Sturm Musterklauseln

Sturm. B 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
Sturm. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Sturm. Definition: Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung mit einer Windgeschwindigkeit von mindestens 60 km pro Stunde. Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
Sturm. Eine Windgeschwindigkeit von mindestens 14 Metern pro Sekunde (Windstärke 7). Sie Sie selbst als juristische oder natürliche Person, die die Versicherung abgeschlossen hat. Ebenfalls versichert sind:
Sturm. Versichert sind Schäden durch Luftbewegungen, die wetterbedingt sind (nicht z.B. der durch Druckunterschiede zwischen mehreren Ge- bäudeöffnungen verursachte Durchzug).
Sturm. Unter „Sturm“ ist zu verstehen : ◼ Einwirkung von Wind, der von der dem bezeichneten Gebäude am nächsten gelegenen Wetter- station mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gemessen wird, oder ◼ Einwirkung von Wind, der andere Sachen beschädigt, die sich in einem Umkreis von 10 km um das bezeichnete Gebäude befinden und gegen Sturmwind versicherbar sind oder einen den versicherbaren Sachen gleichwertigen Widerstand aufweisen.
Sturm. Sind durch Sturm ab Windstärke 8 Beschädigungen am Dach des versicherten Gebäudes eingetreten und be- steht die Gefahr, dass dadurch weitere Schäden am ver- sicherten Objekt auftreten können, organisieren wir die provisorische Sicherung des Daches durch eine Fach- firma.
Sturm. Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7 nach der Beaufortskala (Wind- geschwindigkeit mindestens 50 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: A.5.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche- rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand- freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen an- deren Sachen angerichtet. A.5.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäu- de, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbun- den sind.
Sturm. Im Rahmen des Sicherheitspaketes gilt Nr. 23 nur vereinbart, wenn auch Versicherungsschutz gegen Sturmschäden besteht (siehe Versicherungsschein).
Sturm. Im Rahmen des Spezialpaketes gelten Nr. 28 und Nr. 29 nur vereinbart, wenn auch Versiche- rungsschutz gegen Sturmschäden besteht (siehe Versicherungsschein).