STÖRUNGSEREIGNISSE Musterklauseln

STÖRUNGSEREIGNISSE. Bei Eintritt eines Störungsereignisses (einschließlich einer Indexunterbrechung oder eines Anpassungsereignisses, jedoch ohne Einschränkung der persönlichen Befugnisse der
STÖRUNGSEREIGNISSE. Sofern ein oder mehrere Störungsereignisse eintreten, wird die Registerführende Stelle in Absprache mit dem oder den Emittenten, deren Kryptowertpapiere und/oder Zulässige NSV von dem oder den Störungsereignissen betroffen sind, in an- gemessener Zeit nach ihrem Ermessen Abhilfe schaffen. Ein "Störungsereignis" liegt vor, wenn die Registerführende Stelle nach ihrem Ermessen feststellt, dass eines oder meh- rere der folgenden Ereignisse eingetreten ist: (i) Änderungen von Registerdaten insbesondere Um tra- gungen sind aus technischen Gründen in dem Aufzeich- nungssystem der Registerführenden Stelle nicht nur vo- rübergehend unmöglich; (ii) die Technologie, auf der das Aufzeichnungssystem der Registerführenden Stelle basiert, existiert nicht mehr o- der wurde aufgelöst; (iii) Umtragungen dürfen aus rechtlichen Gründen nicht mehr über das Aufzeichnungssystem der Registerfüh- renden Stelle vorgenommen werden; und (iv) das Relevante Register darf aus rechtlichen Gründen nicht mehr auf dem Aufzeichnungssystem der Register- führenden Stelle geführt werden.
STÖRUNGSEREIGNISSE. Bei Eintritt eines Störungsereignisses (einschließlich eines Indexstörungs- und Indexanpassungsereignisses, ohne Einschränkung der persönlichen Befugnisse der Verwaltungsratsmitglieder, wie hierin näher beschrieben): a) kann in dem Umfang, in dem der Fonds Derivate abge- schlossen hat, ein zulässiger Kontrahent (unabhängig da- von, ob er als zuständige Berechnungsstelle oder ander- weitig agiert) entweder (i) ein oder mehrere der betref- fenden Derivate kündigen, oder (ii) die Bedingungen der vom Fonds gehaltenen Derivate anpassen, um diesem Ereignis Rechnung zu tragen, was gegebenenfalls An- passungen oder Ersetzungen des Index, die Berechnung des Indexstands oder die Bewertung des Derivats um- fasst (und im Falle von (ii), (iii) und (iv) unten, unter der Voraussetzung, dass der Anlageverwalter (und gegebe- nenfalls der zugelassene Kontrahent) dies für wirtschaft- lich vertretbar hält, kann der betreffende Fonds seine Geschäftstätigkeit weiterhin fortsetzen, indem er die zu- letzt vor dem Eintreten eines solchen Ereignisses gel- tende Formel und Methode zur Berechnung des In- dexstands verwendet, unter Anwendung der Anpassun- gen, die der Anlageverwalter für erforderlich hält, um die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Fonds fortzusetzen), und diese Anpassungen können sich positiv oder negativ auf den Nettoinventarwert des betreffenden Fonds aus- wirken; und/oder b) können die Verwaltungsratsmitglieder die Berechnung des Nettoinventarwerts sowie die Zeichnung, Rück- nahme und den Umtausch von Anteilen und die Zahlung von Rücknahmeerlösen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im Abschnitt „Zeitweilige Aussetzung“ vorübergehend aussetzen; und/oder c) löst der Verwaltungsrat den Fonds auf, wenn die Verwal- tungsratsmitglieder beschlossen haben, dass es für ei- nen Fonds unter Berücksichtigung der Marktbedingun- gen (unter Berücksichtigung dieser Störung oder des An- passungsereignisses und im besten Interesse des Anle- gers) unmöglich oder nicht ratsam ist, die Geschäftstä- tigkeit fortzusetzen. Jede Änderung eines Index bedarf (i) der vorherigen Zustimmung der Anteilinhaber des betreffenden Fonds durch einen ordentlichen Beschluss oder (ii) der Benachrichtigung der Anteilinhaber unter den im Abschnitt „Anlageziele und Anlagepolitik“ dargelegten Umständen. Einer oder mehrere Vermögenswerte des Fonds können infolge eines Störungsereignisses, das sich auf den Wert der Vermögenswerte eines Fonds auswirkt, wertgemindert oder sogar auf null abgeschrieben werden. ...
STÖRUNGSEREIGNISSE. Beim Eintreten eines Störungsereignisses (einschliesslich eines Indexstörungs- und Anpassungsereignisses, wie nachstehend definiert, und ohne Einschränkung der persönlichen Befugnisse der Verwaltungsratsmitglieder entsprechend der näheren Beschreibung hierin) gilt Folgendes: (a) Soweit der Fonds derivative Finanzinstrumente (DFI) einsetzt, kann eine zugelassene Gegenpartei (ob als entsprechende Berechnungsstelle oder anderweitig) entweder i) eines oder mehrere der relevanten DFI beenden, oder (ii) die Vertragsbedingungen der relevanten, vom Fonds gehaltenen DFI im Hinblick auf die Berücksichtigung eines solches Ereignisses anpassen, einschliesslich der Anpassung oder des Wechsels des Referenzindex, der Berechnung der Höhe des Referenzindex oder der Bewertung des DFI (und vorausgesetzt, der Verwalter erachtet dies als wirtschaftlich vertretbar, kann der relevante Fonds unter Verwendung einer solchen Formel und Methode zur Berechnung der Höhe des Referenzindex, die vor dem Auftreten eines solchen Ereignisses in Kraft war, mit diesen Berichtigungen weiter betrieben werden, wenn der Verwalter dies für den Zweck des weiteren Betriebs des relevanten Fonds als notwendig erachtet), wobei solche Anpassungen positive oder negative Auswirkungen auf den Nettoinventarwert des relevanten Fonds haben können; und/oder (b) der Verwaltungsrat kann vorübergehend die Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und die Zeichnung, Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen sowie die Zahlung der Rücknahmeerlöse gemäss den Bestimmungen in Abschnitt

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  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Inte- ressenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechts- grundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versiche- rungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wider- ruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenver- arbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zu- lässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Eigentumsverhältnisse Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.