Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte Termine für den Beginn bzw. das Ende des Services gelten nur annähernd, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbart. 6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt voraus, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen. 6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen. 6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen. 6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben. 6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben. 6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen. 6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Samples: Service Agreement, Service Agreement
Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte 2.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie im einzelnen Vertrag ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine.
2.2 Absolute oder relative Fixgeschäfte bezüglich der Leistungspflichten von PERI liegen nur vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3 Lieferungen erfolgen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails und der Bestätigung der Lieferfristen und –termine durch PERI in Schrift- oder Textform.
2.4 Lieferfristen beginnen jedoch nicht, bevor der Käufer seine ggf. bestehenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, die erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen beigebracht hat und, sofern Vorauszahlung vereinbart ist, nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei PERI.
2.5 Nimmt der Zulieferer von PERI die für die vom Kunden bestellte Neuware relevante Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, vorausgesetzt, dass die Gründe für die unterbliebene, nicht richtige oder nicht fristgerechte Belieferung durch den Zulieferer nicht im Verantwortungsbereich von PERI liegen.
2.6 Im Falle unverbindlicher und gemäß vorstehenden Regelungen verlängerter Lieferfristen oder Liefertermine kommt PERI nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug.
2.7 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbarer und nicht durch PERI zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Embargo und Betriebsstörungen verlängern die Fristen und verschieben die Termine für entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Kunden den Beginn bzwund das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. das Ende des Services gelten nur annäherndDauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbartkönnen beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt voraus, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Termine und Fristen. 6.1 Von In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns genannte Termine für den Beginn nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.
3.1 Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten. Die Ausführung von Lieferungen setzt die – jeweils rechtzeitige – Beantwortung aller Rückfragen, Übersendungen aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen oder beizustellender Werksteile, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
3.2 Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. das Ende zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt oder die Sendung abgeholt worden ist.
3.3 Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend verlängern.
3.4 Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, den Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb des Services gelten nur annäherndVorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.
3.5 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als fest vereinbartdie Pauschale sind.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt voraus3.6 Teillieferungen sind zulässig.
3.7 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllenuns seine USt.-ID-Nr. anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, wird die Lieferung nicht als steuerbefreit behandelt. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir dann berechtigt, die Aufnahme jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände Kunde von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu verschiebentragen.
6.6 Muss 3.8 Werden wir trotz vertraglicher Verpflichtung durch unseren Lieferanten nicht mit der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werdenbestellten Ware beliefert, sind haben wir berechtigt, unser Personal zurückzurufenein Rücktrittsrecht. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren LastenWir werden den Kunden hierüber, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten habendieser Fall eintritt, unverzüglich informieren und mitteilen, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Ein bereits gezahlter Kaufpreis wird dann unverzüglich erstattet.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Samples: General Terms and Conditions
Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte Termine a) Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, hat der Lieferant die von ihm geschuldeten Planungs-/Beratungsleistungen auf der Basis eines noch zu vereinbarenden Terminplans zu erfüllen, insbesondere seine Leistung so zeitig zu beginnen, zu fördern und zu vollenden, dass die OTLG sie für den Beginn bzwzügigen Planungs- / Beratungs- und Herstellungsfortschritt verwenden kann.
b) Der Lieferant hat spätestens zwei Wochen nach Eingang der Bestellung einen Planungs-/Beratungsterminplan als Balkendiagramm zu erstellen und der OTLG zu übergeben, aus dem sich sämtliche kontrollfähigen Planungs-/Beratungsschritte und der Abschluss der einzelnen bis zur Fertigstellung der Herstellungsmaßnahme erforderlichen Leistungen und Lieferungen ergeben. das Ende des Services gelten nur annäherndMit der OTLG ist auf dieser Grundlage ein Planungs-/Beratungsterminplan abzustimmen, es sei dennder sodann Vertragsbestandteil der Bestellung wird. Erfüllt der Lieferant diese Verpflichtung nicht, diese ist die OTLG berechtigt, Planungs-/Beratungstermine nach billigem Ermessen zu bestimmen, deren Ablauf die Fälligkeit der jeweils terminierten Planungs-/ Beratungsleistung herbeiführt.
c) Unabhängig davon hat der Lieferant in jedem Falle die für die Herstellungsleistungen und Lieferungen erforderlichen Planungs-/Beratungsbeiträge so rechtzeitig zu erstellen/zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen abgestimmte Herstellungs-/Lieferprozess nicht behindert wird. Ferner sind die zur Vorbereitung der Vergabe von Herstellungs-/Lieferleistungen notwendigen Details der Ausschreibung einschließlich Planvorgaben so vollständig und rechtzeitig zu erstellen, dass danach möglichst eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen für die Herstellungs-/Lieferleistungen aufgestellt werden können.
d) Weitere unverbindliche und die Fälligkeit der Leistung auslösende Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbartRahmen der Projektbearbeitung auf der Basis des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Terminplans vereinbart bzw. von der OTLG nach billigem Ermessen auf der Grundlage der vereinbarten Terminplanung festgelegt.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt vorause) Der Lieferant ist verpflichtet, alle für die sonstige Planung/Beratung und für die Ausführung der Herstellungs-/Lieferleistung erforderlichen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest der zwischen der OTLG und den die Herstellungs-/Lieferleistung ausführenden Unternehmern sowie den sonstigen Projektbeteiligten vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie Fertigstellungstermin nicht aus Gründen gefährdet oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umständeverzögert wird, die durch uns nicht (auch) im Einfluss- oder Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen.
f) Der Lieferant ist verpflichtet, die Aushändigung der von ihm erstellten Unterlagen und sonstigen Beiträge an andere Projektbeteiligte terminlich zu vertreten sinddokumentieren, insbesondere ein Planlaufliste mit Eingangs- und Ausgangsdaten zu führen, aus der der jeweilige Bearbeitungsstand und die Verteilung der Pläne ersichtlich ist.
g) Der Lieferant ist verpflichtet, alle prüfungspflichtigen Unterlagen und Angaben den verantwortlichen Projektbeteiligten, insbesondere den Behörden, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die jeweilige Prüfung der Unterlagen ohne Verzögerungen und termingerecht durchgeführt werden kann.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte 3.1 Lieferfristen und Termine für den Beginn die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn die Agentur diese schriftlich entsprechend bezeichnet. §3.2 Die Agentur ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. Jedoch gelten die genannten Lieferzeiten nur annähernd. §3.3 Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur und gilt als eingehalten, sobald die Fertigstellung der Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilt wurde und diese zur Versendung bereit stehen. §3.4 Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse und Liefer- schwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen. §3.5 Bei fehlenden schriftlichen Lieferfristen kann der Auftrag- geber nach Ablauf des vorgesehenen Zeitpunkts die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich anfordern. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Auftraggebers auf die Leistungen fällig. §3.6 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn alle Leistungsvoraussetzungen vorliegen und der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Zahlungen, Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereit- stellung von Informationen, Erstellung von Anforderungs- dokumenten) ordnungsgemäß erfüllt hat. Kosten aus Liefer- verzögerungen und Mehraufwände, die durch unrichtige, unvoll- ständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. das durch zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, werden vom Auftrag- geber getragen. §3.7 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der Agentur liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Agentur wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Falls die Hindernisse die Erbringung der Leistung auf Dauer unmöglich machen, ist die Agentur berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Services gelten nur annäherndAuftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. §3.8 Überschreitet die Agentur die Lieferfrist aus Gründen, die sie selbt zu vertreten hat, so gerät die Agentur in Lieferverzug, wenn die Agentur vom Auftraggeber nach Ablauf der Lieferfrist schrift- lich mit einer zusätzlichen Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und die Agentur diese Frist verstreichen lässt. Die zusätzliche Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahn- schreibens an die Agentur. Der Auftraggeber ist nach ergebnislosem Ablauf der zusätzlichen Frist berechtigt, vom §3.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einem Verzug durch die Agentur auf Verlangen der Agentur in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. §3.10 Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder erfüllt er eine Obliegenheit zur Mitwirkung nicht ordnungsgemäß, so darf die Agentur eine angemessene Entschädigung verlangen, welche die Kosten von Wartezeit (Vorhaltekosten) mit einschließt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Agentur auch Schadensersatz- ansprüche geltend machen. Daneben ist die Agentur berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen und im Falle deren ergebnislosen Verstreichens den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbartdie nicht eingehaltene Pflicht war unerheblich. Sonstige Rechte der Agentur aus Verzug oder wegen Pflichtverletzung des Auftrag- gebers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt voraus, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Termine und Fristen. 6.1 Von (1) Verbindlich vereinbarte Liefertermine und/oder -orte sind für beide Seiten verbindlich; Fixgeschäfte müssen ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sein. Bei Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins kann uns genannte Termine für den Beginn der Kunde 2 Wochennach dessen Überschreitung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern und erst nach deren fruchtlosem Ablauf seine Rechte aus §§ 281, 323 BGB gel- tend machen.
(2) Ist bei der Lieferung eine Mitwirkung des Kunden erforder- lich (wie z.B. die Übersendung von Zollunterlagen, Ausfuhrgenehmigungen, sonstiger Un- terlagen) und erfolgt diese Mitwirkungsleistung des Kunden nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist, ver- längern sich unsere in der Bestellung angegebenen Liefer- termine bzw. das Ende –zeiträume entsprechend. Entscheidend für die Berechnung der Verspätung bzw. der entsprechend der in der Bestellung zu verlängernden Lieferfristen von uns ist die Bereitstellung der Mitwirkungsleistung des Services gelten nur annäherndKunden bei uns bzw. - wenn die Mitwirkungsleistung des Kunden verein- barungsgemäß bei einem Dritten bereitzustellen ist - die Ab- sendung der schriftlichen Benachrichtigung (einschließlich Telefax und Email) an uns über die erfolgte Bereitstellung. Das Risiko des Zugangs dieser schriftlichen Benachrichti- gung trägt der Kunde; bei erheblichen Verzögerungen der Beförderung dieser schriftlichen Benachrichtigung verlän- gern sich die (bereits verlängerten) Liefer-/Leistungstermine bzw. -zeiträume ein weiteres Mal um die Beförderungszeit, wenn wir hierauf unter Angabe der Verlängerungszeit unver- züglich nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung schriftlich hinweisen.
(3) Ist bei der Lieferung eine Mitwirkung des Kunden erforder- lich und erfolgt diese Mitwirkungsleistung des Kunden vor Ablauf der in der Bestellung angegebenen Frist, verkürzen sich die für uns in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. -zeiträume nicht.
(4) Wir sind berechtigt, vorzeitig zu liefern, sofern wir dies dem Kunden rechtzeitig vorher und schriftlich angezeigt haben und die vorzeitige Lieferung dem Kunden zumutbar ist.
(5) Für den Fall nicht ordnungsgemäßer (also nicht rechtzeiti- ger, mangelhafter und/oder unvollständiger) Selbstbeliefe- rung sind wir berechtigt, uns durch Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag zu lösen. Wir werden in diesem Falle den Kun- den hierauf unverzüglich hinweisen und ggf. bereits geleis- tete Vorauszahlungen durch Rückzahlung oder Aufrechnung unverzüglich erstatten.
(6) Wird durch Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige außer- gewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z.B. Roh- stoffmangel, Betriebsstörungen oder Arbeitskampfmaßnah- men (Streik oder Aussperrung) in unserem Werk, bei unse- ren Lieferanten oder bei Beförderungsunternehmen die Her- stellung, Beschaffung oder Lieferung unmöglich oder unzu- mutbar, können wir die Lieferung verweigern. Der Kunde kann die Rechte aus §§ 281, 283, 284, 285 und 326 BGB erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ausüben, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbartes handelt sich um ein Fixgeschäft.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt voraus, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte 2.1 Alle angegebenen Termine und Fristen für den Beginn bzw. das Ende des Services gelten nur annäherndunsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, es sei denndenn Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung des Vertrages Einigkeit erzielt wurde, der Vertragspartner die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht hat und – soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist – diese geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkung oder Änderungswünsche des Vertragspartners führen immer zu einer angemessenen Verschiebung der Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbartbzw. zu einer Verlängerung der Fristen.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt voraus, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Wir verpflichten 2.2 Wird eine Lieferung oder Leistung aus von uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis nicht zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umständevertretenden Gründen, die durch uns höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu vertreten sindvorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) unmöglich oder kann sie nicht rechtzeitig oder im vereinbarten Umfang erfolgen, so tritt grundsätzlich haften wir dafür nicht. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer werden die Fristen und Termine hierdurch angemessen verlängert. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Selbstverständlich wird der Vertragspartner in diesen Fällen unverzüglich informiert und erhält – wenn wir von unserer Liefer- oder Leistungspflicht frei werden - etwaige Vorausleistungen unverzüglich erstattet. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
2.3 Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Xxxxxxxxxxxxx auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2.4 Tritt Lieferverzug ein, kann der Vertragspartner – sofern ihm nachweislich aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist - eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dannpauschale Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung in Höhe von 0,5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung verlangen, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem mit dem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch Die Verzugsentschädigung ist auf max. 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung begrenzt, mit dem wir in Verzug geraten sind. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Nettoauftragswertes Vertragspartners sind in jedem Fall des betroffenen Serviceauftrags zu verlangenLieferverzugs und der Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/der Leistung ausgeschlossen. Bei Lieferverzug, den wir durch Vorsatz oder Schadensersatz statt der Leistunggrobe Fahrlässigkeit verschuldet haben, die über die haften wir im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossengesetzlichen Umfang.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte Termine für den Beginn bzw. das Ende des Services gelten nur annähernd, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbart3.1 Für Leistungstermine und -fristen ist die beiderseitige schriftliche Vereinbarung maßgebend.
6.2 Die 3.2 Voraussetzung für die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt vorausder Zeiten ist jedoch der recht- zeitige Eingang der vom Kunden zu übergebenden Unterlagen, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllenerfor- derlichen Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen aus dem beste- henden Vertragsverhältnis. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, werden die Zeiten angemessen und unter Berück- sichtigung unserer zeitlichen Dispositionen verlängert.
3.3 Leistungszeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen die ohne Montage zu liefernden Gegenstände betriebsbereit und je nach Lieferbedingungen bis zum vereinbarten Lieferort gebracht sind bzw. ihre Abholbereitschaft mitgeteilt ist. Gleiches giltSind die Leistungsgegenstände zu montieren, sind die Leistungszeiten eingehalten, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich bis zu ihrem Ablauf die Anlieferung dieser Gegenstände am Montageort erfolgt ist. Verzögert Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, gelten Leistungszeiten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versand-, Abhol- bzw. Anlieferungsbereitschaft mitgeteilt ist.
3.4 In den Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, durch zumutbare Aufwendungen nicht überwindbarer und nicht zu ver- tretender Hindernisse (z.B. bei Betriebsstörungen, Streik, Aussper- rung, behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffmangel usw.) ver- längert sich die Leistungszeit, in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung des Serviceauftrags durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten unserer Verpflichtung gehindert sind, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintretendiese Hindernisse bei unseren Vorlieferanten ein- treten oder wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Verlängert sich die Leistungszeit, nachdem kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Beginn und voraussichtli- ches Ende derartiger Hindernisse werden wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussendem Kunden unverzüg- lich mitteilen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 3.5 Wir sind berechtigt, das vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) anzunehmen ist, dass die in Abschnitt 3.4 genannten Hindernisse nicht nur vorübergehender Art sind;
b) wir selbst, trotz des Bestehens entsprechender Zulieferverträge mit Dritten, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden;
c) der Kunde schuldhaft gegen wesentliche Vertragsvereinbarungen verstößt.
3.6 Wird bei Verträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder ein- geteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Leistung zu erbringen oder nach Ablehnungsan- drohung von uns entsandte Personal während dem rückständigen Teil des Services auf unsere Vertrages zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
3.7 Wir sind nach vorheriger Absprache mit dem Kunden zu Teilleis- tungen berechtigt.
3.8 Wird nach unserer Auftragsbestätigung eine Stornierungsanfrage des Kunden angenommen, werden die entstandenen Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschendem Kunden in Rechnung gestellt.
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Termine und Fristen. 6.1 Von 1.Der vereinbarte Termin ist bindend und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns. Der Lieferant ist verpflichtet, uns genannte Termine für den Beginn bzw. das Ende des Services gelten nur annäherndunverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, es sei dennwenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbart.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt vorausaus denen sich ergibt, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllender genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach 2.Bei Fristüberschreitung werden wir dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, so tritt grundsätzlich Lieferanten eine angemessene Fristverlängerung einNachfrist setzen. Dies gilt Xxxxxxx er auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf innerhalb der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden seinnicht, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, verlangen. 3.Bei Fristüberschreitungen sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufenvom Lieferanten Verzugsvertragsstrafe zu verlangen. Hierdurch entstehende Kosten gehen Diese beträgt für jeden Kalendertag, an dem sich der Lieferant mit der Vertragserfüllung im Verzug befindet, 0,15 des Wertes des vom Verzug betroffenen Teiles des Vertrages, maximal 5 des gesamten Vertragswertes. 4.Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur dann zu unseren Lastenmit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Sie verpflichten uns nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung. 5.Termine oder Fristen, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge deren Einhaltung durch Umstände höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werdenbehindert wird, werden ausgenommen bei Fixgeschäften - um den Zeitraum verlängert, der demjenigen Zeitraum entspricht, innerhalb dessen die Umstände höherer Gewalt angedauert haben zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Lieferant hat uns innerhalb von 3 Kalendertagen nach Kenntniserlangung vom Eintritt des Umstandes höherer Gewalt zu benachrichtigen. Wird für uns durch Umstände höherer Gewalt die Bindung an den Vertrag unzumutbar, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. 6.Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellenunvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Revolution, Entführung und Feuer), dessen Folgen durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen auch behördliche Maßnahmen und Regierungsakte, soweit diese nicht vorhersehbar waren oder nicht durch ein dem Lieferanten zurechenbares Tun oder Unterlassen bedingt oder mit verursacht sind. Periodisch wiederkehrende Natur- ereignisse und rechtswidrige Aussperrungen sind keine Fälle höherer Gewalt.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte Termine für den Beginn bzw4.1 Liefertermine und alle sonstigen von der Firma gemachten Angaben über die Zeit- dauer und Lieferfristen sind unverbindlich. das Ende des Services gelten nur annähernd, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall Die Verpflichtung zur Einhaltung einer dennoch ausnahmsweise schriftlich und ausdrücklich als fest vereinbart.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine verbindlich vereinbarten Lie- ferzeit setzt voraus, dass Sie alle Ihnen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten erfüllenMitwirkungspflichten – ins- besondere die in Ziffer 5.5 niedergelegten – erfüllt hat. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des ServicesIst dies nicht der Fall, verlän- gert sich die Lieferzeit angemessen.
4.2 Lassen Witterungsverhältnisse einen Schwertransport nicht angezeigt erscheinen, so wird dem Kunden ein dem ursprünglich angezeigten Liefertermin möglichst nahe kommender neuer Liefertermin in Aussicht gestellt. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches Das gleiche gilt, wenn nach dem Stand soweit Witte- rungsverhältnisse vorherrschen, die gemäß öffentlich-rechtlichen Bestimmungen die Durchführung eines Transports nicht zulassen. Die dadurch entstehenden Verzöge- rungen hat die Firma zu vertreten.
4.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzö- gerungen des Services eine Abnahme durch Sie Erhalts öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert auf sonstige außer- halb des Einflussbereichs der Firma liegende Ereignisse zurückzuführen, verlängert sich die Erfüllung Lieferzeit angemessen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
4.4 Werden der Versand oder die An- oder Abnahme des Serviceauftrags durch UmständeLiefergegenstandes aus Grün- den verzögert, die durch uns nicht der Kunde zu vertreten sindhat, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt werden ihm die durch die Verzö- gerung entstandenen Kosten berechnet, insbesondere für Wartezeiten und für wei- tere erforderliche Reisen der Fachkräfte, auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sinddie Arbeiten pauschal vergütet wurden. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen Sofern bei Pauschalmontagen Verzögerungen und/oder Schadensersatz statt der LeistungMehrauf- wendungen entstehen, die über nicht durch das Verschulden der Firma verursacht wor- den sind, hat der Kunde die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle hierdurch anfallenden Mehrkosten zu tragen. Die Berech- nung erfolgt auf Basis des Vorsatzes und/oder zum Zeitpunkt der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossenMontage gültigen Preisverzeichnisses der Firma.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Termine und Fristen. 6.1 Von In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns genannte Termine für den Beginn nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.
4.1 Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten. Die Ausführung von Lieferungen setzt die - jeweils rechtzeitige - Beantwortung aller Rückfragen, Übersendungen aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen oder beizustellender Werksteile, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
4.2 Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. das Ende zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt oder die Sendung abgeholt worden ist.
4.3 Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend verlängern.
4.4 Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, den Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb des Services gelten nur annäherndVorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir , beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als fest vereinbartdie Pauschale sind.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt voraus4.6 Teillieferungen sind zulässig.
4.7 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllenuns seine USt.-ID- Nr. anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, wird die Lieferung nicht als steuerbefreit behandelt. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir dann berechtigt, die Aufnahme jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen hat, hat uns der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände Kunde von der Steuerschuld frei zu verschiebenstellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.
6.6 Muss 4.8 Werden wir trotz vertraglicher Verpflichtung durch unseren Lieferanten nicht mit der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werdenbestellten Ware beliefert, sind haben wir berechtigt, unser Personal zurückzurufenein Rücktrittsrecht. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren LastenWir werden den Kunden hierüber, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten habendieser Fall eintritt, unverzüglich informieren und mitteilen, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Ein bereits gezahlter Kaufpreis wird dann unverzüglich erstattet.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
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Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte KOMDAT angegebene Termine oder Fristen zur Lieferung von Leistungen oder Waren sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse - insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für den Beginn KOMDAT unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei KOMDAT oder ihren Auftragnehmern - verlängern Fristen bzw. das Ende verschieben Termine um die Dauer des Services gelten nur annäherndunvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Xxxxx hat KOMDAT den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der KOMDAT – Stand 01/2018 Seite 5 von 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber hat KOMDAT unverzüglich, es sei dennohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch KOMDAT erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Projektkoordination, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch KOMDAT bekannt wird, hat der Auftraggeber diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbart.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt vorausunverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllenRichtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch UmständeDer Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch uns mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den KOMDAT dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern KOMDAT aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht zu vertreten sind, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehenvereinbarungsgemäß ausführen kann, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir KOMDAT unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Aufnahme Ausführung der Arbeiten Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Wird KOMDAT von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber KOMDAT zudem schad- und klaglos zu verschiebenhalten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte Termine für den Beginn bzw. das Ende des Services gelten nur annähernd, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbart(1) Der vorgesehene Liefertermin ab Werk wird dem Besteller in der Auftragsbestätigung mitgeteilt.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt voraus, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist (2) Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem seinem Ablauf der Service abgeschlossen istLiefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Die Einhaltung des Liefertermins setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Bestellers voraus. Gleiches giltBefindet sich der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus dem maßgeblichen oder anderen Verträgen in Verzug oder können wir den berechtigten Einwand eines Zurückbehaltungsrechtes vorbringen, so verliert ein fester Liefertermin seine Verbindlichkeit. Ein neuer Liefertermin wird dem Besteller in einer geänderten Auftragsbestätigung bekannt gegeben. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, wie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Aussperrung und anderen Betriebsstörungen, wie Verzögerung der Auslieferung wesentlicher Rohstoffe und Materialien, Änderungen in der Ausführung auf Anordnung des Bestellers oder einer aufsichtsführenden Behörde, soweit das Hindernis auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes einwirkt. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller nach unserem Kenntnisstand baldmöglichst mitgeteilt.
(4) Die Ersatzpflicht für den Verzugsschaden wegen einer von uns zu vertretenden Überschreitung vertraglich fixierter Liefertermine ist ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer Kardinalspflichtberuht.
(5) Werden uns vom Besteller Terminverschiebungen erst zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben, zu welchem der Produktionsablauf nicht mehr beeinflußt werden kann oder wird die Auslieferung aus sonstigen vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, so werden dem Stand des Services Besteller, beginnend eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch UmständeWoche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch uns nicht zu vertreten sinddie Zwischenlagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % der im Vertrag festgelegten Abschlußsumme für jeden Monat abgerechnet. Ohne den Nachweis höherer Kosten ist das Entgelt für die Zwischenlagerung auf 10 % des Nettobestellwertes beschränkt. Es bleibt dem Besteller unbenommen, einen geringeren Kostenanfall nachzuweisen. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn besteht die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie Berechtigung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags anderweitig über den Liefergegenstand zu verlangenverfügen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der LeistungDer Besteller erklärt sich damit einverstanden, die über Belieferung mit einem neu zu fertigenden Liefergegenstand bzw. die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehenBereitstellung eines solchen als Erfüllung anzuerkennen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Der Besteller ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossenmir einer angemessener Nachfrist zu beliefern.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich (6) Die vorgenannten Bestimmungen gelten für Lieferfristen entsprechend. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informierenAuftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden, für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, behördlicher Genehmigungen, Freigaben, endgültiger technischer Klärung sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie ggf. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung ab Eröffnung des Akkreditivs sowie Vorliegen der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangenggf. erforderlichen Importlizenz.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, (7) Teillieferungen sind wir berechtigt, die Aufnahme innerhalb der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn wir die Unterbrechung zu vertreten haben.
6.7 Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.
6.8 Wir sind berechtigt, das von uns entsandte Personal während des Services auf unsere Kosten gegen gleichwertig qualifiziertes Personal auszutauschenangegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich keine Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen