Teilschaden. 3.2.1 Im Teilschadenfall ersetzt die KRAVAG die schadenbedingten Aufwendungen für die Wiederherstellung des Luftfahrzeugs, bei Abhandenkommen oder Zerstörung von Instrumenten und Teilen deren Wiederbeschaffungswert, jeweils unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ein Teilschadenfall liegt vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung eines Luftfahrzeugs den in 3.1 beschriebenen Leistungsumfang nicht erreichen. Erstattungsfähig sind nachgewiesene Aufwendungen für
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