Teilinvalidität Musterklauseln

Teilinvalidität. Der Versicherte, der eine Teilinvalidenrente der Pensionskasse bezieht, gilt als Invalidenrentner für den dem Grad der Invalidität entsprechenden Teil des versicherten Xxxxxx und als Versicherter für jenen Teil des versicherten Xxxxxx, der seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
Teilinvalidität. Ist die versicherte Person teilinvalid, so wird die Höhe der Invaliditätsleistungen unter Berücksichtigung des Invalidi- tätsgrades wie folgt bestimmt: Invaliditätsgrad in % Leistungsumfang in % 0–24 0 25–69 gemäss Invaliditätsgrad ab 70 100 (= volle Invalidität) Besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindest- leistungen gemäss BVG, so wird die Höhe der Invaliditäts- leistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmt.
Teilinvalidität. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil der für Ganzinvalidität vorge- sehenen Versicherungssumme geleistet, der dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt entspre- chend nachfolgender Skala: Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit – Oberarm 70 % – Unterarm 65 % – Hand 60 % – Daumen mit Mittelhandglied 25 % – Daumen, Mittelhandglied erhalten 22 % – vorderstes Glied des Daumens 10 % – Zeigefinger 15 % – Mittelfinger 10 % – Ringfinger 9 % – Kleinfinger 7 % – Bein am Oberschenkel 60 % – Bein am Unterschenkel 50 % – Fuss 45 % – Grosszehe 8 % – Zehe 3 % – Sehkraft eines Auges 30 % – Sehkraft des zweiten Auges für Einäugige 50 % – Gehör beider Ohren 60 % – Gehör eines Ohres 15 % – Gehör eines Ohres, wenn dasjenige des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits – sehr schmerzhafte starke Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50 % Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsunfähig- keit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. Ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand der Skala nicht möglich, erfolgt sie analog den Richtlinien zur Bemessung des Integritätsschadens gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Dabei werden insbesondere die von der SUVA publizierten Tabellen „Integritätsentschädigungen gemäss UVG“ angewendet. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähig- keit mehrerer Körperteile infolge desselben Unfalls wird der Inva- liditätsgrad in der Regel durch Addition der Prozentsätze bestimmt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nicht mehr als 100 % betragen. Bei Verlust sämtlicher Finger einer Hand wird höchstens das für den Verlust der entsprechenden Hand in Betracht kommende Invaliditätskapital geleistet.
Teilinvalidität. Jede Feststellung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, dass eine oder mehrere Klauseln der Vereinbarung ganz oder teilweise rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar sind, macht die anderen Klauseln oder die übrigen Teile nicht rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar davon, die, wo anwendbar, uneingeschränkt gültig bleibt, alle vorstehenden Bestimmungen, sofern die Klauseln oder Teile davon, die sich als rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden haben, nicht wesentlich sind. Die als rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar befundenen Klauseln oder Teile davon gelten unter diesen Umständen als aus dem Vertrag entfernt bzw. nicht anwendbar und werden durch eine neue Klausel ersetzt oder in rechtlich zulässiger Weise ausgelegt werden, deren Inhalt der Klausel möglichst ähnlich ist, die der Lizenzgeber aufgenommen hätte, wenn er von der Unwirksamkeit oder Wirkung dieser Klausel gewusst hätte.
Teilinvalidität. 14.1 Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sind, wird dadurch nicht die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen berührt oder beeinträchtigt.
Teilinvalidität. 1 Bei Aktiv-Versicherten, die teilinvalid sind, wird der Anteil des Altersguthabens, wel- cher der Rente entspricht, aus der Aktiv-Versicherung ausgebucht und dem Invali- denteil zugewiesen. Das Altersguthaben des Invalidenteils wird für den Fall der Re- aktivierung gemäss Art. 21 Abs. 3 dieses Reglements weitergeführt. 2 Treten Teilinvalide mit ihrem aktiven Teil aus der Pensionskasse aus, erhalten sie auf dem bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigten Teil des versicherten Lohns die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 60 dieses Reglements. > D Ehegattenrente

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  • Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Ausgabepreis, Gebühren und Provisionen Der Ausgabepreis beträgt EUR 101,00 (inklusive Ausgabeaufschlag von EUR 1,00). Die im Ausgabepreis enthaltenen produktspezifischen Einstiegskosten betragen EUR 4,60. Diese Kosten werden auf der Grundlage des oben genannten Ausgabepreises berechnet; für alle Kosten zum Zeitpunkt des Kaufs der Wertpapiere ist die Kostenoffenlegung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (MiFID II Kostenoffenlegung) maßgeblich. Die Berechnung der Kosten kann sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern. Die MiFID II Kostenoffenlegung umfasst auch nicht-produktspezifische Kosten, die dem Anleger von einer dritten Partei in Rechnung gestellt werden können und die von der dritten Partei gesondert offengelegt werden müssen. Die maximale Vertriebsprovision beträgt bis zu 2,00 % bezogen auf den Berechnungsbetrag. Hinsichtlich eines Angebots im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), können die Wertpapiere im Rahmen der nachfolgend erteilten Zustimmung zur Nutzung des Prospekts von dem Anbieter und/oder weiteren Kreditinstituten, die nachfolgend die Produkte weiterverkaufen oder endgültig platzieren, außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 1 der Prospektverordnung in Deutschland (der/die "Angebotsstaat(en)") während des Zeitraums beginnend ab dem für den jeweiligen Angebotsstaat maßgeblichen Angebotsbeginn (jeweils einschließlich) bis (voraussichtlich) zum Laufzeitende der Wertpapiere (einschließlich) (die "Angebotsfrist") öffentlich angeboten werden.

  • Provision Ausgenommen gesonderter individueller Vereinbarungen über die Fälligkeit der Provision gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit dem Abschluss eines durch unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar. Der Interessent hat uns für den Nachweis oder die Vermittlung des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder des Mietvertrages Maklercourtage zu zahlen. Deren Höhe beträgt 5,95 % des Kaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Kauf und 3,57 Monatskaltmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vermietung von gewerblichen Räumen. Sofern das Angebot ausdrücklich einen anderen Provisionssatz ausweist, so ist dieser als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Angebote mit einer Provision als Endpreis (Provision inklusive MwSt.). Die Höhe der Provision errechnet sich aus dem Kauf- oder Mietpreis oder dem Gesamtwert des Objekts einschließlich etwaiger Einrichtungsablösen, Hypothekenübernahmen etc.. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Angebotsempfänger den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weiter gibt und dieser den notariellen Kauf- oder Mietvertrag abschließt. Wir sind berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu sein. Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar. Bei verbindlichen notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 7.1 Der Subunternehmer hat die Pflicht, bei der Auftragsdurchführung das Datengeheimnis in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu wahren. Er erklärt sich bereit, auf die Anfrage der Gesellschaft hin eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen. 7.2 Beide Parteien haben die Pflicht, die bei der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen dieses Vertrages zu verwenden und darüber hinaus streng geheim zu halten. Dies gilt nicht, soweit es sich um allgemein bekanntes Wissen handelt. 7.3 Die o. g. Geheimhaltungspflicht gilt darüber hinaus auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, soweit der Subunternehmer und seine Mitarbeiter während der Projektdurchführung darüber Kenntnis erlangen. 7.4 Der Subunternehmer hat die Pflicht, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Kunden und dessen Mitarbeitern, Stillschweigen über das vereinbarte Honorar und den Inhalt dieses Vertrages zu wahren. 7.5 Die Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. 7.6 Alle Unterlagen, die der Subunternehmer von der stratandnet GmbH oder dem Kunden erhalten hat oder die bei der Vertragsdurchführung erstellt wurden, sind nach Aufforderung durch die stratandnet GmbH, spätestens jedoch bei Vertragsende- umgehend zurückzugeben. Dies gilt auch für kopierte Dokumente und Speicherungen auf Datenträgern. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 7.7 Der Subunternehmer stellt die stratandnet GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Ziffer 7 frei. 7.8 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen muss der Subunternehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro, bei Dauerverstößen für jeden Monat erneut, zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens, auf welchen die Vertragsstrafe angerechnet wird, wird hiervon nicht angetastet. 7.9 Der Subunternehmer hat die Pflicht, seine Mitarbeiter durch schriftliche Vereinbarung zur Einhaltung der o. g. Geheimhaltungsvereinbarung und der Grundsätze des Datenschutzes zu verpflichten.

  • Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung der KRAVAG mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.