Stationäre Heilbehandlung. B Zusatzleistungen für Begleit- personen Die Leistungen des Versicherers für eine versicherte Person vermindern sich pro Versicherungsjahr insgesamt um einen Selbstbehalt von 1.300,– Euro. Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gemäß der Tarifbedingungen (Teil II der AVB) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Für Kinder und Jugendliche gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, die Hälfte des oben genannten Selbstbehaltes. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung, einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmittel. Für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker. Für ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall zu 100 % für die erste bis zur 30. Therapiesitzung und 80 % ab der 31. Therapiesitzung erstattet. Für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Be- schaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedar fs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Ver fügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäqua- ten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel – außer Sehhilfen – gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 ander weitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) erstattet der Versichererinnerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderungen der Sehschär fe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 300,– Euro und bei stärker Fehlsichtigkeit bis 600,– Euro gezahlt, b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahlt. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht er forderlich ist. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Ver fügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Heilbehandlung, inklusive der Unterbringung in einem Einbettzimmer sowie der Inanspruchnahme eines Privatarztes. In Er weiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebühren- ordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestellte Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sind.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Vollversicherung Privat
Stationäre Heilbehandlung. B Zusatzleistungen für Begleit- personen Die Leistungen Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Ärzte (Humanmediziner, nicht Zahnärzte) sowie deren Familienangehörige. Familien- angehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Arzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum Ersten des Versicherers für eine versicherte Person vermindern sich pro Versicherungsjahr insgesamt um einen Selbstbehalt von 1.300,– Euro. Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gemäß der Tarifbedingungen (Teil II der AVB) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Für Kinder und Jugendliche gilt bis zum 31. Dezember des JahresFolgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Humanmedizin, solange sie das 19die Voraussetzung von Abschnitt I erfüllen. Lebensjahr vollenden, die Hälfte des oben genannten Selbstbehaltes100% für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verband- mittel. Der Versicherer erstattet 100 100% des Rechnungsbetrages für Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung, einschließlich Arznei-, Verband- und HeilmittelVorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. Für 100% für ambulante Heilbehandlung durch HeilpraktikerHeilpraktiker – außer Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 2.000,– Euro pro Versicherungsjahr. Für ambulante Ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen wird je Versicherungsfall zu 100 100% für die erste 1. bis zur 30. Therapiesitzung und 80 Sitzung 80% ab der 31. Therapiesitzung Sitzung erstattet. Für 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 22 Abs. 3 TB 2009 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Be- schaffung Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedar fs Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Ver fügung Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäqua- ten adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 ander weitiganderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 75% des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei bei: – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 22 Abs. 3 TB 20092012; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn falls der Zeitraum Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) ). Der Versicherer erstattet der Versichererinnerhalb innerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderungen Änderung der Sehschär fe Sehschärfe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag Rechnungs- betrag von 300,– Euro und bei stärker stärkerer Fehlsichtigkeit bis 600,– Euro gezahlt, . b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag Rechnungs- betrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahlt. 100 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. X. Xxxxx, Lasek, Linsenimplantate) bei medizinischer Notwendigkeit. 100% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistungmit uns in Verbindung). 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre statio- näre Behandlung nicht er forderlich erforderlich ist. 75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigne- ten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Serviceleistungen, ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags Auftrages zur Ver fügung Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver fügungVerfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 100% übernommen: Sämtliche einer medizinisch notwendigen Leistungen stationären Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer stationären HeilbehandlungKrankenhaus wegen Krankheit, inklusive der Unfallfolgen, Schwan- gerschaft und Entbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung ein- schließlich Belegärzte – privatärztliche Heilbehandlung und Hebammenleistungen – gesondert berechenbare Unterbringung in einem Einbettzimmer sowie der Inanspruchnahme eines Privatarztes. In Er weiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis Einbettzimmer. 100% für einen medizinisch notwendigen Transport zum 5-fachen Satz der Gebühren- ordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und oder vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistungen100% für voll- oder teilstationäre Hospizversorgung. Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestellte Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sind.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Stationäre Heilbehandlung. B Zusatzleistungen für Begleit- personen Die Leistungen Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte sowie deren Familienangehörige. Familienangehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum ersten des Versicherers für eine versicherte Person vermindern sich pro Versicherungsjahr insgesamt um einen Selbstbehalt von 1.300,– Euro. Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gemäß der Tarifbedingungen (Teil II der AVB) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Für Kinder und Jugendliche gilt bis zum 31. Dezember des JahresFolgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Zahnmedizin, solange sie das 19die Voraussetzungen von Abschnitt I erfüllen. Lebensjahr vollendenErlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Hälfte Umstellung rückwirkend zum Ende des oben genannten SelbstbehaltesMonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Der Versicherer erstattet 100 Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. 100% des Rechnungsbetrages für Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung, notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei-, Arznei- und Verband- und Heilmittelmittel. Für 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. 100% für ambulante Heilbehandlung durch HeilpraktikerHeilpraktiker – außer Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 2.000,– Euro pro Versicherungsjahr. Für ambulante Ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen wird je Versicherungsfall zu 100 100% für die erste 1. bis zur 30. Therapiesitzung und 80 Sitzung 80% ab der 31. Therapiesitzung Sitzung erstattet. Für 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 22 Abs. 3 TB 2009 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Be- schaffung Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedar fs Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Ver fügung Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäqua- ten adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 ander weitiganderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 75% des versicherten Prozentsatzes für der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 22 Abs. 3 TB 20092012; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn falls der Zeitraum Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) ). Der Versicherer erstattet der Versichererinnerhalb innerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderungen Änderung der Sehschär fe Sehschärfe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag Rechnungs- betrag von 300,– Euro und bei stärker stärkerer Fehlsichtigkeit bis 600,– Euro gezahlt, . b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag Rechnungs- betrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahlt. 100 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. X. Xxxxx, Lasek, Linsenimplantate) bei medizinischer Notwendigkeit. 100% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre statio- näre Behandlung nicht er forderlich erforderlich ist. Serviceleistungen75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Serviceleistungen ambulante Behandlung Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags Auftrages zur Ver fügung Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver fügungVerfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 100% übernommen: Sämtliche einer medizinisch notwendigen Leistungen stationären Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer stationären HeilbehandlungKrankenhaus wegen Krankheit, inklusive der Unfallfolgen, Schwan- gerschaft und Entbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung ein- schließlich Belegärzte – privatärztliche Heilbehandlung und Hebammenleistungen – gesondert berechenbare Unterbringung in einem Einbettzimmer sowie der Inanspruchnahme eines Privatarztes. In Er weiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis Einbettzimmer. 100% für einen medizinisch notwendigen Transport zum 5-fachen Satz der Gebühren- ordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und oder vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen 100% für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestellte Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sindvoll- oder teilstationäre Hospizversorgung.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Stationäre Heilbehandlung. B Zusatzleistungen für Begleit- personen Die Leistungen des Versicherers für eine versicherte Person vermindern sich pro Versicherungsjahr insgesamt um einen Selbstbehalt von 1.300,– Euro. Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gemäß der Tarifbedingungen (Teil II der AVB) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Für Kinder und Jugendliche gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, die Hälfte des oben genannten Selbstbehaltes. C Leistungsausschlüsse D Versicherungsfähigkeit Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung, einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmittel. Für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker. Für ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall zu 100 % für die erste bis zur 30. Therapiesitzung und 80 % ab der 31. Therapiesitzung erstattet. Für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Be- schaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedar fs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Ver fügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäqua- ten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel – außer Sehhilfen – gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 ander weitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) erstattet der Versichererinnerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderungen der Sehschär fe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 300,– Euro und bei stärker Fehlsichtigkeit bis 600,– Euro gezahlt, b) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 700,– Euro und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahlt. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht er forderlich ist. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags zur Ver fügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver Ver- fügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen Infor- mationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 % übernommen: Sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Heilbehandlung, inklusive der Unterbringung in einem Einbettzimmer sowie der Inanspruchnahme eines Privatarztes. In Er weiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis zum 5-fachen Satz der Gebühren- ordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Serviceleistungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestellte gestell- te Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen Auf- wendungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert versichert sind. Leistungsausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leis- tungen in diesem Tarif nicht enthalten: – stationäre Kur- und Sanatoriumsbehandlung, – ambulante Kurbehandlung. Insoweit finden Nr. 18 und 19 Abs. 2 TB keine Anwendung. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Zahnärzte und Familienangehörige eines Zahnarztes. Familienangehörige sind Ehe- gatte und Kinder, solange sie mit dem Zahnarzt in häuslicher Gemeinschaft leben oder von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Vollversicherung Privat
Stationäre Heilbehandlung. B Zusatzleistungen für Begleit- personen Die Leistungen Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Ärzte (Humanmediziner, nicht Zahnärzte) sowie deren Familienangehörige. Familien- angehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Arzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum Ersten des Versicherers für eine versicherte Person vermindern sich pro Versicherungsjahr insgesamt um einen Selbstbehalt von 1.300,– Euro. Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gemäß der Tarifbedingungen (Teil II der AVB) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Für Kinder und Jugendliche gilt bis zum 31. Dezember des JahresFolgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Humanmedizin, solange sie das 19die Voraussetzung von Abschnitt H erfüllen. Lebensjahr vollenden, die Hälfte des oben genannten Selbstbehaltes. Der Versicherer erstattet 100 100% des Rechnungsbetrages für Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung, einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmittel. Für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker– außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verbandmittel. Für ambulante 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. Ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen wird je Versicherungsfall zu 100 100% für die erste 1. bis zur 30. Therapiesitzung und 80 Sitzung 80% für die 31. bis zur 60. Sitzung 70% ab der 3161. Therapiesitzung Sitzung erstattet. Für 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 22 Abs. 3 TB 2009 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Be- schaffung Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedar fs Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Ver fügung Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäqua- ten adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 ander weitiganderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 75% des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei bei: – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; , – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 22 Abs. 3 TB 2009; 2012, – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn falls der Zeitraum Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen) erstattet der Versichererinnerhalb von 2 Kalenderjahren oder bei Änderungen der Sehschär fe wie folgt: a) Für Einstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von ). Die Gesamtleistung für zwei aufeinanderfolgende Versi- cherungsjahre ist auf insgesamt 300,– Euro und bei stärker Fehlsichtigkeit begrenzt. Ein Anspruch bis 600zu 300,– Euro gezahltbesteht auch im ersten Versi- cherungsjahr. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. B. medizinisch notwendige Lasik, bLasek, Linsenimplantate) Für Mehrstärkengläser werden bei einer Fehlsichtigkeit bis 6 Dioptrien die Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 700,– Euro 100% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und bei stärkerer Fehlsichtigkeit bis 1.000,– Euro gezahltHöchstsätzen. 100 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre statio- näre Behandlung nicht er forderlich erforderlich ist. Serviceleistungen75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigne- ten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Behandler Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrags Auftrages zur Ver fügung Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Ver fügungVerfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. Folgende Aufwendungen 100% für eine stationäre Heilbehandlung werden zu 100 im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfallfolgen, Schwangerschaft und Entbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung, – Belegärzte, Beleghebammen und Belegentbindungspfleger, – freiberufliche Hebammen. 100% übernommen: Sämtliche für einen medizinisch notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Heilbehandlung, inklusive der Unterbringung in einem Einbettzimmer sowie der Inanspruchnahme eines Privatarztes. In Er weiterung der Nr. 10 TB 2009 „Gebührenordnungen“ werden für vom liquidationsberechtigtem Chefarzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahmen auch ohne vorherige Zusage der Kosten bis Transport zum 5-fachen Satz der Gebühren- ordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle „abweichende Vereinbarung“ gemäß § 2 der Gebührenord- nung für Ärzte getroffen wurde. Medizinisch notwendige Transporte zum und oder vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten KrankenhausKrankenhaus bei Unfall oder Notfall. Serviceleistungen100% für voll- oder teilstationäre Hospizversorgung. Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. Nach einer Entbindung sind bis zur Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus auch evtl. gesondert in Rechnung gestellte Pflegekosten für den gesunden Säugling erstattungsfähig, sofern dieser ab Geburt bei dem Versicherer versichert wird. Wird eine stillende Mutter durch den Arzt zusammen mit dem Säugling in ein Krankenhaus eingewiesen, sind die Aufwen- dungen für beide Personen erstattungsfähig, auch wenn nur eine Person erkrankt ist, sofern beide bei dem Versicherer ver- sichert sind.
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