Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer die schaden- bedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahr- zeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederher- stellung eines Luftfahrzeugs den in Teil D Ziffer 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für 3.2.1.1 Suche, Bergung und Transport bis 5 % der Versiche- rungssumme je Luftfahrzeug, mindestens 2.500,– EUR und max. 50.000,– EUR. Höhere Aufwendungen für Suche, Bergung und Transport des beschädigten Luftfahrzeugs können erstattet werden, wenn sie im Interesse des Kaskoversicherers geboten waren und zusammen mit den voraussichtlichen Aufwendungen für die Wiederher- stellung die Versicherungssumme nicht erreichen. Ersetzt werden Kosten für den Transport vom Unfallort zu der vom Versicherer genehmigten Reparaturstelle und zurück zum regelmäßigen Standort. Kosten, die auch ohne Schadenereignis entstanden wären, um das Luftfahrzeug zum regelmäßigen Standort zu verbringen, werden nicht erstattet. 3.2.1.2 Material und Ersatzteile sowie Arbeitslöhne ohne Eil- und Überstundenzuschläge; 3.2.1.3 Werkstatt- und Abnahmeflüge; 3.2.1.4 die erforderliche Entsorgung schadenbedingt aus- getauschter Betriebsstoffe und Teile des Luftfahrzeugs bis 5.000,– EUR. 3.2.2 Zum Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen sind dem Versicherer die Belege einschließlich etwaiger Fremdrech- nungen im Original vorzulegen. Der luftfahrttechnische Betrieb ist bei Auftragserteilung vom Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen. Fremdrechnungen in anderer als der Währung des Versicherungs- vertrags werden zu dem am Tag ihrer Erstellung gültigen Kurs umgerechnet. 3.2.3 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er das Luftfahrzeug nicht wiederherstellen lässt, leistet der Versicherer eine angemessene Entschädigung unter Zugrundelegung des günstigsten Kostenvoranschlags ohne Mehrwertsteuer, maximal die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem bei Veräußerung des beschädigten Luftfahrzeugs erzielbaren Erlös. In diesem Fall verringert sich die Versicherungssumme um die Höhe der Entschädigungsleistung. 3.2.4 Lag die Versicherungssumme unter dem Wider- beschaffungswert, leistet der Versicherer Ersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Wiederbeschaffungswert.
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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer die schaden- bedingten KRAVAG die schadenbedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahr- zeugsLuftfahrzeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederher- stellung Wiederherstellung eines Luftfahrzeugs den in Teil D Ziffer 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für
3.2.1.1 1 Suche, Bergung und Transport bis 5 % 10 Prozent der Versiche- rungssumme Versicherungssumme je Luftfahrzeug, mindestens 2.500,– 10.000 EUR und max. 50.000,– maximal 50.000 EUR. Höhere Aufwendungen für Suche, Bergung und Transport des beschädigten Luftfahrzeugs können erstattet werden, wenn sie im Interesse des Kaskoversicherers geboten waren und zusammen mit den voraussichtlichen Aufwendungen für die Wiederher- stellung Wiederherstellung die Versicherungssumme nicht erreichen. Ersetzt werden Kosten für den Transport vom Unfallort zu der vom Versicherer von der KRAVAG genehmigten Reparaturstelle und zurück zum regelmäßigen Standort. Kosten, die auch ohne Schadenereignis entstanden wären, um das Luftfahrzeug zum regelmäßigen Standort zu verbringen, werden nicht erstattet.;
3.2.1.2 2 Material und Ersatzteile sowie Arbeitslöhne ohne Eil- und Überstundenzuschläge;
3.2.1.3 3 Werkstatt- und Abnahmeflüge;
3.2.1.4 4 die erforderliche Entsorgung schadenbedingt aus- getauschter ausgetauschter Betriebsstoffe und Teile des Luftfahrzeugs bis 5.000,– 5.000 EUR.
3.2.2 Zum Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen sind dem Versicherer der KRAVAG die Belege einschließlich etwaiger Fremdrech- nungen Fremdrechnungen im Original vorzulegen. Der luftfahrttechnische Betrieb ist bei Auftragserteilung vom Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer hierauf hinzuweisen. Fremdrechnungen in anderer anderen als der Währung des Versicherungs- vertrags Versicherungsvertrags werden zu dem am Tag ihrer Erstellung gültigen Kurs umgerechnet.
3.2.3 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er das Luftfahrzeug nicht wiederherstellen wieder herstellen lässt, leistet der Versicherer die KRAVAG eine angemessene Entschädigung unter Zugrundelegung des günstigsten Kostenvoranschlags ohne Mehrwertsteuer, maximal die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem bei Veräußerung des beschädigten Luftfahrzeugs erzielbaren Erlös. In diesem Fall verringert sich die Versicherungssumme um die Höhe der Entschädigungsleistung.
3.2.4 Lag die Versicherungssumme unter dem Wider- beschaffungswertWiederbeschaffungswert, leistet der Versicherer die KRAVAG Ersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Wiederbeschaffungswert.
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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung
Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendun- gen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederher- zustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
6.3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
6.3.1.1 Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
6.3.1.2 Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
6.3.1.3 De- und Remontagekosten;
6.3.1.4 Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Express- frachten;
6.3.1.5 Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederher- zustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anla- ge erforderlich ist;
6.3.1.6 Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren.
6.3.1.7 Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Ein- liefererhaftung).
6.3.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
6.3.2.1 Hilfs- und Betriebsstoffe,
6.3.2.2 Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel.
6.3.3 Der Versicherer entschädigt nicht
6.3.3.1 Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die schaden- bedingten Aufwendungen auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
6.3.3.2 Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
6.3.3.3 Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstan- den wären;
6.3.3.4 entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
6.3.3.5 Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wieder- herstellung;
6.3.3.6 Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung des Luftfahr- zeugserforderlich sind, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug aber nicht an der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederher- stellung eines Luftfahrzeugs den in Teil D Ziffer 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für
3.2.1.1 Suche, Bergung und Transport bis 5 % der Versiche- rungssumme je Luftfahrzeug, mindestens 2.500,– EUR und max. 50.000,– EUR. Höhere Aufwendungen für Suche, Bergung und Transport des beschädigten Luftfahrzeugs können erstattet versicherten Sache selbst ausgeführt werden, wenn sie im Interesse des Kaskoversicherers geboten waren und zusammen mit den voraussichtlichen Aufwendungen für die Wiederher- stellung die Versicherungssumme nicht erreichen. Ersetzt werden Kosten für den Transport vom Unfallort zu der vom Versicherer genehmigten Reparaturstelle und zurück zum regelmäßigen Standort. Kosten, die auch ohne Schadenereignis entstanden wären, um das Luftfahrzeug zum regelmäßigen Standort zu verbringen, werden nicht erstattet.
3.2.1.2 Material und Ersatzteile sowie Arbeitslöhne ohne Eil- und Überstundenzuschläge;
3.2.1.3 Werkstatt- und Abnahmeflüge;
3.2.1.4 die erforderliche Entsorgung schadenbedingt aus- getauschter Betriebsstoffe und Teile des Luftfahrzeugs bis 5.000,– EUR.
3.2.2 Zum Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen sind dem Versicherer die Belege einschließlich etwaiger Fremdrech- nungen im Original vorzulegen. Der luftfahrttechnische Betrieb ist bei Auftragserteilung vom Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen. Fremdrechnungen in anderer als der Währung des Versicherungs- vertrags werden zu dem am Tag ihrer Erstellung gültigen Kurs umgerechnet.
3.2.3 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er das Luftfahrzeug nicht wiederherstellen lässt, leistet der Versicherer eine angemessene Entschädigung unter Zugrundelegung des günstigsten Kostenvoranschlags ohne Mehrwertsteuer, maximal die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem bei Veräußerung des beschädigten Luftfahrzeugs erzielbaren Erlös. In diesem Fall verringert sich die Versicherungssumme um die Höhe der Entschädigungsleistung.
3.2.4 Lag die Versicherungssumme unter dem Wider- beschaffungswert, leistet der Versicherer Ersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Wiederbeschaffungswert.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer die schaden- bedingten KRAVAG die schadenbedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahr- zeugsLuftfahrzeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederher- stellung Wiederherstellung eines Luftfahrzeugs den in Teil D Ziffer 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für
3.2.1.1 1 Suche, Bergung und Transport bis 5 % 10 Prozent der Versiche- rungssumme Versicherungssumme je Luftfahrzeug, mindestens 2.500,– 10.000 EUR und max. 50.000,– maximal 50.000 EUR. Höhere Aufwendungen für Suche, Bergung und Transport des beschädigten Luftfahrzeugs können erstattet werden, wenn sie im Interesse des Kaskoversicherers geboten waren und zusammen mit den voraussichtlichen Aufwendungen für die Wiederher- stellung Wiederherstellung die Versicherungssumme nicht erreichen. Ersetzt werden Kosten für den Transport vom Unfallort zu der vom Versicherer von der KRAVAG genehmigten Reparaturstelle und zurück zum regelmäßigen Standort. Kosten, die auch ohne Schadenereignis entstanden wären, um das Luftfahrzeug zum regelmäßigen Standort zu verbringen, werden nicht erstattet.;
3.2.1.2 2 Material und Ersatzteile sowie Arbeitslöhne ohne Eil- und Überstundenzuschläge;
3.2.1.3 3 Werkstatt- und Abnahmeflüge;
3.2.1.4 4 die erforderliche Entsorgung schadenbedingt aus- getauschter ausgetauschter Betriebsstoffe und Teile des Luftfahrzeugs bis 5.000,– 5.000 EUR.
3.2.2 Zum Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen sind dem Versicherer der KRAVAG die Belege einschließlich etwaiger Fremdrech- nungen Fremdrechnungen im Original vorzulegen. Der luftfahrttechnische Betrieb ist bei Auftragserteilung vom Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen. Fremdrechnungen in anderer anderen als der Währung des Versicherungs- vertrags Versicherungsvertrags werden zu dem am Tag ihrer Erstellung gültigen Kurs umgerechnet.
3.2.3 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er das Luftfahrzeug nicht wiederherstellen wieder herstellen lässt, leistet der Versicherer die KRAVAG eine angemessene Entschädigung unter Zugrundelegung des günstigsten Kostenvoranschlags ohne Mehrwertsteuer, maximal die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem bei Veräußerung des beschädigten Luftfahrzeugs erzielbaren Erlös. In diesem Fall verringert sich die Versicherungssumme um die Höhe der Entschädigungsleistung.
3.2.4 Lag die Versicherungssumme unter dem Wider- beschaffungswertWiederbeschaffungswert, leistet der Versicherer die KRAVAG Ersatz nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Wiederbeschaffungswert.
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