Subventionen Musterklauseln

Subventionen. 1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein. 2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS53 vereinbarten Diszi- plinen, um sie in dieses Abkommen aufzunehmen.
Subventionen. 1 Der Bund gewährt dem Unternehmen für die Jahre 2021–2024 die in Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge, welche dem Planungsstand bei Abschluss der vorliegenden Vereinbarung entsprechen. Der effektive Mittelbedarf wird durch die ISB im WDI unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäss Artikel 16, 18 und 27 laufend aktualisiert. Massgebend bei der Festlegung des finanziellen Rahmens während der Laufzeit dieser Vereinbarung sind stets die gültigen und vom BAV angenommenen Eingaben im WDI. 2 Das Unternehmen meldet nach Artikel 25 KPFV jeweils bis Ende November den effektiven oder den bis Ende Jahr geschätzten Abschreibungsaufwand und die nicht aktivierbaren Investitionskosten (Direktabschreibungen der Investitionsrechnung NAI), abzüglich der A- Fonds-perdu-Beiträge Dritter und allfälliger Liquidationserlöse, einschliesslich der aus diesen Abgeltungen geschuldeten Mehrwertsteuer. Entsprechend erfolgt durch das BAV die Aufteilung der Investitionsbeiträge auf Abschreibungsabgeltung und Darlehen in Form eines Schreibens bis Ende Januar des Folgejahres. Das BAV-Schreiben ist von den ISB zu bestätigen. Die Abschreibungsabgeltung ist ohne Einfluss auf Gewinn/Verlust und basierend auf den effektiv angefallenen Kosten zu verbuchen. Korrekturen bei den Darlehen sind im folgenden Geschäftsjahr zu bilanzieren.
Subventionen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199412 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen13. 2. Die Vertragsparteien stellen die Transparenz der staatlichen Hilfsmassnahmen durch den Austausch ihrer jüngsten Notifikationen an die WTO im Sinne von Arti- kel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Sub- ventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des Abkommens gemäss Absatz 1 eingeleitet wird und nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag erhalten hat, wird jene Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeb- lich subventioniert sind, von der anderen Vertragspartei schriftlich benachrichtigt. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung eingeräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
Subventionen. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Gesuch wird wohlwollend geprüft.
Subventionen. 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventio- nen und Ausgleichsmassnahmen7. 2. Die Parteien stellen die Transparenz von Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher. 3. Bevor ein EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Jordanien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmun- gen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmass- nahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung 7 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Subventionen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen12 sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft13.
Subventionen. 1 Der Bund gewährt dem Unternehmen für die Jahre 2017–2020 die in Artikel 15 festgelegten Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge. 2 Das Unternehmen meldet nach Artikel 25 KPFV jeweils Ende Jahr den effektiven oder den bis Ende Jahr geschätzten Abschreibungsaufwand und die nicht aktivierbaren Investitions- kosten (Direktabschreibungen der Investitionsrechnung). Entsprechend erfolgt die Aufteilung der Investitionsbeiträge auf Abschreibungsabgeltung und Darlehen. Korrekturen aufgrund von ungenauen Schätzungen sind im folgenden Geschäftsjahr zu verbuchen.
Subventionen. 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnah- men nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9. 2. Das Ausmass der Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die Transparenz von Subventionsmassnahmen sicherzustellen, wird durch die in Artikel XVI Abs. 1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen festgelegten Kriterien geregelt. Die EFTA-Staaten werden Mazedonien ihre Notifikationen an die WTO bezüglich Subventionen zugänglich machen. Mazedonien wird seine Subventionen dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches diese Notifikationen an die anderen Vertragsstaaten weiterleiten wird. 3. Bevor ein EFTA-Staat oder Mazedonien, je nach Fall, eine Untersuchung einlei- tet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Mazedonien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestim- mungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmas- snahmen zu ermitteln, muss der Vertragsstaat, welcher eine Untersuchung einleiten will, denjenigen Vertragsstaat, dessen Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits an- nehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls einer der Vertragsstaaten dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Subventionen. HTF ist nicht verantwortlich für die Beantragung oder Genehmigung nationaler oder lokaler Subventionen oder Förderprogramme im Namen des Kunden. Preise können brutto und netto unter Abzug von solchen Zuschüssen angegeben werden, wobei der Kunde bei Lieferung (wie nachfolgend definiert) der Produkte stets für den Bruttopreis haftet.
Subventionen. Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen be- schränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem be- stimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Unge- bunden für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Ungebunden für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht ver- pflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mit- gliedstaates beschränkt werden.