Common use of Tarif BB00 - Besondere Bedingungen bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an den Vorbereitungsdienst Clause in Contracts

Tarif BB00 - Besondere Bedingungen bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an den Vorbereitungsdienst. Wird eine nach Nr. 8.1 versicherte Person unmittelbar nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung vorrübergehend arbeitslos, kann das Versicherungsverhältnis abweichend von Nr. 8.4 für die Dauer von maximal zwölf Monaten nach Tarif BB00 weitergeführt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann, abweichend von Nr. 1 der Tarife W für die Dauer der Versicherung nach Tarif BB00 auch ein bereits vereinbarter Tarif W mit einem Erstattungsprozentsatz von 100 % fortgeführt werden. Dies gilt entsprechend für die Mitversicherung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie Kindern des Beamtenanwärters, die bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit des Beamtenanwärters beim Versicherer im Rahmen eines beihilfekonformen Tarifs versichert waren. Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person kein Anspruch auf Beihilfe und keine Mitgliedschaft oder Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht. Die Umstellung erfolgt unter Anrechnung der erworbenen Rechte ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten rückwirkend zum Beginn der Arbeitslosigkeit, wenn der Antrag auf Umstellung innerhalb von zwei Monaten ab Beendigung der Ausbildung beim Versicherer eingeht. Im Übrigen gelten die Regelungen nach Nrn. 2 bis 7.

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Tarif BB00 - Besondere Bedingungen bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an den Vorbereitungsdienst. Wird eine nach Nr. 8.1 9.1 versicherte Person unmittelbar nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung vorrübergehend arbeitslos, kann das Versicherungsverhältnis abweichend von Nr. 8.4 9.4 für die Dauer von maximal zwölf Monaten nach Tarif BB00 weitergeführt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann, abweichend von Nr. 1 der Tarife W für die Dauer der Versicherung nach Tarif BB00 auch ein bereits vereinbarter Tarif W mit einem Erstattungsprozentsatz von 100 % fortgeführt werden. Dies gilt entsprechend für die Mitversicherung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie Kindern des Beamtenanwärters, die bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit des Beamtenanwärters beim Versicherer im Rahmen eines beihilfekonformen Tarifs versichert waren. Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person kein Anspruch auf Beihilfe und keine Mitgliedschaft oder Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht. Die Umstellung erfolgt unter Anrechnung der erworbenen Rechte ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten rückwirkend zum Beginn der Arbeitslosigkeit, wenn der Antrag auf Umstellung innerhalb von zwei Monaten ab Beendigung der Ausbildung beim Versicherer eingeht. Im Übrigen gelten die Regelungen nach Nrn. 2 bis 78.

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