannt sind. 5.2. Umstände, von denen der Versicherungsnehmer vor der Annahme eines auf den Ver- tragsabschluss gerichteten Antrags Kenntnis erlangt, sind unverzüglich anzuzeigen. 5.3. Ist die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben oder ist über einen erhebli- chen Umstand eine unrichtige oder unvollständige Anzeige gemacht worden, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und kann den Vertrag kündigen. Die Leistungsverpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn 5.3.1. der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit oder die Unvoll- ständigkeit der Anzeige kannte; 5.3.2. der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat; in diesem Fall gebührt dem Versicherer eine der höheren Gefahr entspre- chende höhere Prämie (Zuschlagsprämie); 5.3.3. der nicht angezeigte Umstand oder die Unrichtigkeit oder die Unvoll...
Begrenzungen. Wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht den Ver- sicherungsbedingungen entsprechen, kann die Entschädigung verringert oder vollständig verweigert werden.

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  • Schulungen 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen erhält je- der teilnehmende Versicherte Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel- gruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm, das sich an internationalen Standards orientiert, durch das Bundesversiche- rungsamt zugelassen ist sowie vertraglich vereinbart wurde. Die Voraussetzun- gen für die Teilnahme und Abrechnung an einer DMP-Schulung sind im § 36 des Vertrages geregelt. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicher- ten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu in- formierten Patientenentscheidungen. Nach dieser Vereinbarung können nur Pa- tienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Ver- sicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte der DMP-A-RL, insbesondere die evidenzbasierte Arzneimitteltherapie, einzubezie- hen. Als Schulungsprogramme werden die in Anlage 12 beschriebenen Schulungen in der jeweils gültigen vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten. Bei den Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet wer- den.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzei- gen. Der Lieferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestel- lers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.