Teilinvalidität Musterklauseln

Teilinvalidität. Der Versicherte, der eine Teilinvalidenrente der Pensionskasse bezieht, gilt als Invalidenrentner für den dem Grad der Invalidität entsprechenden Teil des versicherten ▇▇▇▇▇▇ und als Versicherter für jenen Teil des versicherten ▇▇▇▇▇▇, der seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
Teilinvalidität. Ist die versicherte Person teilinvalid, so wird die Höhe der Invaliditätsleistungen unter Berücksichtigung des Invalidi- tätsgrades wie folgt bestimmt: Invaliditätsgrad in % Leistungsumfang in % 0–24 0 25–69 gemäss Invaliditätsgrad ab 70 100 (= volle Invalidität) Besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindest- leistungen gemäss BVG, so wird die Höhe der Invaliditäts- leistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmt.
Teilinvalidität. 1 Bei Aktiv-Versicherten, die teilinvalid sind, wird der Anteil des Altersguthabens, wel- cher der Rente entspricht, aus der Aktiv-Versicherung ausgebucht und dem Invali- denteil zugewiesen. Das Altersguthaben des Invalidenteils wird für den Fall der Re- aktivierung gemäss Art. 21 Abs. 3 dieses Reglements weitergeführt. 2 Treten Teilinvalide mit ihrem aktiven Teil aus der Pensionskasse aus, erhalten sie auf dem bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigten Teil des versicherten Lohns die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 60 dieses Reglements. > D Ehegattenrente
Teilinvalidität. Jede Feststellung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, dass eine oder mehrere Klauseln der Vereinbarung ganz oder teilweise rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar sind, macht die anderen Klauseln oder die übrigen Teile nicht rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar davon, die, wo anwendbar, uneingeschränkt gültig bleibt, alle vorstehenden Bestimmungen, sofern die Klauseln oder Teile davon, die sich als rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden haben, nicht wesentlich sind. Die als rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar befundenen Klauseln oder Teile davon gelten unter diesen Umständen als aus dem Vertrag entfernt bzw. nicht anwendbar und werden durch eine neue Klausel ersetzt oder in rechtlich zulässiger Weise ausgelegt werden, deren Inhalt der Klausel möglichst ähnlich ist, die der Lizenzgeber aufgenommen hätte, wenn er von der Unwirksamkeit oder Wirkung dieser Klausel gewusst hätte.
Teilinvalidität. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil der für Ganzinvalidität vorge- sehenen Versicherungssumme geleistet, der dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt entspre- chend nachfolgender Skala: Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit – Oberarm 70 % – Unterarm 65 % – Hand 60 % – Daumen mit Mittelhandglied 25 % – Daumen, Mittelhandglied erhalten 22 % – vorderstes Glied des Daumens 10 % – Zeigefinger 15 % – Mittelfinger 10 % – Ringfinger 9 % – Kleinfinger 7 % – Bein am Oberschenkel 60 % – Bein am Unterschenkel 50 % – Fuss 45 % – Grosszehe 8 % – Zehe 3 % – Sehkraft eines Auges 30 % – Sehkraft des zweiten Auges für Einäugige 50 % – Gehör beider Ohren 60 % – Gehör eines Ohres 15 % – Gehör eines Ohres, wenn dasjenige des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits – sehr schmerzhafte starke Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50 % Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsunfähig- keit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. Ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand der Skala nicht möglich, erfolgt sie analog den Richtlinien zur Bemessung des Integritätsschadens gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Dabei werden insbesondere die von der SUVA publizierten Tabellen „Integritätsentschädigungen gemäss UVG“ angewendet. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähig- keit mehrerer Körperteile infolge desselben Unfalls wird der Inva- liditätsgrad in der Regel durch Addition der Prozentsätze bestimmt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nicht mehr als 100 % betragen. Bei Verlust sämtlicher Finger einer Hand wird höchstens das für den Verlust der entsprechenden Hand in Betracht kommende Invaliditätskapital geleistet.
Teilinvalidität. 14.1 Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sind, wird dadurch nicht die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen berührt oder beeinträchtigt.