Common use of Teilschaden Clause in Contracts

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Auf- wendungen, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. A2-7.2.1.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondere a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula- gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) De- und Remontagekosten; d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung). A2-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge aller Art, d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. A2-7.2.2 Der Versicherer entschädigt nicht a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich gewesen wären; b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner Regie; e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx selbst ausgeführt werden; g) Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Entschädigt werden alle erforderlichen Auf- wendungenfür die Wiederherstellung des früheren, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Altmaterials wird davon abgezogenWertes des Altmaterials. A2-7.2.1.1 a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondereinsbesondere aA) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; bB) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich auch übertarifliche Lohnanteile und Zula- genZulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; cC) De- und Remontagekosten; dD) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; eE) KostenKosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; fF) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung)Einliefererhaftung. A2-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, d) sonstige TeileArt sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.Teile A2-7.2.2 c) Der Versicherer entschädigt nichtleistet keine Entschädigung für aA) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungsfall notwendig gewesen wären; bB) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehenhinausgehen; cC) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; dD) entgangenen entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; eE) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; fF) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versicherten Sache selbst ausgeführt werden; gG) Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung

Teilschaden. A2Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes not- wendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. A1-7.2.1 Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Auf- wendungen, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. A2-7.2.1.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondereinsbesondere a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich auch übertarifliche Lohnanteile und Zula- genZulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) De- und Remontagekosten; d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das Kosten für die Grundfunktion Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grund- funktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile fernerKosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene nächst-gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallbeseiti- gungsanlage, jedoch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung)Einliefererhaftung. A2A1-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen 7.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenom- men an Hilfs- und Betriebsstoffe, b) undBetriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge aller Art, d) sonstige TeileArbeitsmitteln, Werkzeugen al- ler Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß Sache erfah- rungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung Wiederherstellung der versicherten Anlage Sache zerstört oder beschädigt werden. A2A1-7.2.2 7.2.3 Der Versicherer entschädigt nichtleistet keine Entschädigung für a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungsfall notwendig gewesen wären; b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehenWiederher- stellung hinausgehen; c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie fremderRegie entstanden wären; d) entgangenen entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versichertenSache selbst ausgeführt werden; g) Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Photovoltaikversicherung

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Entschädigt werden alle erforderlichen Auf- wendungenfür die Wiederherstellung des früheren, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Altmaterials wird davon abgezogenWertes des Altmaterials. A2A3-7.2.1.1 1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondereinsbesondere (a) Kosten ⇒Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; (b) Lohnkosten ⇒Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich auch übertarifliche Lohnanteile und Zula- genZulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden Über- stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; (c) De- ⇒De- und Remontagekosten; (d) Transportkosten ⇒Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; (e) Kosten⇒Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; (f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage ⇒Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene nächst- gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung)Einliefererhaftung. A2A3-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen 1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, d) sonstige Teile, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung Wiederherstellung der versicherten Anlage Sache zerstört oder beschädigt werden. A2A3-7.2.2 1.2.3 Der Versicherer entschädigt nichtleistet keine Entschädigung für (a) Kosten ⇒Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungsfall notwendig gewesen wären; (b) Mehrkosten ⇒Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehenhinausgehen; (c) Kosten ⇒Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; (d) entgangenen ⇒entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; (e) Mehrkosten ⇒Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; (f) Kosten ⇒Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versicherten Sache selbst ausgeführt werden; (g) Vermögensschäden⇒Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Entschädigt werden alle erforderlichen Auf- wendungenfür die Wiederherstellung des früheren, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert be- triebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Altmaterials wird davon abgezogenWertes des Altmaterials. A2-7.2.1.1 a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondere a) insbesondere - Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) ; - Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich auch übertarifliche Lohnanteile Lohnan- teile und Zula- genZulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) ; - De- und Remontagekosten; d) ; - Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) Kosten; - Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage ; - Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung)Einliefererhaftung. A2-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, d) sonstige TeileArt sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung Wiederherstellung der versicherten Anlage Sache zerstört oder beschädigt werden. A2-7.2.2 c) Der Versicherer entschädigt nicht a) leistet keine Entschädigung für - Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungsfall notwendig gewesen wären; b) ; - Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; c) hinausgehen; - Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; d) ; - entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; e) ; - Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; f) ; - Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versicherten Sache selbst ausgeführt werden; g) ; - Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Besondere Bedingungen Zur Mitversicherung Von Haustechnischen Anlagen

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Entschädigt werden alle erforderlichen Auf- wendungenfür die Wiederherstellung des früheren, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert standes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Altmaterials wird davon abgezogenWertes des Altmaterials. A2A3-7.2.1.1 1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondereinsbesondere a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich auch übertarifliche Lohnanteile Lohnantei- le und Zula- genZulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden Über- stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) De- und Remontagekosten; d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) KostenKosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene nächst- gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung)Einliefererhaftung. A2A3-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen 1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen:in Höhe der Wertverbes- serung wird vorgenommen an a) Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, d) sonstige Teile, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während wäh- rend der Lebensdauer der versicherten Anlage Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung Wie- derherstellung der versicherten Anlage Sache zerstört oder beschädigt werdenwer- den; b) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Be- reifungen, Filzen oder Sieben; c) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils, höchstens jedoch 50 Prozent. A2A3-7.2.2 1.2.3 Der Versicherer entschädigt nichtleistet keine Entschädigung für a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnahmen, die auch unabhängig unab- hängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungsfall notwendig gewesen wären; b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehenhinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Ge- fährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufge- wendeten Kosten; c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; d) entgangenen entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versicherten Sache selbst ausgeführt werden; g) Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Maschinenversicherung

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Wir entschädigen alle erforderlichen Auf- wendungenfür die Wiederherstellung des früheren, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellenZustandes notwendi- gen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. A2-7.2.1.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondere a) insbesondere • Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) ; Auch tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten • Lohnkosten und lohnabhängige Kosten; dazu zählen auch tarifliche Lohnanteile, ein- schließlich übertarifliche Lohnanteile Zulagen und Zula- gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) Zuschläge; • De- und Remontagekosten; d) ; • Transportkosten einschließlich einschlieftlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) Kosten; • Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versi- cherten Sache notwendig ist; • Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Anlage erforderlich ist; f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kosten, die entstehen, um Teile • Kosten für das Vernichten von Teilen der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile Sache • Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallbeseitigungs- anlage, jedoch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung). A2-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen Einliefererhaftung. Wir nehmen einen Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) in Höhe der Wertverbesserung vor an • Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge Arbeitsmitteln, • Werkzeugen aller Art, d) sonstige TeileArt sowie • sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach Sache erfahrungsgemäft mehr- fach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nurDas gilt, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung Wiederherstellung der versicherten Anlage Sache zerstört oder beschädigt beschä- digt werden. A2-7.2.2 Der Versicherer entschädigt nicht a) . Wir leisten keine Entschädigung für • Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaftnahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versiche- rungsfall notwendig gewesen wären; b) ; • Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; c) ; • Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; d) ; • entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; e) ; • Mehrkosten durch behelfsmäßige behelfsmäftige oder vorläufige Wiederherstellung; f) ; • Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versi- cherten Sache selbst ausgeführt werden; g) ; • Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Heim&haus Versicherung

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Entschädigt werden alle erforderlichen Auf- wendungenfür die Wiederherstellung des früheren, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Altmaterials wird davon abgezogenWertes des Altmaterials. A2-7.2.1.1 A 3.1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondereinsbesondere a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich auch übertarifliche Lohnanteile und Zula- genZulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) De- und Remontagekosten; d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) KostenKosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung)Einliefererhaftung. A2-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen A 3.1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, d) sonstige Teile, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung Wiederherstellung der versicherten Anlage Sache zerstört oder beschädigt werden. A2-7.2.2 A 3.1.2.3 Der Versicherer entschädigt nichtleistet keine Entschädigung für a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungsfall notwendig gewesen wären; b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehenhinausgehen; c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; d) entgangenen entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versicherten Sache selbst ausgeführt werden; g) Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Elektronikversicherung

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands erforderlichen Auf- wendungen, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellenwendungen abzüglich des Xxxxx des Altmaterials. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. A2-7.2.1.1 A.3.10.4.6.1.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondere a) insbeson- dere – Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) ; – Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich übertarifliche auch über- tarifliche Lohnanteile und Zula- genZulagen, Mehrkosten ferner Mehrkos- ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) ; – De- und Remontagekosten; d) ; – Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) KostenEx- pressfrachten; – Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys- tems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage ; – Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kos- ten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene nächst- gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallbeseitigungsanlage, je- doch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung). A2-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen Einliefererhaftung. A.3.10.4.6.1.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge Arbeitsmit- teln, Werkzeugen aller Art, d) sonstige TeileArt sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß Sache er- fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nurmüs- sen, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung Wiederherstellung der versicherten Anlage ver- sicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. A2-7.2.2 . A.3.10.4.6.1.3 Der Versicherer entschädigt nicht a) leistet keine Entschädigung für – Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnah- men, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungs- fall notwendig gewesen wären; b) ; – Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserun- gen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; c) hinausgehen; – Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder frem- der Regie entstanden wären; d) ; – entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; e) ; – Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; f) ; – Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstel- lung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versicherten Sache selbst ausgeführt werden; g; – Vermögensschäden. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Xxxxx des Altmaterials. Abweichend von A.3.10.4.6.1 und A.3.10.4.6.2 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wie- derherstellung (Teilschaden) Vermögensschädenoder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird. Bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der haus- technischen Anlagen sind sämtliche behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschrif- ten sowie alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. Dies gilt auch für die vom Anlagen-Hersteller vorgege- benen Vorschriften und Hinweise zur Installation, War- tung und Pflege der versicherten Anlage(n) sowie des mitversicherten Zubehörs (z.B. Blitzschutzeinrichtun- gen, Fernüberwachungssysteme). Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A.3.10.4.7.1 genannten Obliegenheiten, gilt B.3.3.1.2 und B.3.3.3. Nicht versichert sind A.3.11.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksich- tigung mitwirkender Ursachen. A.3.11.2 bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs Rauch-, Ruß-, Seng- und Schmorschäden, es sein denn der Schaden wurde durch eine versicherte Gefahr nach A.3.1-A.3.8 verur- sacht. A.3.11.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver- brennungsraum der Maschine auftretenden Explosio- nen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elek- trischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz be- steht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicher- ten Schadenereignisses nach A.3.1-A.3.8 sind.

Appears in 1 contract

Samples: Wohngebäudeversicherung

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Entschädigt werden alle erforderlichen Auf- wendungenfür die Wiederherstellung des früheren, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert Zustandes notwendigen Aufwen- dungen abzüglich des Altmaterials wird davon abgezogenWertes des Altmaterials. A2-7.2.1.1 5.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondere a) insbesondere - Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) ; - Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich übertarifliche auch übertarif- liche Lohnanteile und Zula- genZulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-Sonn- tags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) ; - De- und Remontagekosten; d) ; - Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) KostenExpress- frachten; - Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage ; - Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht für Kosten, die aus oder Kos- ten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung)Einliefererhaftung. A2-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen 5.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Be- triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, d) sonstige TeileArt sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile Tei- le zur Wiederher- stellung Wiederherstellung der versicherten Anlage Sache zerstört oder beschädigt werden. A2-7.2.2 5.2.3 Der Versicherer entschädigt nicht a) leistet keine Entschädigung für - Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungsfall not- wendig gewesen wären; b) ; - Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; c) hinausgehen; - Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit so- weit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; d) ; - entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; e) ; - Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; f) Wie- derherstellung; - Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versicherten Sache selbst ausgeführt werden; g) ; - Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Wohngebäudeversicherung

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Entschädigt werden alle erforderlichen Auf- wendungenfür die Wiederherstellung des früheren, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellen. Der Wert Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Altmaterials wird davon abgezogenWertes des Altmaterials. A2A3-7.2.1.1 1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondereinsbesondere (a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; (b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich auch übertarifliche Lohnanteile und Zula- genZulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; (c) De- und Remontagekosten; (d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; (e) Kosten⇒ Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; (f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage ⇒ Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene nächst- gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung)Einliefererhaftung. A2A3-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen 1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen:in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an (a) Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge aller Art, d) sonstige TeileArbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung Wiederherstellung der versicherten Anlage Sache zerstört oder beschädigt werden; (b) ⇒ Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder Sieben und Werkzeugen aller Art; (c) ⇒ Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt % pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils höchstens jedoch %. A2A3-7.2.2 1.2.3 Der Versicherer entschädigt nichtleistet keine Entschädigung für (a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnahmen, die auch unabhängig unab- hängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungsfall notwendig gewesen wären; (b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehenhinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Ge- fährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufge- wendeten Kosten; (c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; (d) entgangenen ⇒ entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; (e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; (f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versicherten Sache selbst ausgeführt werden; (g) Vermögensschäden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung

Teilschaden. A2-7.2.1 Der Versicherer entschädigt Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands erforderlichen Auf- wendungen, um den früheren betriebsfertigen Zu- stand wiederherzustellenwendungen abzüglich des Xxxxx des Altmaterials. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. A2-7.2.1.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sondere a) insbeson- dere – Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; b) ; – Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein- schließlich übertarifliche auch über- tarifliche Lohnanteile und Zula- genZulagen, Mehrkosten ferner Mehrkos- ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; c) ; – De- und Remontagekosten; d) ; – Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; e) KostenEx- pressfrachten; – Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys- tems, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das welches für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich Sache notwendig ist; f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An- lage ; – Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile aufzuräumen und zu de- kontaminieren; g) Kostensowie Kos- ten für das Vernichten von Teilen der Sache, die entstehen, um Teile der versicher- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene nächst- gelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu- transportieren. Das gilt Abfallbeseitigungsanlage, je- doch nicht für Kosten, die aus oder Kosten aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung). A2-7.2.1.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen Einliefererhaftung. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten abgezogen: a) in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffe, b) Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge Arbeitsmit- teln, Werkzeugen aller Art, d) sonstige TeileArt sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß Sache er- fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nurmüs- sen, soweit diese Teile zur Wiederher- stellung Wiederherstellung der versicherten Anlage ver- sicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. A2-7.2.2 . A.27.7.1.2 Der Versicherer entschädigt nicht a) leistet keine Entschädigung für – Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmenMaßnah- men, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall erforderlich Versicherungs- fall notwendig gewesen wären; b) ; – Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungenVerbesserun- gen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; c) hinausgehen; – Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder frem- der Regie entstanden wären; d) ; – entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eige- ner eigener Regie; e) ; – Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; f) ; – Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- stellung Wiederherstel- lung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Xxxxx versicherten Sache selbst ausgeführt werden; g; – Vermögensschäden. Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Xxxxx des Altmaterials. Abweichend von A.27.7.1 und A.27.7.2 ist die Entschä- digungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederher- stellung (Teilschaden) Vermögensschädenoder Wiederbeschaffung (Total- schaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird. Ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versiche- rungsvertrag beschriebene Anlage in der Leistung hö- herwertiger, liegt eine Unterversicherung vor. Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A.27.7.1 bis A.27.7.3 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie der gezahl- te Jahresbeitrag zu dem zu zahlenden Jahresbeitrag gemäß tatsächlich vorhandener Leistung.

Appears in 1 contract

Samples: Wohngebäudeversicherung