Auslandsreise-Krankenversicherung Musterklauseln

Auslandsreise-Krankenversicherung. Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Aus- landsreise-Krankenversicherung abgeschlossen. Der Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenent- gelt abgedeckt. Der Versicherer, der den Versicherungsschutz gewährt, ist die R+V Krankenversicherung AG, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Sie erreichen diesen Tag und Nacht unter der Telefonnummer +00 (0) 000 000-0000, per Fax unter der Faxnummer +00 (0) 000 000-0000 oder per E-Mail an xxx@xxx.xx. Die Voraussetzungen, Inhalt und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V Versicherungsbedingungen (Anhang 1).
Auslandsreise-Krankenversicherung. Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK, Stand 01.01.2009).
Auslandsreise-Krankenversicherung. Versicherer: UKV Union Krankenversicherung AG, Xxxxx-Xxxxxx-Xxx. 0, 00000 Xxxxxxxxxxx Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber und den mitversicher- ten Personen Versicherungsschutz bei unvorhergesehen eintretenden Erkrankungen. Sie erhalten im Rahmen der tariflich festgelegten Höchst- grenzen abzüglich Selbstbehalt Kostenersatz für medizinisch notwendige ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Arznei- und Heilmittel. Sie haben selbstverständlich 1.-Klasse-Status und können den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen. Erstattung von Mehrkosten durch einen medizinisch sinnvollen oder wirt- schaftlich vertretbaren Rücktransport eines Erkrankten an seinen ständi- gen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare Krankenhaus ist ebenfalls gewährleistet. Versicherer: Deutsche Assistance Versicherung AG Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Karteninhaber/die mit- versicherten Personen anlässlich einer privaten Auslandsreise mit ihrem Fahrzeug eine Panne/einen Unfall erleiden, das Fahrzeug gestohlen wird oder ein Totalschaden eintritt, sowie bei Erkrankung oder Tod des Fah- rers. Der Umfang des Versicherungsschutzes geht aus § 1 – versicherte Gefahren – der Allgemeinen Bedingungen für die Gold Kreditkarte Aus- lands-Auto-Schutzbriefversicherung (ABAAS Gold 2018, Stand 25.05.2018) hervor. Dienstleister: Deutsche Assistance Service GmbH, Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx Bei Notfällen auf Auslandsreisen – wann immer Hilfe benötigt wird – genügt ein Anruf bei der rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Not- rufzentrale in Deutschland, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. Zusätzlich zu der Organisation der umfangreichen Versicherungsleistun- gen kann – ohne Kostenübernahme – folgender Service in Anspruch genommen werden: Alle aufgeführten Bedingungen sind gültig ab 25.05.2018 und beziehen sich auf bereits bestehende, sowie auf neu abgeschlossene Kreditkarten- verträge. Versicherungsschutz besteht bei allen Versicherungen unab- hängig vom Einsatz der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zusatzkarte.
Auslandsreise-Krankenversicherung. Versicherer Vertragsgrundlage Auszug aus den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung im Kreditkarten-/Schutzbriefbereich“ – AVB/KROE – § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer – im Folgenden R+V genannt – bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Tritt außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Ausland), unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, ersetzt R+V dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer im Ausland akut auftretenden Krankheit oder akuter Unfallfolgen. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. (2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. (3) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei R+V versichert ist. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. (4) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht. § 4 Umfang der Leistungspflicht (1) Der versicherten Person steht die Xxxx unter den im ausländischen Aufenthaltsland für Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden. (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. (4) R+V erbringt ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Leistungen. Sonstige Leistungen, z. B. für Sehhilfen, sind nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind ausschließlich Aufwendungen für: ...
Auslandsreise-Krankenversicherung nur Versicherungspaket Plus – Ihre Hilfe bei Fragen sowie im Service- und Schadensfall Wenn Sie Fragen zu den Versicherungsleistungen haben … Info-Nummer: Wenn Sie die Assistance-Leistungen in Anspruch nehmen möchten oder aktive Hilfe im Notfall benötigen … Notfall- und Service-Nummer: Wichtig: Wenn Sie uns einen Schaden melden möchten … Reise-Notruf-Versicherung – nur Versicherungspaket Plus –
Auslandsreise-Krankenversicherung. Es sind die Originalrechnungen einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen: Name der behandelten Person, Bezeichnung der Erkrankung, Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistungen; aus den Rezepten muss das verordnete Medikament, der Preis und der Stempel der Apotheke deutlich hervorgehen. Ein medizinisch sinnvoller Rücktransport wird für Sie ausschließlich von den Spezialisten unserer Notruf-Zentrale organisiert.
Auslandsreise-Krankenversicherung. Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber weltweiten Versiche- rungsschutz auf Dienstreisen bei unvorhergesehen eintretender Erkran- kung. Sie erhalten Kostenersatz für medizinisch notwendige ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Arznei- und Heilmittel. Sie haben selbstverständlich 1. Klasse Status und können den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen. Erstattung von Mehrkosten durch medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransport eines Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz oder in das nächsterreichbare Krankenhaus ist ebenfalls gewährleistet.
Auslandsreise-Krankenversicherung. Ombudsmann, Private Kranken- und Pflegeversicherung Xxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxx Tel.: 0180 / 000 00 00, Fax: 030 / 00 00 00 00 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx Beschwerden können aber auch an die für den Versicherer zuständige oben genannte Aufsichtsbehörde gerichtet werden. Die im Besonderen Teil B genannten Versicherungen sind nicht überschussberechtigt.
Auslandsreise-Krankenversicherung. Versicherer Vertragsgrundlage Auszug aus den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung im Kreditkarten-/Schutzbriefbereich“ – AVB/KROE – § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer – im Folgenden R+V genannt – bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Tritt außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Ausland), unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, ersetzt R+V dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer im Ausland akut auftretenden Krankheit oder akuter Unfallfolgen. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. (2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. (3) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei R+V versichert ist. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. (4) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Auslandsreise-Krankenversicherung. Diese Versicherung bietet dem Karteninhaber und den versicherten Personen Versicherungsschutz bei unvorhergesehen eintretenden Erkrankungen. Gemäß Abschnitt IV. werden im Rahmen der tariflich festgelegten Höchstgrenzen 100 % der Kosten für medizinisch notwendige ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlungen einschließlich einfacher Füllungen, Arznei- und Heilmittel ersetzt. Der Versicherte hat 1.-Klasse-Status und kann Arzt oder Krankenhaus frei wählen. Erstattung von Mehrkosten durch medizinisch sinnvollen und ärztlich verordneten Rücktransport des versicherten Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz oder in das nächsterreichbare Krankenhaus ist ebenfalls gewährleistet. Auslands-Kfz-Schutzbrief-Versicherung Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Karteninhaber/die versicherten Personen anlässlich einer Auslandsreise mit einem unter den Versicherungsschutz: fallenden Fahrzeug eine Panne/einen Unfall erleiden, das Fahrzeug gestohlen wird oder ein Totalschaden eintritt sowie bei Erkrankung oder Tod des Fahrers und bei diversen sonstigen Notsituationen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist im Abschnitt V. dieser Versicherungsbedingungen beschrieben. Reisenotfallservices (Assistance-Services) Bei Notfällen auf Auslandsreisen - wann immer Hilfe benötigt wird - genügt ein Anruf bei der rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Notrufzentrale in Deutschland, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. Zusätzlich zur Organisation der umfangreichen Versicherungsleistungen können - ohne Kostenübernahme - folgende Serviceleistungen in Anspruch genommen werden: • juristischer Notfallservice mit Hilfestellung bei der Benennung eines Rechtsanwalts, Dolmetschers sowie von Botschaften und Konsulaten vor Ort; • medizinischer Notfallservice mit Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort, Benennung von Deutsch oder Englisch sprechenden Ärzten vor Ort, Hilfestellung bei Übermittlung von Informationen zwischen beteiligten Ärzten und Angehörigen während eines Krankenhausaufenthalts nebst Organisation des Besuchs einer nahestehenden Person; • Kreditkarten-Notfallservice mit Hilfestellung bei Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte durch Veranlassung der Kartensperrung und, soweit möglich, Ersatzbeschaffung; • Reisedokumente-Notfallservice mit Hilfestellung bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen durch Benennung und Kontaktherstellung zu Behörden, Ämtern, Botschaften oder Konsulaten...