Common use of Technische Vorschriften Clause in Contracts

Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschrif- ten, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Überein- kommen über die technischen Handelshemmnisse11 (nachfolgend als «TBT-Über- einkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für tech- nische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationa- len Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewer- tungsergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mecha- nismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich: (a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitäts- bewertungen in Bezug auf besondere Vorschriften; (b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungs- stellen; (c) der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung; (d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch- geführten Konformitätsbewertungen; (e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie (f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- mens im Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 8.1 (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte. 5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitäts- bewertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrerer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Überein- stimmung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert.

Appears in 5 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Technische Vorschriften. 1. Die Rechte Jede Vertragspartei wendet den Grundsatz der guten Regulierungspraxis bestmöglich an, so wie es das TBT-Übereinkommen vorsieht; hierzu gehört unter anderem Folgendes: a) die zur Verfügung stehenden regulierungs- und Pflichten nicht regulierungsgestützten Alternativen zu einer vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht würden, im Einklang mit Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens zu prüfen; außerdem sich zu bemühen, unter anderem die Auswirkungen einer vorgeschlagenen technischen Vorschrift mittels einer Folgenabschätzung, wie von dem nach Artikel 13 des TBT-Übereinkommens eingesetzten WTO-Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ empfohlen, zu prüfen, b) einschlägige internationale Normen, wie jene der Internationalen Organisation für Normung, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, der Internationalen Fernmeldeunion und der Codex-Alimentarius-Kommission als Grundlage für ihre technischen Vorschriften zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären für die Erreichung der von einer Vertragspartei angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet. Legt eine Vertragspartei ihren technischen Vorschriften keine internationalen Normen zugrunde, gibt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei wesentliche Abweichungen von den einschlägigen internationalen Normen an und erläutert, warum sie die betreffenden Normen für die Erreichung des angestrebten Ziels für ungeeignet oder unwirksam hält, c) unbeschadet des Artikels 2.3 des TBT-Übereinkommens technische Vorschriften mit dem Ziel zu überprüfen, sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern. Im Zuge dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob die Umstände, die zu Abweichungen von einer bestimmten internationalen Norm geführt haben, weiterhin vorliegen, d) die technischen Vorschriften eher in Bezug auf technische Vorschrif- ten, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Überein- kommen über die technischen Handelshemmnisse11 (nachfolgend warenbezogenen Leistungsanforderungen als «TBT-Über- einkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale zu umschreiben, 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit iIm Bereich Einklang mit Artikel 2.7 des TBT-Übereinkommens prüft eine Vertragspartei wohlwollend die Anerkennung der technischen VorschriftenGleichwertigkeit technischer Vorschriften der anderen Vertragspartei, der Normen und der Konformitätsbewertungselbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, um das gegenseitige Verständnis sofern sie sich davon überzeugt hat, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für tech- nische eigenen Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationa- len Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewer- tungsergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sindangemessen erreicht werden. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sichEine Vertragspartei, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mecha- nismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet technischen Vorschrift der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichternhält, einschliesslich: (a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von weil sie vergleichbare Ziele und einen vergleichbaren Produktbezug aufweist, kann schriftlich darum ersuchen, dass die andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt. Die Vertragspartei legt das Ersuchen schriftlich vor und begründet im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitäts- bewertungen Einzelnen, auch in Bezug auf besondere Vorschriften; (b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungs- stellen; (c) den Produktbezug, weshalb die technischen Vorschriften als gleichwertig angesehen werden sollten. Eine Vertragspartei, die nicht der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch Auffassung ist, dass die Regierung; (d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet technischen Vorschriften gleichwertig sind, nennt der anderen Vertragspartei durch- geführten Konformitätsbewertungen; (e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie (f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- mens im Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 8.1 (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf Verlangen die Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere SchritteGründe für ihre Entscheidung. 5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitäts- bewertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrerer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Überein- stimmung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert.

Appears in 3 contracts

Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschrif- ten, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Überein- kommen über die technischen Handelshemmnisse11 Handelshemmnisse10 (nachfolgend als «TBT-Über- einkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für tech- nische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationa- len Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewer- tungsergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mecha- nismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich: (a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitäts- bewertungen in Bezug auf besondere Vorschriften; (b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungs- stellen; (c) der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung; (d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch- geführten Konformitätsbewertungen; (e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie (f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. 11 10 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- mens im Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 8.1 (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte. 5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitäts- bewertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrerer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Überein- stimmung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschrif- tendie technischen Vor- schriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Überein- kommen WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse11 Handelshemmnisse22 (nachfolgend als «TBT-Über- einkommenTBT- Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis Ver- ständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle von internationalen internationaler Normen als Grundlage für tech- nische technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationa- len Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission Kom- mission (IEC); sowie; (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewer- tungsergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten StellenKonformitätsbewertungs- ergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden ent- sprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen Akkredi- tierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.; und (d) die Verstärkung der Transparenz in der Entwicklung von technischen Vor- schriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um un- ter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschriften mit unentgeltlichem und öffentlichem Zugang offiziell im Internet veröffent- licht werden. Hält eine Vertragspartei an einem Eingangshafen Waren mit Ur- sprung in einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichterfül- lung technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe für die Festhaltung. 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 3. Die Vertragsparteien verpflichten sichtauschen Namen und Adressen von bezeichneten Ansprech- stellen für Angelegenheiten rund um technische Handelshemmnisse aus, ohne Verzug um techni- sche Konsultationen und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mecha- nismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich: (a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitäts- bewertungen in Bezug auf besondere Vorschriften; (b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungs- stellen; (c) der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung; (d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch- geführten Konformitätsbewertungen; (e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie (f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- mens im Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 8.1 (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte. 5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhaltenallen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen und Kon- formitätsbewertungsverfahren ergeben können, zu vereinfachen. 4. Ersucht eine Vertragspartei um Informationen oder Konformitäts- bewertungsverfahren ergeben können und Erklärungen nach den Bestim- mungen dieses Artikels, so stellt die ersuchte Vertragspartei solche Informationen o- der Erklärungen gedruckt oder in elektronischer Form innert angemessener Zeit zur Verfügung. Die ersuchte Vertragspartei ist bestrebt, innert 60 Tagen auf ein solches Ersuchen zu antworten. 5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei mit dem TBT- Übereinkommen unvereinbare Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigt haben, kann sie über die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrerer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könntenAb- satz 3 bezeichnete und eingesetzte Ansprechstelle technische Konsultationen verlan- gen, um eine angemessene Lösung in Überein- stimmung Übereinstimmung mit dem TBT-TBT- Übereinkommen auszuarbeitenzu finden. Der Gemischte Ausschuss wird Solche Konsultationen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder ausserhalb dieses Rahmens abgehalten werden können, sind innert 40 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens durchzuführen. Konsultationen können auch über solche Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Konsultatio- nen innerhalb des Gemischten Ausschusses gelten als Konsultationen informiertnach Arti- kel 12.5 (Konsultationen).

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschrif- ten, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Überein- kommen über die technischen Handelshemmnisse11 Handelshemmnisse10 (nachfolgend als «TBT-Über- 9 SR 0.632.20 Anhang 1A.4 10 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 einkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis Ver- ständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für tech- nische techni- sche Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationa- len Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission Kom- mission (IEC); sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewer- tungsergebnissen Konformitätsbewertungs- ergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen Konsul- tationen wohlwollend zu prüfen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mecha- nismenMechanis- men, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichterner- leichtern, einschliesslich: (a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitäts- bewertungen Konformitätsbewertun- gen in Bezug auf besondere Vorschriften; (b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungs- stellen; (c) der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung; (d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch- geführten durchge- führten Konformitätsbewertungen; (e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie (f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- mens im Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 8.1 (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte. 5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen aus- zutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung An- wendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitäts- bewertungsverfahren Konformitätsbe- wertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrerer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen ge- schaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Überein- stimmung Übereinstim- mung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen

Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschrif- tenVorschriften, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Überein- kommen Über­ein­kommen über die technischen Handelshemmnisse11 Handelshemmnisse10 (nachfolgend als «TBT-Über- einkommenÜber­einkommen» bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für tech- nische technische Vorschriften einschliesslich der KonformitätsbewertungsverfahrenKonformitätsbewertungs­verfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationa- len Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewer- tungsergebnissen Konformitätsbewertungsergebnissen der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mecha- nismenMechanismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich: (a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der ande- ren anderen Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitäts- bewertungen Konformitäts­bewertungen in Bezug auf besondere Vorschriften; (b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungs- stellenKonformitätsbewertungs­stellen; (c) der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung; (d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch- geführten durch­geführten Konformitätsbewertungen; (e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie (f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. 11 SR 0.632.20 Anhang 1A.6 Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- mens Abkommens im Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 8.1 (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen Konformitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte. 5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitäts- bewertungsverfahren Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrerer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Überein- stimmung Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert.

Appears in 1 contract

Samples: Freihandelsabkommen