Teilinvalidität Musterklauseln

Teilinvalidität. Der Versicherte, der eine Teilinvalidenrente der Pensionskasse bezieht, gilt als Invalidenrentner für den dem Grad der Invalidität entsprechenden Teil des versicherten Xxxxxx und als Versicherter für jenen Teil des versicherten Xxxxxx, der seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
Teilinvalidität. Ist die versicherte Person teilinvalid, so wird die Höhe der Invalidenrente unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades wie folgt bestimmt: Invaliditätsgrad in % Leistungsumfang in % 0–24 0 25–69 gemäss Invaliditätsgrad ab 70 100 (= volle Invalidität)
Teilinvalidität. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil der für Ganzinvalidität vorge- sehenen Versicherungssumme geleistet, der dem Invaliditätsgrad entspricht. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt entspre- chend nachfolgender Skala: Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit – Oberarm 70 % – Unterarm 65 % – Hand 60 % – Daumen mit Mittelhandglied 25 % – Daumen, Mittelhandglied erhalten 22 % – vorderstes Glied des Daumens 10 % – Zeigefinger 15 % – Mittelfinger 10 % – Ringfinger 9 % – Kleinfinger 7 % – Bein am Oberschenkel 60 % – Bein am Unterschenkel 50 % – Fuss 45 % – Grosszehe 8 % – Zehe 3 % – Sehkraft eines Auges 30 % – Sehkraft des zweiten Auges für Einäugige 50 % – Gehör beider Ohren 60 % – Gehör eines Ohres 15 % – Gehör eines Ohres, wenn dasjenige des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits – sehr schmerzhafte starke Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50 % Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsunfähig- keit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. Ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand der Skala nicht möglich, erfolgt sie analog den Richtlinien zur Bemessung des Integritätsschadens gemäss Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Dabei werden insbesondere die von der SUVA publizierten Tabellen „Integritätsentschädigungen gemäss UVG“ angewendet. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähig- keit mehrerer Körperteile infolge desselben Unfalls wird der Inva- liditätsgrad in der Regel durch Addition der Prozentsätze bestimmt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nicht mehr als 100 % betragen. Bei Verlust sämtlicher Finger einer Hand wird höchstens das für den Verlust der entsprechenden Hand in Betracht kommende Invaliditätskapital geleistet.
Teilinvalidität. Jede Feststellung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, dass eine oder mehrere Klauseln der Vereinbarung ganz oder teilweise rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar sind, macht die anderen Klauseln oder die übrigen Teile nicht rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar davon, die, wo anwendbar, uneingeschränkt gültig bleibt, alle vorstehenden Bestimmungen, sofern die Klauseln oder Teile davon, die sich als rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden haben, nicht wesentlich sind. Die als rechtswidrig, nichtig, ungültig oder nicht durchsetzbar befundenen Klauseln oder Teile davon gelten unter diesen Umständen als aus dem Vertrag entfernt bzw. nicht anwendbar und werden durch eine neue Klausel ersetzt oder in rechtlich zulässiger Weise ausgelegt werden, deren Inhalt der Klausel möglichst ähnlich ist, die der Lizenzgeber aufgenommen hätte, wenn er von der Unwirksamkeit oder Wirkung dieser Klausel gewusst hätte.
Teilinvalidität. 14.1 Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sind, wird dadurch nicht die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen berührt oder beeinträchtigt.
Teilinvalidität. 1 Bei Aktiv-Versicherten, die teilinvalid sind, wird der Anteil des Altersguthabens, wel- cher der Rente entspricht, aus der Aktiv-Versicherung ausgebucht und dem Invali- denteil zugewiesen. Das Altersguthaben des Invalidenteils wird für den Fall der Re- aktivierung gemäss Art. 21 Abs. 3 dieses Reglements weitergeführt. 2 Treten Teilinvalide mit ihrem aktiven Teil aus der Pensionskasse aus, erhalten sie auf dem bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigten Teil des versicherten Lohns die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 60 dieses Reglements. > D Ehegattenrente

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  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Ausgabepreis, Gebühren und Provisionen Der Ausgabepreis beträgt EUR 100,00. Die im Ausgabepreis enthaltenen produktspezifischen Einstiegskosten betragen EUR 3,80. Diese Kosten werden auf der Grundlage des oben genannten Ausgabepreises berechnet; für alle Kosten zum Zeitpunkt des Kaufs der Wertpapiere ist die Kostenoffenlegung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (MiFID II Kostenoffenlegung) maßgeblich. Die Berechnung der Kosten kann sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern. Die MiFID II Kostenoffenlegung umfasst auch nicht-produktspezifische Kosten, die dem Anleger von einer dritten Partei in Rechnung gestellt werden können und die von der dritten Partei gesondert offengelegt werden müssen. Die maximale Vertriebsprovision beträgt bis zu 2,00 % bezogen auf den Berechnungsbetrag. Hinsichtlich eines Angebots im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), können die Wertpapiere im Rahmen der nachfolgend erteilten Zustimmung zur Nutzung des Prospekts von dem Anbieter und/oder weiteren Kreditinstituten, die nachfolgend die Produkte weiterverkaufen oder endgültig platzieren, außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 1 der Prospektverordnung in Deutschland (der/die "Angebotsstaat(en)") während des Zeitraums beginnend ab dem für den jeweiligen Angebotsstaat maßgeblichen Angebotsbeginn (jeweils einschließlich) bis (voraussichtlich) zum Laufzeitende der Wertpapiere (einschließlich) (die "Angebotsfrist") öffentlich angeboten werden.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung der KRAVAG mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.