Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vor- schriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse10. 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: (a) der Stärkung von internationalen Normen als Grundlage für technische Vor- schriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Basis der relevanten ISO/IEC-Normen und -richtlinien; sowie (c) der Förderung der gegenseitigen Akzeptanz von Konformitätsbewertungser- gebnissen der erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden mul- tilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel ohne Verzug: (a) den Informationsaustausch auszuweiten; und (b) jedes schriftliche Gesuch um eine Konsultation wohlwollend in Erwägung zu ziehen. 4. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.
Appears in 2 contracts
Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vor- schriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse10Handelshemmnisse11.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen jeweili- gen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
(a) der Stärkung von internationalen Normen als Grundlage für technische Vor- schriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Basis der relevanten ISO/IEC-Normen und -richtlinien; sowie
(c) der Förderung der gegenseitigen Akzeptanz von Konformitätsbewertungser- gebnissen der erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden mul- tilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel ohne Verzug:
(a) den Informationsaustausch auszuweiten; und
(b) jedes schriftliche Gesuch um eine Konsultation wohlwollend in Erwägung zu ziehen.
4. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.
Appears in 1 contract
Samples: Freihandelsabkommen
Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vor- schriftenVorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO- WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse10Handelshemmnisse9.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
(a) der Stärkung von internationalen Normen als Grundlage für technische Vor- schriften Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Basis der relevanten ISO/IEC-Normen und -richtlinien; sowie
(c) der Förderung der gegenseitigen Akzeptanz von Konformitätsbewertungser- gebnissen Konformitätsbewertungsergebnissen der erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden mul- tilateralen multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel ohne Verzug:
(a) den Informationsaustausch auszuweiten; und
(b) jedes schriftliche Gesuch um eine Konsultation wohlwollend in Erwägung zu ziehen.
4. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO- WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.
Appears in 1 contract
Samples: Freihandelsabkommen
Technische Vorschriften. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vor- schriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse10.Handelshemmnisse9. 8 SR 0.632.20 Anhang 1A.4 9 SR 0.632.20 Anhang 1A.6
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
(a) der Stärkung von internationalen Normen als Grundlage für technische Vor- schriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Basis der relevanten ISO/IEC-Normen und -richtlinien; sowie
(c) der Förderung der gegenseitigen Akzeptanz von Konformitätsbewertungser- gebnissen der erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden mul- tilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel ohne Verzug:
(a) den Informationsaustausch auszuweiten; und
(b) jedes schriftliche Gesuch um eine Konsultation wohlwollend in Erwägung zu ziehen.
4. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO- Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.
Appears in 1 contract
Samples: Freihandelsabkommen