Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläu- bigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berech- tigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. In der Einberufung können weitere Voraus- setzungen für die Ausübung der Stimm- rechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerver- sammlung, insbesondere das Erbringen ei- nes geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Gläubigerversammlung liegen darf (record date in Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
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Samples: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläu- bigerversammlung Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berech- tigtGläubiger be- rechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberufung der Gläu- bigerversammlung ebenso wie in der Aufforderung zur Stimmabgabe für eine Abstimmung ohne Versammlung können weitere Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Ausübung der Stimm- rechte Stimmrechte bzw. Teilnahme Teil- nahme an der Gläubigerver- sammlungGläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen ei- nes eines geeigneten Identitätsnachweises Identi- tätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Gläubigerversammlung Versammlung liegen darf (record date in Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
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Samples: Anleihebedingungen
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläu- bigerversammlung Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berech- tigtberechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. In der Einberufung können weitere Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Ausübung der Stimm- rechte Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerver- sammlungGläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen ei- nes eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Gläubigerversammlung liegen darf (record date in Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
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Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläu- bigerversammlung Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berech- tigtberechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberufung können weitere Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Ausübung der Stimm- rechte Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerver- sammlungGläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen ei- nes eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Gläubigerversammlung Versammlung liegen darf (record date Record Date in Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
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Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung Ver- sammlung bzw. Teilnahme an der Gläu- bigerversammlung Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berech- tigtGläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. In der Einberufung können weitere Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Ausübung der Stimm- rechte Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerver- sammlung, insbesondere das Erbringen ei- nes eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Gläubigerversammlung Versammlung liegen darf (record date in Anlehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt ge- regelt werden.
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Samples: Wertpapierprospekt
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung bzw. Teilnahme an der Gläu- bigerversammlung Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berech- tigtGläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung ist keine Anmeldung notwendig. In der Einberufung Einberu- fung der Gläubigerversammlung ebenso wie in der Aufforderung zur Stimmabgabe für eine Abstimmung ohne Versammlung können weitere Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Ausübung der Stimm- rechte Stimmrechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerver- sammlungGläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen ei- nes eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen NachweisNach- weis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Gläubigerversammlung Versammlung liegen darf (record date in Anlehnung An- lehnung an § 121 AktG), durch die Emittentin geregelt werden.
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Samples: Wertpapierprospekt
Stimmrechtsausübung. Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung Ver- sammlung bzw. Teilnahme an der Gläu- bigerversammlung Gläubigerversammlung und Ausübung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung sind nur diejenigen Anleihegläubiger berech- tigtberechtigt, die sich innerhalb inner- halb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGBdes Bürgerlichen Gesetzbuches) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. In der Einberufung können weitere Voraus- setzungen Voraussetzungen für die Ausübung der Stimm- rechte bzw. Teilnahme an der Gläubigerver- sammlungGläubigerversammlung, insbesondere das Erbringen ei- nes eines geeigneten Identitätsnachweises und die Festlegung eines Stichtags für diesen Nachweis, der auch bis zu 14 Tage vor dem Tag der Gläubigerversammlung Versammlung liegen darf (record date in Anlehnung Anleh- nung an § 121 AktGdes Aktiengesetzes), durch die Emittentin geregelt werden.
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Samples: Wertpapierprospekt