Tarife / Rechnungsstellung. 2.1 Der/die Bewohnende wird gemäss den Vorgaben von RAI/RUG in eine der 13 Pflegebe- darfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. Der/die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif der je- weils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste zu bezahlen. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rech- nung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz eines/einer Bewohnenden wird der Kan- tonsanteil der Pflegekosten dem/der Bewohnenden belastet. Er/sie muss diesen direkt beim Wohnkanton zurückfordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache ein- reichen. 2.2 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch schriftliche Verordnung des Arz- tes/der Ärztin wird der Heimtarif gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste sofort angepasst. 2.3 Die Heimtarife werden nach den kantonalen Vorgaben erhoben. Änderungen der Preisliste „Kostenpflichtige Dienstleistungen“ sind dem/der Bewohnenden unter Einhaltung der vertrag- lich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 2.4 Der/die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, bezogene Leistungen und persönliche Auslagen, die nicht im Heimtarif enthalten sind, gemäss der beiliegenden Preisliste zusätzlich zu bezahlen. 2.5 Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten des/der Bewoh- nenden wird gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet. 2.6 Stirbt der/die Bewohnende, endet dieser Vertrag mit der Räumung des Zimmers, spätestens aber 30 Tage nach dem Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben eine Ge- bühr gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste verrechnet. Wird das Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist die Institution berechtigt, auf Kosten der Erb- schaft die Räumung des Wohnobjektes des/der Verstorbenen vorzunehmen und sämtliche Gegenstände auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgen. 2.7 Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich in Rech- nung gestellt. 2.8 Gerät der/die Bewohnende mit der Zahlung in Verzug, so hat er/sie einen Verzugszins von 3 % pro Jahr zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen (Art. 404 OR). 2.9 Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution einen unverzinslichen Kostenvor- schuss für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. 4‘000 zu hinterlegen. Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensi- ons- und Pflegevertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages wird der Kostenvorschuss an die Anspruchsberechtigten auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto überwiesen.
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Samples: Pensions Und Pflegevertrag
Tarife / Rechnungsstellung. 2.1 DerDer Heimtarif setzt sich gemäss den Vorgaben des Kantons aus folgenden Teilen zusammen: - Hotellerie / Infrastruktur / Betreuung - Pflegekosten Die Preise der einzelnen Punkte sind in der Tarifliste ersichtlich. Die Preise verstehen sich pro Tag und Person.
2.2 Die Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner wird gemäss den Vorgaben von RAI/RUG des Krankenversicherungsgesetzes mit dem System RAI in eine der 13 Pflegebe- darfsstufen Pflegebedarfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif der je- weils jeweils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste Tarifliste zu bezahlen. Damit sind Die Einstufung muss mindestens alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rech- nung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz eines/6 Monate oder bei einer Bewohnenden wird der Kan- tonsanteil der Pflegekosten dem/der Bewohnenden belastet. Er/sie muss diesen direkt beim Wohnkanton zurückfordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache ein- reichensignifikanten Veränderung überprüft werden.
2.2 2.3 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch schriftliche Verordnung der Ärztin/des Arz- tes/der Ärztin Arztes wird der Heimtarif gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste aktuellen Tarifliste sofort angepasst.
2.3 2.4 Die Heimtarife werden nach den kantonalen Vorgaben erhobenTrägerschaft legt die Tarife jährlich fest. Änderungen der Preisliste „Kostenpflichtige Dienstleistungen“ sind dem/der Bewohnenden Heimtarife werden den Bewohnern unter Einhaltung der vertrag- lich vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründenrechtzeitig mitgeteilt.
2.4 Der2.5 Im Tarif inbegriffen sind: - Pflegekosten (Festlegung des Betrages durch die Krankenkassen und den Kanton) - Zimmermöblierung (siehe Artikel 1.1) - Heizung, Strom, Warm- und Kaltwasser - Benutzung der allgemeinen Räume und des Pflegebades - Drei Hauptmahlzeiten inklusive Kaffee / Milch, Tee und Mineralwasser nature und ein Zvieri - Mineral nature und Haustee - Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche - Bett- und Frottierwäsche - Periodische Reinigung des Zimmers - Teilnahme an hausinternen Anlässen sowie an Ausflügen
2.6 Im Tarif NICHT inbegriffen sind: - Konsumation in der Cafeteria (ausser Mineral nature und Haustee) - Zimmerservice aus Komfortgründen (nicht gesundheitsbedingt) - Transportdienste - Spezielle Reinigungen / Flicken / Nämelen der Privatkleider - Coiffeuse / Pédicure - Persönliche Pflegeprodukte - Telefonanschluss und Gesprächsgebühren - Haftpflicht- und Hausratsversicherung - Kranken- und Unfallversicherung - Zimmer-Reinigung bei Vertragsende Die Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner, bzw. die gesetzliche Vertretung Vertretung, verpflichtet sich, bezogene Leistungen und persönliche Auslagen, die nicht im Heimtarif enthalten enthaltenen sind, gemäss der beiliegenden aktuellen Preisliste zusätzlich zu bezahlen.
2.5 Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten des/der Bewoh- nenden wird gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet.
2.6 Stirbt der/die Bewohnende, endet dieser Vertrag mit der Räumung des Zimmers, spätestens aber 30 Tage nach dem Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben eine Ge- bühr gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste verrechnet. Wird das Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist die Institution berechtigt, auf Kosten der Erb- schaft die Räumung des Wohnobjektes des/der Verstorbenen vorzunehmen und sämtliche Gegenstände auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgen.
2.7 Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich in Rech- nung Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
2.8 Gerät derdie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner mit der Zahlung in Verzug, so hat ersie/sie er einen Verzugszins von 3 5% pro Jahr zu leisten. Bei Zahlungsverzug Nach der 3. Mahnung, frühestens jedoch nach 90 Tagen, ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen (Art. 404 OR)kündigen.
2.9 DerWährend eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten der Bewohnerin/des Bewohners wird der Tarif der Stufe 0 verrechnet (= ohne Pflege). An- und Abreisetag gelten als Anwesenheit.
2.10 Stirbt die Bewohnende hat vor Bewohnerin/der Bewohner endet dieser Vertrag 14 Tage nach dem Eintritt Todestag. Während dieser Zeit (oder länger, falls das Zimmer nicht rechtzeitig geräumt ist) wird den Erben der Tarif der Stufe 0 in die Institution einen unverzinslichen Kostenvor- schuss für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. 4‘000 zu hinterlegen. DerRechnung gestellt.
2.11 Die Bewohnerin/die Bewohnende ist damit einverstandender Bewohner sorgt vor, dass bei Beendigung des Pensi- ons- und Pflegevertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet die Erben das Wohnobjekt räumen werden. Nach Beendigung Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, so ist das Heim berechtigt, auf Kosten der Erbschaft die Räumung des Pensions- Wohnobjektes vorzunehmen und Pflegevertrages wird sämtliche Gegenstände der/des Verstorbenen auf Kosten der Kostenvorschuss an die Anspruchsberechtigten auf ein von ihnen Erben zu bezeichnendes Konto überwiesenlagern.
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Samples: Pensions Und Pflegevertrag
Tarife / Rechnungsstellung. 2.1 Der/die Bewohnende wird gemäss den Vorgaben von RAI/RUG in eine der 13 Pflegebe- darfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. Der/die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif der je- weils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste zu bezahlen. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rech- nung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz eines/einer Bewohnenden wird der Kan- tonsanteil der Pflegekosten dem/der Bewohnenden belastet. Er/sie muss diesen direkt beim Wohnkanton zurückfordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache ein- reichen.
2.2 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch schriftliche Verordnung des Arz- tes/der Ärztin wird der Heimtarif gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste sofort angepasst.
2.3 Die Heimtarife Tarife werden nach den kantonalen Vorgaben erhoben. Änderungen der Preisliste „Kostenpflichtige Dienstleistungen“ sind dem/der Bewohnenden unter Einhaltung der vertrag- lich ver- traglich vereinbarten Kündigungsfrist Kündigunsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
2.4 2.2 Der/die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, bezogene Leistungen Leistun- gen und persönliche Auslagen, die nicht im Heimtarif Tarif enthalten sind, gemäss der beiliegenden Preisliste zusätzlich zu bezahlen.
2.5 2.3 Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten des/der Bewoh- nenden wird gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet.
2.6 2.4 Stirbt der/die Bewohnende, endet dieser Vertrag mit der Räumung des Zimmers, Zimmers spätestens aber 30 Tage nach dem Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben eine Ge- bühr gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste verrechnet. Wird das Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist die Institution berechtigt, auf Kosten der Erb- schaft Erbschaft die Räumung des Wohnobjektes des/der Verstorbenen vorzunehmen und sämtliche sämtli- che Gegenstände auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgen.
2.7 2.5 Die Bewohnerin/der Bewohner sorgt vor, dass die Erben das Wohnobjekt räumen werden. Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Institution berechtigt, auf Kos- ten der Erbschaft die Räumung des Wohnobjektes vorzunehmen und sämtliche Gegen- stände der/des Verstorbenen auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgen.
2.6 Der Heimtarif Tarif für Betreutes Wohnen sowie die zusätzlich zu verrechnenden verrechnende Leistungen werden monatlich rückwirkend in Rech- nung Rechnung gestellt.
2.8 2.7 Gerät der/die Bewohnende mit der Zahlung in Verzug, so hat er/sie einen Verzugszins von 3 % pro Jahr zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen (Art. 404 OR).
2.9 2.8 Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution einen unverzinslichen Kostenvor- schuss für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. 4‘000 zu hinterlegen. Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensi- ons- und Pflegevertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages Pflegever- trages wird der Kostenvorschuss an die Anspruchsberechtigten auf ein von ihnen zu bezeichnendes be- zeichnendes Konto überwiesen.
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Samples: Pension and Care Agreement
Tarife / Rechnungsstellung. 2.1 Der/die Bewohnende wird respektive dessen/deren Vertretung bezahlt für die Hotellerie, die Betreuung und die Pflege den Bewohneranteil gemäss den Vorgaben von RAI/RUG in eine der 13 Pflegebe- darfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. Der/die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif der je- weils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste zu bezahlenaktuellem Heimtarif. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rech- nung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz eines/einer Bewohnenden wird der Kan- tonsanteil der Pflegekosten dem/der Bewohnenden belastet. Er/sie muss diesen direkt beim Wohnkanton zurückfordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache ein- reichen.
2.2 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch schriftliche Verordnung des Arz- tes/der Ärztin wird der Heimtarif gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste sofort angepasst.
2.3 Die Heimtarife werden nach den kantonalen Vorgaben erhoben. Änderungen der Preisliste „Kostenpflichtige Dienstleistungen“ sind dem/der Bewohnenden unter Einhaltung der vertrag- lich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
2.4 Der/die Bewohnende bzw. Bewoh- nende respektive dessen/deren Vertretung bezahlt die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, bezogene Leistungen und persönliche Auslagenbezogenen Leistungen, die nicht im Heimtarif enthalten sindsind separat nach den effektiven Aufwendungen gemäss Preisübersicht. Die Kosten für die Hotellerie werden als Vorausleistung jeweils zu Beginn des laufenden Monats in Rechnung gestellt. Die Betreuungs- und Pflegekosten sowie private Auslagen werden jeweils zum Ende des laufenden Monats verrechnet und mit detaillierter separater Rechnung geltend gemacht. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Gegenbericht anerkannt und zu begleichen. Gerät der/die Bewohnende mit der Zahlung dieser Kosten in Verzug, gemäss so hat er/sie einen Verzugszins von 5% zu entgelten. Nach der beiliegenden Preisliste zusätzlich 3. Mahnung (frühestens jedoch nach 90 Tagen) ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu bezahlen.
2.5 kündigen. Der/die Bewohnende hinterlegt mit dem Eintritt in die Institution eine Vorschussleistung in der Höhe von CHF 5‘000.--. Diese wird mit der ersten Rechnung belastet. Das Depot wird nicht verzinst und nach Beendigung des Pensionsvertrags an die Anspruchsberechtigten überwiesen. Bestehen bei Beendigung des Pensionsvertrages noch offenstehende Verpflichtungen, werden diese mit der geleis- teten Vorschussleistung verrechnet. Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten des/der Bewoh- nenden Bewohnenden wird gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste nur die Hotellerieleistung abzüglich Verpflegungskosten in Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag Austritts- tag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet.
2.6 Stirbt der/die Bewohnende, endet dieser Vertrag mit der Räumung . Änderungen des Zimmers, spätestens aber 30 Tage nach dem Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben eine Ge- bühr gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste verrechnet. Wird das Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist die Institution berechtigt, auf Kosten der Erb- schaft die Räumung des Wohnobjektes desHeim- und Pflegetarifs bleiben vorbehalten und werden dem/der Verstorbenen vorzunehmen und sämtliche Gegenstände auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgenBewohnenden nor- malerweise mit einer Frist von 30 Tagen angezeigt.
2.7 Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich in Rech- nung gestellt.
2.8 Gerät der/die Bewohnende mit der Zahlung in Verzug, so hat er/sie einen Verzugszins von 3 % pro Jahr zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen (Art. 404 OR).
2.9 Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution einen unverzinslichen Kostenvor- schuss für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. 4‘000 zu hinterlegen. Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensi- ons- und Pflegevertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages wird der Kostenvorschuss an die Anspruchsberechtigten auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto überwiesen.
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Samples: Pensions Und Pflegevertrag
Tarife / Rechnungsstellung. 2.1 DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner wird gemäss den Vorgaben von RAI/RUG BESA in eine der 13 Pflegebe- darfsstufen Pfle- gebedarfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif Heim- tarif der je- weils jeweils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) zu bezahlen. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen Leistungsliste (Beilage 2 „Leis- tungen“) aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rech- nung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz eines/einer Bewohnenden wird der Kan- tonsanteil der Pflegekosten dem/der Bewohnenden belastet. Er/sie muss diesen direkt beim Wohnkanton zurückfordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache ein- reichen.
2.2 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch schriftliche Verordnung der Ärztin/des Arz- tes/der Ärztin Arztes wird der Heimtarif gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) sofort angepasstange- passt.
2.3 Die Heimtarife werden nach den kantonalen Vorgaben erhoben. Änderungen der Preisliste „Kostenpflichtige Dienstleistungen“ Heimtarife sind demder Bewohnerin/der Bewohnenden dem Bewohner unter Einhaltung der vertrag- lich ver- traglich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
2.4 DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner, bzw. die gesetzliche Vertretung Vertretung, verpflichtet sich, bezogene bezogen e Leistungen und persönliche Auslagen, die welche nicht im Heimtarif enthalten sind, gemäss der beiliegenden Preisliste zusätzlich zu bezahlen.
2.5 Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten desder Bewohne- rin/der Bewoh- nenden des Bewohners wird gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet.
2.6 Stirbt derdie Bewohnerin/die Bewohnende, der Bewohner endet dieser Vertrag mit der Räumung des Zimmers, spätestens aber 30 Tage nach dem am Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben eine Ge- bühr Gebühr gemäss Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) ver- rechnet.
2.7 Die Bewohnerin/der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste verrechnetBewohner sorgt vor, dass die Erben das Wohnobjekt räumen werd en. Wird Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, so ist das Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist die Institution Heim berechtigt, auf Kosten der Erb- schaft Erbschaft die Räumung des Wohnobjektes des/der Verstorbenen vorzunehmen und sämtliche Gegenstände der/des Verstorbenen auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgenlagern.
2.7 2.8 Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich in Rech- nung gestellt.
2.8 2.9 Die Bewohnerin, der Bewohner hat mit dem Einzug eine Vorauszahlung von CHF 4'0 00.00 durch Überweisung zu hinterlegen. Dieser Betrag wird nicht verzinst. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Bezahlung aller aufgelaufenen Verpflichtungen gegenüber dem Alterszentrum Ins wird diese Vorauszahlung dem Bewohner, der Bewohnerin an der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Bei Vertragswandlung vom Kurzzeitaufenthalt in den definitiven Aufenthalt wird diese Vo- rauszahlung ebenfalls in Rechnung gestellt.
2.10 Gerät derdie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner mit der Zahlung in Verzug, so hat ersie/sie er einen Verzugszins Ver- zugszins von 3 6% pro Jahr Monat zu leisten. Bei Zahlungsverzug Nach der 2. Mahnung, frühestens jedoch nach 90 Tagen, ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen einmonati- gen Frist zu kündigen (Art. 404 OR)kündigen.
2.9 Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution einen unverzinslichen Kostenvor- schuss für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. 4‘000 zu hinterlegen. Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensi- ons- und Pflegevertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages wird der Kostenvorschuss an die Anspruchsberechtigten auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto überwiesen.
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Samples: Pensionsvertrag
Tarife / Rechnungsstellung. 2.1 DerDie Bewohnerin/der Bewohner respektive deren/dessen Vertretung bezahlt für die Bewohnende wird Hotellerie und die Pflege den Bewohneranteil gemäss den Vorgaben von RAI/RUG in eine der 13 Pflegebe- darfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. Der/die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif der je- weils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste zu bezahlenPreisliste. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht Über- sicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rech- nung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz eines/einer Bewohnenden wird der Kan- tonsanteil der Pflegekosten demDie Bewohnerin/der Bewohnenden belastet. ErBewohner respektive deren/sie muss diesen direkt beim Wohnkanton zurückfordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache ein- reichen.
2.2 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch schriftliche Verordnung des Arz- tes/der Ärztin wird der Heimtarif gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste sofort angepasst.
2.3 Die Heimtarife werden nach den kantonalen Vorgaben erhoben. Änderungen der Preisliste „Kostenpflichtige Dienstleistungen“ sind dem/der Bewohnenden unter Einhaltung der vertrag- lich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
2.4 Der/dessen Vertretung bezahlt die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, bezogene Leistungen und persönliche Auslagenbezogenen Leistungen, die nicht im Heimtarif enthalten sind, separat nach den effektiven Aufwendungen gemäss Preisliste. Die Kosten für die Hotellerie werden als Vorausleistung jeweils zu Beginn des laufenden Monats in Rechnung gestellt. Die Betreuungs- und Pflegekosten sowie private Auslagen werden jeweils zum Ende des laufenden Monats verrechnet und mit detaillierter separater Rechnung geltend gemacht Die Rech- nungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Gegenbericht anerkannt und zu beglei- chen. Gerät die Bewohnerin/der beiliegenden Preisliste zusätzlich Bewohner mit der Zahlung dieser Kosten in Verzug, so hat sie/er einen Verzugszins von 5% zu bezahlen.
2.5 entgelten. Nach der 3. Mahnung (frühestens jedoch nach 90 Tagen) ist die In- stitution berechtigt, den Vertrag sofort ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen. Die Bewohnerin/der Bewohner hinterlegt mit dem Eintritt in die Institution einen Vorschuss von CHF 5000.00. Dieser wird mit der ersten Rechnung belastet. Bestehen bei Beendigung des Pensionsvertra- ges noch offenstehende Verpflichtungen, werden diese mit dem Vorschuss verrechnet. Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten desder Bewohnerin/der des Bewoh- nenden ners wird gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste nur die Pensionstaxe in Rechnung gestellt, abzüglich der Verpflegungskosten. Der Ein- und Austrittstag wird demder Bewohnerin/der Bewohnenden dem Bewohner jedoch voll verrechnet. Änderungen des Heim- und Pflegetarifs bleiben vorbehalten und werden der Bewohnerin/dem Bewoh- ner normalerweise mit einer Frist von 30 Tagen angezeigt.
2.6 Stirbt der/die Bewohnende, endet dieser Vertrag mit der Räumung des Zimmers, spätestens aber 30 Tage nach dem Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben eine Ge- bühr gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste verrechnet. Wird das Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist die Institution berechtigt, auf Kosten der Erb- schaft die Räumung des Wohnobjektes des/der Verstorbenen vorzunehmen und sämtliche Gegenstände auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgen.
2.7 Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich in Rech- nung gestellt.
2.8 Gerät der/die Bewohnende mit der Zahlung in Verzug, so hat er/sie einen Verzugszins von 3 % pro Jahr zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen (Art. 404 OR).
2.9 Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution einen unverzinslichen Kostenvor- schuss für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. 4‘000 zu hinterlegen. Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensi- ons- und Pflegevertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages wird der Kostenvorschuss an die Anspruchsberechtigten auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto überwiesen.
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Samples: Pensions Und Pflegevertrag
Tarife / Rechnungsstellung. 2.1 Der/die Bewohnende wird gemäss den Vorgaben von RAI/RUG in eine der 13 Pflegebe- darfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. Der/die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif der je- weils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste zu bezahlen. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rech- nung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz eines/einer Bewohnenden wird der Kan- tonsanteil der Pflegekosten dem/der Bewohnenden belastet. Er/sie muss diesen direkt beim Wohnkanton zurückfordern zurück fordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache ein- reichen.
2.2 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch schriftliche Verordnung des Arz- tes/der Ärztin wird der Heimtarif gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste sofort angepasst.
2.3 Die Heimtarife werden nach den kantonalen Vorgaben erhoben. Änderungen der Preisliste „Kostenpflichtige Dienstleistungen“ sind dem/der Bewohnenden unter Einhaltung der vertrag- lich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
2.4 Der/die Bewohnende bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, bezogene Leistungen und persönliche Auslagen, die nicht im Heimtarif enthalten sind, gemäss der beiliegenden Preisliste zusätzlich zu bezahlen.
2.5 Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten des/der Bewoh- nenden wird gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet.
2.6 Stirbt der/die Bewohnende, endet dieser Vertrag mit der Räumung des Zimmers, spätestens aber 30 Tage nach dem Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben eine Ge- bühr gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste verrechnet. Wird das Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist die Institution berechtigt, auf Kosten der Erb- schaft die Räumung des Wohnobjektes des/der Verstorbenen vorzunehmen und sämtliche Gegenstände auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgen.
2.7 Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich in Rech- nung gestellt.
2.8 Gerät der/die Bewohnende mit der Zahlung in Verzug, so hat er/sie einen Verzugszins von 3 % pro Jahr zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen Frist zu kündigen (Art. 404 OR).
2.9 Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution einen unverzinslichen Kostenvor- schuss für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. 4‘000 zu hinterlegen. Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensi- ons- und Pflegevertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages wird der Kostenvorschuss an die Anspruchsberechtigten auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto überwiesen.
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Samples: Pensions Und Pflegevertrag
Tarife / Rechnungsstellung. 2.1 DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner wird gemäss den Vorgaben von RAI/RUG BESA in eine der 13 Pflegebe- darfsstufen Pfle- gebedarfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif Heim- tarif der je- weils jeweils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) zu bezahlen. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen Leistungsliste (Beilage 2 „Leis- tungen“) aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rech- nung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz eines/einer Bewohnenden wird der Kan- tonsanteil der Pflegekosten dem/der Bewohnenden belastet. Er/sie muss diesen direkt beim Wohnkanton zurückfordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache ein- reichen.
2.2 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch schriftliche Verordnung der Ärztin/des Arz- tes/der Ärztin Arztes wird der Heimtarif gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) sofort angepasstange- passt.
2.3 Die Heimtarife werden nach den kantonalen Vorgaben erhoben. Änderungen der Preisliste „Kostenpflichtige Dienstleistungen“ Heimtarife sind demder Bewohnerin/der Bewohnenden dem Bewohner unter Einhaltung der vertrag- lich ver- traglich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
2.4 DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner, bzw. die gesetzliche Vertretung Vertretung, verpflichtet sich, bezogene Leistungen und persönliche Auslagen, die welche nicht im Heimtarif enthalten sind, gemäss der beiliegenden Preisliste zusätzlich zu bezahlen.
2.5 Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten desder Bewohne- rin/der Bewoh- nenden des Bewohners wird gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet.
2.6 Stirbt derdie Bewohnerin/die Bewohnende, der Bewohner endet dieser Vertrag mit der Räumung des Zimmers, spätestens aber 30 Tage nach dem am Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben eine Ge- bühr Gebühr gemäss Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) ver- rechnet.
2.7 Die Bewohnerin/der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste verrechnetBewohner sorgt vor, dass die Erben das Wohnobjekt räumen werden. Wird Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, so ist das Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist die Institution Heim berechtigt, auf Kosten der Erb- schaft Erbschaft die Räumung des Wohnobjektes des/der Verstorbenen vorzunehmen und sämtliche Gegenstände der/des Verstorbenen auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgenlagern.
2.7 2.8 Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Fakturadatum in Rech- nung Rechnung gestellt.
2.8 2.9 Die Bewohnerin, der Bewohner hat mit dem Einzug, gemäss separater Rechnung, eine Vo- rauszahlung von CHF 4'000.00 durch Überweisung zu hinterlegen. Dieser Betrag wird nicht verzinst. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Bezahlung aller aufgelau- fenen Verpflichtungen gegenüber dem Alterszentrum Ins wird diese Vorauszahlung dem Bewohner, der Bewohnerin an der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Bei Vertragswandlung vom Kurzzeitaufenthalt in den definitiven Aufenthalt wird diese Vo- rauszahlung ebenfalls in Rechnung gestellt.
2.10 Gerät derdie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner mit der Zahlung in Verzug, so hat ersie/sie er einen Verzugszins Ver- zugszins von 3 6% pro Jahr Monat zu leisten. Bei Zahlungsverzug Nach der 2. Mahnung, frühestens jedoch nach 90 Tagen, ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen einmonati- gen Frist zu kündigen (Art. 404 OR)kündigen.
2.9 Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution einen unverzinslichen Kostenvor- schuss für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. 4‘000 zu hinterlegen. Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensi- ons- und Pflegevertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages wird der Kostenvorschuss an die Anspruchsberechtigten auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto überwiesen.
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Tarife / Rechnungsstellung. 2.1 DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner wird gemäss den Vorgaben von RAI/RUG BESA in eine der 13 Pflegebe- darfsstufen Pfle- gebedarfsstufen eingestuft. Es gilt die ärztlich verordnete Pflegebedarfsstufe. DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif Heim- tarif der je- weils jeweils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der beiliegenden Preisliste Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) zu bezahlen. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die in der beiliegenden Übersicht für die in den Heimtarifen enthaltenen Leistungen Leistungsliste (Beilage 2 „Leis- tungen“) aufgeführt sind. Der Anteil an den Pflegekosten von Krankenversicherern und Kanton wird direkt in Rech- nung gestellt. Bei ausserkantonalem Wohnsitz eines/einer Bewohnenden wird der Kan- tonsanteil der Pflegekosten dem/der Bewohnenden belastet. Er/sie muss diesen direkt beim Wohnkanton zurückfordern oder der Institution eine Bestätigung der Kostengutsprache ein- reichen.
2.2 Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe durch schriftliche Verordnung der Ärztin/des Arz- tes/der Ärztin Arztes wird der Heimtarif gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) sofort angepasstange- passt.
2.3 Die Heimtarife werden nach den kantonalen Vorgaben erhoben. Änderungen der Preisliste „Kostenpflichtige Dienstleistungen“ Heimtarife sind demder Bewohnerin/der Bewohnenden dem Bewohner unter Einhaltung der vertrag- lich ver- traglich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
2.4 DerDie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner, bzw. die gesetzliche Vertretung Vertretung, verpflichtet sich, bezogene Leistungen und persönliche Auslagen, die welche nicht im Heimtarif enthalten sind, gemäss der beiliegenden Preisliste zusätzlich zu bezahlen.
2.5 Während eines Spital- oder Kuraufenthaltes und bei Ferienabwesenheiten desder Bewohne- rin/der Bewoh- nenden des Bewohners wird gemäss der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) Rechnung gestellt. Der Ein- und Austrittstag wird dem/der Bewohnenden jedoch voll verrechnet.
2.6 Stirbt derdie Bewohnerin/die Bewohnende, der Bewohner endet dieser Vertrag mit der Räumung des Zimmers, spätestens aber 30 Tage nach dem am Todestag. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben eine Ge- bühr Gebühr gemäss Tarifliste (Beilage 1 „Heimtarife“) ver- rechnet.
2.7 Die Bewohnerin/der diesem Vertrag beiliegenden Preisliste verrechnetBewohner sorgt vor, dass die Erben das Wohnobjekt räumen werden. Wird Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, so ist das Zimmer nicht fristgerecht geräumt, ist die Institution Heim berechtigt, auf Kosten der Erb- schaft Erbschaft die Räumung des Wohnobjektes des/der Verstorbenen vorzunehmen und sämtliche Gegenstände der/des Verstorbenen auf Kosten der Erben zu lagern resp. zu entsorgenlagern.
2.7 2.8 Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich in Rech- nung gestellt.
2.8 2.9 Die Bewohnerin, der Bewohner hat mit dem Einzug eine Vorauszahlung von CHF 4'000.00 durch Überweisung zu hinterlegen. Dieser Betrag wird nicht verzinst. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Bezahlung aller aufgelaufenen Verpflichtungen gegenüber dem Alterszentrum Ins wird diese Vorauszahlung dem Bewohner, der Bewohnerin an der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Bei Vertragswandlung vom Kurzzeitaufenthalt in den definitiven Aufenthalt wird diese Vo- rauszahlung ebenfalls in Rechnung gestellt.
2.10 Gerät derdie Bewohnerin/die Bewohnende der Bewohner mit der Zahlung in Verzug, so hat ersie/sie er einen Verzugszins Ver- zugszins von 3 6% pro Jahr Monat zu leisten. Bei Zahlungsverzug Nach der 2. Mahnung, frühestens jedoch nach 90 Tagen, ist die Institution berechtigt, den Vertrag sofort und ohne Einhaltung der einmonatigen einmonati- gen Frist zu kündigen (Art. 404 OR)kündigen.
2.9 Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution einen unverzinslichen Kostenvor- schuss für die anfallenden Kosten für Pflege und andere Dienstleistungen von Fr. 4‘000 zu hinterlegen. Der/die Bewohnende ist damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensi- ons- und Pflegevertrages noch offenstehende Verpflichtungen seinerseits/ihrerseits mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Nach Beendigung des Pensions- und Pflegevertrages wird der Kostenvorschuss an die Anspruchsberechtigten auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto überwiesen.
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