Common use of Streitigkeiten und Gerichtsstand Clause in Contracts

Streitigkeiten und Gerichtsstand. 1. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitig- keiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das am Sitz des Netzbetreibers sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege oder durch ein verein- bartes Schiedsgericht bereinigt wird. 2. Die Bestimmung des Abs. 1 bezieht sich nicht auf Verbrau- cher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhn- lichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben. 3. Der Netzkunde kann Streitigkeiten über die aus dem Ver- hältnis zwischen Netzkunde und Netzbetreiber entspringen- den Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungsentgelte, von der Regulie- rungskommission entscheiden lassen (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 Energie-Control-Gesetz). Erst nach Zustellung des Beschei- des der Regulierungskommission kann der Netzkunde den Streit innerhalb von vier Wochen beim zuständigen ordentli- chen Gericht anhängig machen (§ 12 Abs. 4 Energie-Control- Gesetz). 4. Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommis- sion und der ordentlichen Gerichte können sowohl der Netz- betreiber als auch der Netzkunde Streit- oder Beschwerde- fälle, wie z.B. Streitigkeiten aus der Abrechnung von System- nutzungsentgelten, der Energie-Control vorlegen (Streit- schlichtung der Streitschlichtungsstelle gemäß § 26 Energie-Control-Gesetz). Die Einleitung des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde hemmt den Fortlauf der Verjährung. zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz

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Samples: Zugang Zum Verteilernetz

Streitigkeiten und Gerichtsstand. 1. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitig- keiten Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das am Sitz des Netzbetreibers sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege in den Verhandlungswegen oder durch ein verein- bartes vereinbartes Schiedsgericht bereinigt wird. 2. Die Bestimmung des Abs. 1 bezieht sich nicht auf Verbrau- cher Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhn- lichen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben. 3. Bei Meinungsverschiedenheiten über alle Fragen des Netzzuganges kann der Kunde sich (u.a. mittels Beschwerdeformular unter xxx.xxx.xx) an den Netzbetreiber wenden und/oder die von der Xxxxxx der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Xxxxxx für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und den Netzbetreibern eingerichtete OÖ Schlichtungsstelle (p.A. Energie AG Customer Services GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx) anrufen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sowie der Elektrizitätsbehörden wird durch die Bestimmungen über die Schlichtungsstelle nicht berührt. 4. Der Netzkunde kann Streitigkeiten über die aus dem Ver- hältnis Verhältnis zwischen Netzkunde und Netzbetreiber entspringen- den entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungsentgelte, Systemnutzungsentgelte von der Regulie- rungskommission Regulierungskommission entscheiden lassen (§ §12 Abs. Abs 1 Ziffer 3 Energie-Control-Gesetz). Erst nach Zustellung des Beschei- des Bescheides der Regulierungskommission kann der Netzkunde den Streit innerhalb von vier Wochen beim zuständigen ordentli- chen Gericht anhängig machen (§ 12 Abs. Abs 4 Energie-Control- Control-Gesetz). 45. Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommis- sion Regulierungskommission und der ordentlichen Gerichte können sowohl der Netz- betreiber Netzbetreiber als auch der Netzkunde Streit- oder Beschwerde- fälleBeschwerdefälle, wie z.B. Streitigkeiten aus der Abrechnung von System- nutzungsentgeltenSystemnutzungsentgelten, der EnergieE-Control vorlegen (Streit- schlichtung Streitschlichtung der Streitschlichtungsstelle gemäß § 26 Energie-Control-Control- Gesetz). Die Einleitung des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde hemmt den Fortlauf der Verjährung. zu den Allgemeinen Bedingungen Anhang I.) Übrige Bestimmungen für den Zugang zum Verteilernetzdie Kundenanlage, Netzzutritt und Netzbereitstellung, Netztarifzuordnung

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Streitigkeiten und Gerichtsstand. 1. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitig- keiten Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das am Sitz des Netzbetreibers sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege oder durch ein verein- bartes vereinbartes Schiedsgericht bereinigt be- reinigt wird. 2. Die Bestimmung des Abs. 1 bezieht sich nicht auf Verbrau- cher Verbraucher im Sinne des KonsumentenschutzgesetzesKonsumen- tenschutzgesetzes, die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhn- lichen ge- wöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben. 3. Der Netzkunde kann Streitigkeiten über die aus dem Ver- hältnis Verhältnis zwischen Netzkunde und Netzbetreiber entspringen- den entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungsentgelte, von der Regulie- rungskommission entscheiden Regulierungskommission entschei- den lassen (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 Energie-Control-Gesetz). Erst nach Zustellung des Beschei- des Be- scheides der Regulierungskommission kann der Netzkunde den Streit innerhalb von vier Wochen beim zuständigen ordentli- chen ordentlichen Gericht anhängig machen (§ 12 Abs. 4 EnergieEnergie- Control-Control- Gesetz). 4. Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommis- sion Regulierungskommission und der ordentlichen Gerichte Ge- richte können sowohl der Netz- betreiber Netzbetreiber als auch der Netzkunde Streit- oder Beschwerde- fälleBeschwer- defälle, wie z.B. Streitigkeiten aus der Abrechnung von System- nutzungsentgeltenSystemnutzungsentgelten, der Energie-Control vorlegen (Streit- schlichtung Streitschlichtung der Streitschlichtungsstelle gemäß § 26 Energie-Control-Gesetz). Die Einleitung des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde Regulierungsbe- hörde hemmt den Fortlauf der Verjährung. Anhang I zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Streitigkeiten und Gerichtsstand. 1. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitig- keiten Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet entschei- det das am Sitz des Netzbetreibers sachlich zuständige zu- ständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege oder durch ein verein- bartes vereinbartes Schiedsgericht bereinigt wird. 2. Die Bestimmung des Abs. 1 bezieht sich nicht auf Verbrau- cher Verbraucher im Sinne des KonsumentenschutzgesetzesKonsumentenschutzge- setzes, die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen ei- nen Wohnsitz, den gewöhn- lichen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben. 3. Der Netzkunde kann Streitigkeiten über die aus dem Ver- hältnis zwischen Netzkunde und Netzbetreiber entspringen- den Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungsentgelte, von der Regulie- rungskommission entscheiden lassen (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 Energie-Control-Gesetz). Erst nach Zustellung des Beschei- des der Regulierungskommission kann der Netzkunde den Streit innerhalb von vier Wochen beim zuständigen ordentli- chen Gericht anhängig machen (§ 12 Abs. 4 Energie-Control- Gesetz). 4. Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommis- sion Energie-Control Kommission gemäß § 16 E-RBG und der ordentlichen ordentli- chen Gerichte können kann sowohl der Netz- betreiber Verteilernetzbetrei- ber als auch der Netzkunde Streit- oder Beschwerde- fälleBeschwer- defälle, wie z.B. Streitigkeiten aus der Abrechnung von System- nutzungsentgeltenSystemnutzungsentgelten, der Energie-Control vorlegen (Streit- schlichtung GmbH vorlegen. Die Schlichtung von Streitigkeiten durch die Energie-Control GmbH richtet sich nach den Bestimmungen des § 10a E-RBG. 4. Der Netzkunde kann eine Klage wegen Streitigkei- ten über die aus dem Verhältnis zwischen Netzkun- de und Netzbetreiber entspringenden Verpflichtun- gen, insbesondere die anzuwendenden Bedingun- gen und Systemnutzungstarife, erst nach Zustellung des Bescheides der Streitschlichtungsstelle Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 26 Energie16 Abs 1 Z 5 E-ControlRBG innerhalb der in § 16 Abs 3a E-Gesetz). Die Einleitung des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde hemmt den Fortlauf der Verjährung. zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum VerteilernetzRBG vorge- sehenen Frist von 4 (vier) Wochen einbringen.

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Streitigkeiten und Gerichtsstand. 1. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitig- keiten Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das am Sitz des Netzbetreibers sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege oder durch ein verein- bartes vereinbartes Schiedsgericht bereinigt berei- nigt wird. 2. Die Bestimmung des Abs. 1 bezieht sich nicht auf Verbrau- cher Verbraucher im Sinne des KonsumentenschutzgesetzesKonsumen- tenschutzgesetzes, die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhn- lichen ge- wöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben. 3. Bei Meinungsverschiedenheiten über alle Fragen des Netzzuganges kann der Kunde sich (ua. mittels Beschwerdeformular unter xxx.xxxxxxxx.xx) an den Netzbetreiber wenden und/oder die von der Xxxxxx der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Xxxxxx für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und den Netzbetreibern eingerichtete OÖ Schlichtungsstelle (p.A. Energie AG Customer Services GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx) anrufen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sowie der Elektrizitätsbehörden wird durch die Bestimmungen über die Schlichtungsstelle nicht berührt. 4. Der Netzkunde kann Streitigkeiten über die aus dem Ver- hältnis Verhältnis zwischen Netzkunde und Netzbetreiber entspringen- den entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungsentgelte, Systemnutzungsentgelte von der Regulie- rungskommission Regulierungskommission entscheiden lassen (§ §12 Abs. Abs 1 Ziffer 3 Energie-Control-Gesetz). Erst nach Zustellung des Beschei- des Bescheides der Regulierungskommission kann der Netzkunde den Streit innerhalb von vier Wochen beim zuständigen ordentli- chen Gericht anhängig machen (§ 12 Abs. Abs 4 Energie-Control- Control-Gesetz). 45. Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommis- sion Regulierungskommission und der ordentlichen Gerichte können sowohl der Netz- betreiber Netzbetreiber als auch der Netzkunde Streit- oder Beschwerde- fälleBeschwerdefälle, wie z.B. Streitigkeiten aus der Abrechnung von System- nutzungsentgeltenSystemnutzungsentgelten, der EnergieE-Control vorlegen (Streit- schlichtung Streitschlichtung der Streitschlichtungsstelle gemäß § 26 Energie-Control-Gesetz). Die Einleitung des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde hemmt den Fortlauf der Verjährung. zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz.

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