Störung der Geschäftsgrundlage Musterklauseln

Störung der Geschäftsgrundlage ob gestiegene Beschaffungskosten zur Störung der Geschäftsgrundlage führen ist strittig • nach herrschender Meinung führt ein Kostenanstieg allein nicht zu einem Anspruch zur Preisanpassung auf der Grundlage des § 313 BGB • Die Preisbildung – und damit auch die Entwicklung der zugrunde liegenden Umstände – fällt in den Risikobereich des Auftragnehmers (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.12.1985 – VII ZR 188/84) • nur extreme und völlig unvorhersehbare Kostenerhöhung, die ein Festhalten an den Vertragspreisen schlichtweg unzumutbar macht, könnte zu einer Anpassung führen 21. 06. 21 Rechtssprechungstendenz • Rechtsprechung erkennt an, dass es Entwicklungen gibt, die so vertragsfern und derart außergewöhnlich sind, dass keine der Parteien das entsprechende Risiko tragen soll • weil beide Parteien gleichermaßen von der Änderung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage betroffen sind • billigerweise soll nicht eine Partei allein mit den Folgen zu belasten sein • z.B. wenn einer Partei Existenzvernichtung durch äußere, nicht der eigenen Risikosphäre zuzurechnende Umstände droht 21. 06. 21 Preissteigerungen und Geschäftsgrundlage • Grundsätzlich trägt der AN im Verhältnis zum AG das Beschaffungsrisiko, auch bei schwerwiegenden, vom AN nicht zu vertretenden Störungen des Äquivalenzinteresses • es stellt sich die Frage, ob statt der Vertragsaufhebung nicht vielmehr eine Vertragsanpassung durch Anpassung der Preise in beiderseitigem Interesse infrage kommt 21. 06. 21 02. 04 Vertragstörung: Unmöglichkeit der Leistung 21. 06. 21 Unmöglichkeit der Leistung § 275 Abs. 1 BGB • Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB liegt nur bei dauerhafter Unmöglichkeit vor • daran wird es bei Corona-bedingten Ablaufstörungen in aller Regel fehlen • Aber: BGH hat einmal entschieden, dass vorübergehende, aber schon seit drei Jahren andauernde und zeitlich nicht abschätzbare Unruhen im Iran als Fall der (dauerhaften) Unmöglichkeit anzusehen seien (BGHZ 83, 197)
Störung der Geschäftsgrundlage. Regelungen bei einer Störung der Geschäftsgrundlage ergeben sich aus § 5 der AGB.
Störung der Geschäftsgrundlage. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten beide Vertragsteile den Vertrag nicht, oder mit anderem Inhalt abgeschlossen, wenn die Veränderung vorhergesehen worden wäre, sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Festhalten am Vertrag mit erheblichen Nachteilen für uns verbunden wäre. Dies gilt insbesondere auch bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners.
Störung der Geschäftsgrundlage. 11 Bei Abschluss eines Vertrages gehen die Parteien vielfach vom Vorliegen oder Ein- treten bestimmter Umstände aus, ohne diese zum Gegenstand einer ausdrückli- chen oder wenigstens stillschweigenden Vereinbarung oder Bedingung zu ma- chen. Solche Fehlvorstellungen über bereits bestehende vertragswesentliche Umstände oder künftige Ereignisse können die Vertragserfüllung ernsthaft in Fra- ge stellen.12 In vielen Fällen wird der vorrangige Versuch, durch Auslegung des Vertrages eine unveränderte Vertragsfortführung herbeizuführen, scheitern. § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) trägt somit der Situation Rechnung, dass beim Vorliegen einer solchen „Störung“ die Änderung oder Aufhebung des Ver- trages erlaubt wird. Nach § 313 BGB ist eine Störung stets dann gegeben, wenn die Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB später entfällt oder wenn sie von vorneherein fehlt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.