Suspendierung Musterklauseln

Suspendierung. Die Frage der Suspendierung der Vertragswirkungen war in den Verhandlungen lange Zeit umstritten, denn die Bundesrepublik Deutschland verlangte nach einer Suspendierungsmöglichkeit für den Fall, dass sie – einseitig – Vertragsverletzungen feststellte. Die jetzt verwendete Formulierung garantiert, dass eine Suspendierung der Vertragswirkungen von der deutschen Seite nur nach vorgängiger Fristansetzung vorgenommen werden darf, und vor allem nur in Fällen einer groben Vertragsverlet- zung, welche auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Diese Formu- lierung setzt strengere Anforderungen als der mangels anderer Abrede geltende Ar- tikel 60 nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Wiener Vertragsrechtskonvention; SR 0.111), womit das Interesse der Schweiz an möglichst konstanten Vertragswirkungen besser geschützt ist.
Suspendierung. In folgenden Fällen hat GDTS das Recht auf Aussetzung der Leistung: − Zahlungsverzug des Auftraggebers − Nichteinhaltung von Gesundheits- Sicherheits- und Umweltvorschriften
Suspendierung. Jede Vertragspartei kann nach Absprache mit den anderen Vertragsparteien die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Gesundheit und Sicherheit vollständig oder teilweise suspendieren. Die Sus- pension ist den anderen Vertragsparteien unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie tritt zehn Tage nach dem Datum der betreffenden Mitteilung in Kraft.
Suspendierung. Wir können Ihr Nutzerkonto vorübergehend schließen, wenn ein Verdacht unsererseits vorliegt, dass unberechtigt auf Ihr Nutzerkonto zugegriffen wurde bzw. wird. Wir können unseren Zahlungsdienst auch aus anderen Gründen vorübergehend dem Verkäufer gegenüber suspendieren oder beschränken, wenn dies zur Einhaltung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist oder der Verdacht besteht, dass Sie gegen Ziffer 9 verstoßen haben. Wir werden Sie über die Suspendierung oder Beschränkung und deren Gründe zuvor oder sobald möglich danach informieren, wenn nicht rechtliche Gründe oder die Sicherheit des Zahlungsdienstes dies verbieten.
Suspendierung. Die Vertragsparteien können die Wirkung dieses Vertrages suspendieren, wenn feststeht, dass die andere Vertragspartei ihre Pflichten nach den Artikeln 1 und 3 in grober Weise verletzt, so dass dadurch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht und wenn angemessene Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb von 15 Tagen nach diesbezüglicher Notifizierung erfolgt sind. Die Anordnung und Aufhebung der Suspendierung erfolgen je- weils auf diplomatischem Wege.
Suspendierung. In folgenden Fällen hat GDD das Recht auf Aussetzung der Leis- tung: − Zahlungsverzug des Auftraggebers − Nichteinhaltung von Gesundheits-, Sicherheits- und Um- weltvorschriften
Suspendierung. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Gleichwertigkeit einer Behörde anzufechten. Eine Anfechtung wird der anderen Vertragspartei unter Angabe objektiver und sachdienlicher Argumente schriftlich mitgeteilt. Die Angelegenheit wird unmittelbar nach der Notifikation im Gemischten Sektorausschuß erörtert. Beschließt der GSA, daß eine Überprüfung der Gleichwertigkeit erforderlich ist, so kann diese zu gegebener Zeit gemeinsam von den Vertragsparteien gemäß Artikel 6 vorgenommen werden. Der GSA bemüht sich, die erforderlichen Maßnahmen einstimmig zu beschließen. Erzielt der GSA eine Einigung auf die Suspendierung, so kann die betroffene Behörde sofort suspendiert werden. Kommt im GSA keine Einigung zustande, wird der Gemischte Ausschuß mit der Angelegenheit befaßt. Wird binnen 30 Tagen nach dieser Notifikation keine Einstimmigkeit erzielt, so wird die betroffene Behörde suspendiert. Nach der Suspendierung einer zuvor für gleichwertig befundenen Behörde ist eine Vertragspartei nicht länger verpflichtet, die Kontrollberichte dieser Behörde zu genehmigen. Die vor der Suspendierung erstellten Kontrollberichte dieser Behörde werden jedoch normalerweise weiterhin genehmigt, sofern die Behörde der einführenden Vertragspartei aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit nichts anderes beschließt. Die Suspendierung bleibt so lange in Kraft, bis die Vertragsparteien eine einstimmige Einigung über den künftigen Status der betreffenden Behörde erzielt haben.
Suspendierung. In folgenden Fällen hat GDTS das Recht auf Aussetzung der Leis- tung: − Zahlungsverzug des Auftraggebers − Nichteinhaltung von Gesundheits-, Sicherheits- und Um- weltvorschriften
Suspendierung. Der Identitätsvermittler kann die technische Anbindung des Diensteanbieters vorübergehend sperren, wenn a. er rechtlich hierzu verpflichtet wird, etwa per einstweiliger Verfügung oder durch eine Anweisung des Auftraggebers des Lernmittelbezugsvertrags bzw. der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle; b. aufgrund substantiierter Hinweise die Sperrung wegen Gefahrenverzugs notwendig erscheint, um Schaden vom Diensteanbieter, dem Identitätsvermittler, den Identitätsanbietern oder Nutzer:innen abzuwenden, und die Gefahr nicht kurzfristig durch eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter abgewendet werden kann. c. es Änderungen nach Ziffer 3.4 gibt. In jedem Fall wird der Identitätsvermittler den Diensteanbieter unverzüglich über die Sperrung in Kenntnis setzen. 12.1 Haftung bei schwerem Verschulden.
Suspendierung. 11.1. Die BX kann aus folgenden Gründen einen Handelsteilnehmer nach vorangegangener Benachrichtigung vom gesamten Handel oder vom Handel in einzelnen Instrumenten oder Segmenten suspendieren: a) Verletzung von Aufrechterhaltungspflichten bzw. Erlassen der BX oder einer CCP; b) wiederholte verspätete Lieferung oder Zahlung von Abschlüssen oder andere Abwicklungsprobleme; c) bei Zahlungsverzug gegenüber BX, anderen Teilnehmern aus Buy-in Verfahren oder zentralen Gegenparteien; d) bei Einleitung von Stundungs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahren gegen den Handelsteilnehmer oder eines Strafverfahrens gegen den Handelsteilnehmer oder seiner obersten Organe; e) anhaltende Nichtbenutzung des Börsensystems; f) im Rahmen eines Sanktionsverfahrens. 11.2. Die Suspendierung eines Handelsteilnehmers bewirkt die Sperrung des Zugangs zum Börsensystem und die Löschung der Aufträge.