Sub-Auftragsverarbeiter. 7.1. Sofern der Auftragsverarbeiter die Hinzuziehung eines anderen Sub-Auftragsverarbeiters beabsichtigt, hat der den Verantwortlichen schriftlich davon zu verständigen. Die Verständigung hat rechtzeitig vorab zu erfolgen, sodass der Verantwortliche die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Änderung wahrnehmen kann.
7.2. Der Sub-Auftragsverarbeiter wird ausschließlich aufgrund des zwischen ihm und dem Auftragsverarbeiter gem Art 28 Abs 4 DSGVO abzuschließenden Vertrages tätig.
7.3. Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen für den Fall, dass der Sub-Auftragsverarbeiter die ihm obliegenden Datenschutzpflichten nicht wahrnimmt.
7.4. Sub-Auftragsverarbeiter werden vertraglich mindestens Datenschutzpflichten auferlegt, die den in diesem Vertrag vereinbarten gleichwertig sind. Der Verantwortliche erhält auf Verlangen Einsicht in die relevanten Verträge zwischen Auftragsverarbeiter und Sub-Auftragsverarbeiter.
7.5. Die Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters und des Sub-Auftragsverarbeiters sind eindeutig voneinander abzugrenzen.
7.6. Der Auftragsverarbeiter wählt den Sub-Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der vom Sub-Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig aus.
7.7. Die Weiterleitung von im Auftrag verarbeiteten Daten an den Sub-Auftragsverarbeiter ist erst zulässig, wenn sich der Auftragsverarbeiter in dokumentierter Weise davon überzeugt hat, dass der Sub-Auftragsverarbeiter seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter hat dem Verantwortlichen die Dokumentation auf Aufforderung vorzulegen.
7.8. Es werden nur Sub-Auftragsverarbeiter mit Sitz und Datenverarbeitung innerhalb der EU oder des EWR beauftragt.
7.9. Zurzeit sind die in Anlage 2 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Sub-Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang betraut und durch den Verantwortlichen genehmigt. Die hier niedergelegten sonstigen Pflichten des Auftragsverarbeiters gegenüber Sub- Auftragsverarbeiter bleiben unberührt.
7.10. Sub-Auftragsverarbeiter-Verhältnisse im Sinne dieses Vertrags sind nur solche Leistungen, die einen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung aufweisen. Nebenleistungen, wie beispielsweise Transport, Wartung und Reinigung sowie die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen oder Benutzerservice sind nicht erfasst. Die Pflicht ...
Sub-Auftragsverarbeiter. Der Auftragnehmer kann Sub-Auftragsverarbeiter [Tätigkeiten] hinzuziehen. Er hat den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass er dies allenfalls untersagen kann. Der Auftragnehmer schließt die erforderlichen Vereinbarungen im Sinne des Art 28 Abs 4 DSGVO mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ab. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragnehmer auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters.
Sub-Auftragsverarbeiter. 4.1 Der Verantwortliche genehmigt ausdrücklich die Inanspruchnahme der Dienste von Sub- Auftragsverarbeitern durch den Auftragsverarbeiter bei der Durchführung der Datenverarbeitungen. Die in Anlage ./1 genannten Sub-Auftragsverarbeiter gelten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als genehmigt.
4.2 Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung eines Sub-Auftragsverarbeiters. Der Verantwortliche kann binnen 30 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Informationserteilung gegen die geplante Änderung schriftlich per E-Mail an xxxxxxx@xxxx.xx widersprechen. Im Fall des rechtzeitigen Widerspruchs ist der Auftragsverarbeiter nicht berechtigt, die Dienste des abgelehnten Sub- Auftragsverarbeiters im Rahmen der Datenverarbeitungen in Anspruch zu nehmen. Erfolgt binnen der zuvor genannten Frist kein Widerspruch des Verantwortlichen gilt die beabsichtigte Änderung als vom Verantwortlichen genehmigt.
4.3 Nimmt der Auftragsverarbeiter einen Sub-Auftragsverarbeiter in Anspruch, ist er verpflichtet, mit diesem eine Vereinbarung im Sinne des Art 28 Abs 4 DSGVO abzuschließen. In dieser ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die den Auftragnehmer auf Grund dieses ADV treffen.
Sub-Auftragsverarbeiter. Der Auftragnehmer kann Sub-Auftragsverarbeiter hinzuziehen.
Sub-Auftragsverarbeiter. Als Sub-Auftragsverarbeiter im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Fernwartungssysteme, Bereitstellung von Infrastruktur, Post/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Der Auftragnehmer kann Sub-Auftragsverarbeiter zur unmittelbaren Erbringung der Hauptdienstleistung hinzuziehen. Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig, soweit: • der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber eine angemessene Zeit vorab schriftlich anzeigt und • der Auftraggeber nicht gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und • die erforderlichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Sub- Auftragsverarbeiter gemäß des Art. 28 Abs. 4 DSGVO abgeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragnehmer auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Kommt der Sub- Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters. Festgehalten wird, dass der Auftragnehmer bereits jetzt folgende Sub-Auftragnehmer verpflichtet hat, welche mit Abschluss dieser Vereinbarung als vom Auftraggeber genehmigt gelten: corner4 Information Technology GmbH Xxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxx 000 0000 Xxxxx Xxxxxxxxxx sigmavista it consulting GmbH Xxxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxxx 000 0000 Xxxxx Xxxxxxxxxx
Sub-Auftragsverarbeiter. Der Auftragnehmer kann Sub-Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Er hat den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass er dies allenfalls untersagen kann. Der Auftragnehmer schließt die erforderlichen Vereinbarungen im Sinne des Art 28 Abs 4 DSGVO mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ab. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragnehmer auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters. Auftraggeber: Auftragnehmer: .................................................... ....................................................
Sub-Auftragsverarbeiter. (Art. 28 Abs. 3 lit d iVm Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 sowie Art. 44 ff DSGVO)
1. Sub-Auftragsverarbeiter sind ausschließlich solche Unternehmen, deren Leistungen einen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung aufweisen und die zur Leistungserbringung personenbezogene Daten der TeilnehmerInnen verarbeiten müssen.
2. Der VA erteilt dem A die Genehmigung Sub-Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der Kooperationsvereinbarung in Anspruch zu nehmen bzw. bestehende zu ersetzen, wenn der A eine solche Inanspruchnahme dem VA eine angemessene Zeit (2 Wochen) vorab unter Angabe des Einsatzzeitpunktes schriftlich mitteilt und der VA nicht bis zum Zeitpunkt des Einsatzes schriftlich Einspruch erhebt und der A eine Vereinbarung im Sinne des Art. 28 Abs. 4 DSGVO mit dem Sub- Auftragsverarbeiter abschließt. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem A auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Die Vereinbarungen hat der A – nach Aufforderung - unverzüglich dem VA vorzulegen. Eine solche Vereinbarung mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ist nicht erforderlich, wenn der Sub-Auftragsverarbeiter und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Sub-Auftragsverarbeiter. 5.1 Der Auftragsverarbeiter ist befugt andere Unternehmen als Sub-Auftragsverarbeiter hinzuzuziehen. Der Auftragsverarbeiter hat jedoch den Verantwortlichen von der beabsichtigten Hinzuziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass er dies im Einklang mit Art 28 Abs 2 DSGVO allenfalls untersagen kann. Außerdem muss ein Vertrag zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Sub-Auftragsverarbeiter im Sinne des §10 DSG bzw. gemäß Art. 28 Abs 4 DSGVO geschlossen werden, in dem sichergestellt ist, dass der Sub- Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragsverarbeiter auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Darüber hinaus stellt der Auftragsverarbeiter sicher, dass der Verantwortliche dem Sub-Auftragsverarbeiter auch direkt Weisungen erteilen kann, sofern dies aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
5.2 Der Auftragsverarbeiter ist jedenfalls befugt folgende Unternehmen als Sub-Auftragsverarbeiter hinzuzuziehen:
Sub-Auftragsverarbeiter. Der Auftragnehmer ist befugt folgendes Unternehmen als Sub-Auftragsverarbeiter hinzuziehen (nur für den Service „Digitales Register“): Untis GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxxxxxx – Xxxxxxxxxx Der Auftragnehmer Limitis GmbH, sowie der Sub-Auftragsverarbeiter Untis GmbH sind jeweils befugt folgende Personen als Sub-Auftragsverarbeiter hinzuzuziehen (nur für den Service „Digitales Register“): • Xxxx Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxx 0X, 00000 Xxxxx • Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx • Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxx Beabsichtigte Änderungen der bzw. des Sub-Auftragsverarbeiters sind dem Auftraggeber so rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben, dass er dies gegebenenfalls untersagen kann. Der Auftragnehmer schließt die erforderlichen Vereinbarungen im Sinne des Art 28 Abs 4 DSGVO mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ab. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragnehmer auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. , am Meran, am 18.05.2020 Firmato digitalmente da CN = XXXXX XXXXXXX [Name samt Funktion] Xxxxxxx Xxxxx, CEO Limitis GmbH Anlage 1 – Technisch-organisatorische Maßnahmen .
Sub-Auftragsverarbeiter. (Art. 28 Abs. 3 lit d iVm Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 sowie Art. 44 ff DSGVO)
1. Sub-Auftragsverarbeiter sind ausschließlich solche Unternehmen, deren Leistungen einen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung aufweisen und die zur Leistungserbringung personenbezogene Daten der TeilnehmerInnen verarbeiten müssen.
2. Der VA erteilt dem A die Genehmigung Sub-Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der unter Punkt I.1 anführten Verträge in Anspruch zu nehmen bzw. bestehende zu ersetzen, wenn der A eine solche Inanspruchnahme dem VA eine angemessene Zeit (2 Wochen) vorab unter Angabe des Einsatzzeitpunktes schriftlich mitteilt und der VA nicht bis zum Zeitpunkt des Einsatzes schriftlich Einspruch erhebt und der A eine Vereinbarung im Sinne des Art. 28 Abs. 4 DSGVO mit dem Sub- Auftragsverarbeiter abschließt. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem A auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Die Vereinbarung hat der A – nach Aufforderung - unverzüglich dem VA vorzulegen. Eine solche Vereinbarung mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ist nicht erforderlich, wenn der Sub-Auftragsverarbeiter und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
3. Einzelpersonen, die auf Basis eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages als TrainerIn/BeraterIn arbeiten und die über keine für Xxxxxx typische betriebliche Struktur verfügen, gelten nicht als Sub-Auftragsverarbeiter. Diese sind datenschutzrechtlich als MitarbeiterInnen des Trägers zu behandeln. Es gilt Pkt. IV dieser Datenschutzvereinbarung.
4. Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der A gegenüber dem VA für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters.