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Common use of Termine Clause in Contracts

Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wird.

Appears in 4 contracts

Samples: Consulting Agreement, Consulting Agreement, Consulting Agreement

Termine. 8.1. Sämtliche Lieferzeiten und -fristen sind verbindlich laut Terminplan. Die Annahme verspäteter Lieferungen erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche von TGW. Teillieferungen oder frühere Auslieferungen bedürfen einer schriftlichen Versandfreigabe durch TGW. Vorzeitige Lieferungen lassen keine früheren Zahlungsansprüche ableiten. Bei vorzeitiger Lieferung behält sich TGW die Belastung des Auftragnehmers mit den damit verbundenen Kosten (Lagermiete etc.) vor. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von TGW genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Die Annahme verspätet gelieferter Ware erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher möglicher Ansprüche. Terminverschiebungen auf Seiten TGW sind kostenfrei. TGW ist ferner berechtigt, das jeweilige Vertragsverhältnis in eigenem Ermessen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu unterbrechen. Termine werden in einem solchen Fall entsprechend angepasst. Der Auftragnehmer wird notwendige Maßnahmen ergreifen, die eine schnellst mögliche Wiederaufnahme der Arbeiten nach erneuter Freigabe durch TGW ermöglichen. Der Auftragnehmer wird in einem solchen Fall TGW unverzüglich auf die entsprechenden Konsequenzen und daraus entstehenden tatsächlichen direkten Kosten hinweisen. Die aus der Sistierung zusätzlichen direkten Kosten sind vom Auftragnehmer nachzuweisen und von TGW zu tragen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. 8.2. Auf das Ausbleiben notwendiger, seitens der TGW zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Übermittlung der Unterlagen schriftlich eingemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat; diesfalls tritt solange kein Lieferverzug ein, solange TGW mit der Übermittlung der Unterlagen säumig ist. Die Beweislast hierfür trifft den Auftragnehmer. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat TGW das Recht zur Nutzung im Vertragsterminplan bzw gesetzlich zulässigen Umfang. An solcher Software – einschließlich Dokumentation – hat TGW darüber hinaus das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Die Erstellung einer Sicherungskopie ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für etwaige im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhaltenZusammenhang mit der Verwendung des Produktes bestehenden Schutzrechten. 8.3. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, Sollten sich die in der Sphäre Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim Auftragnehmer liegenden Gründen ändern, erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 3 Monaten auf Kosten und Gefahr des AN liegen, Auftragnehmers für TGW vorzunehmen. Davon betroffene Zahlungen können gegebenenfalls nach zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen treffenden Sondervereinbarungen gegen Materialübereignungserklärung und/oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrechtBankgarantie etc. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdgeleistet werden.

Appears in 3 contracts

Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Termine. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich zu vereinbaren. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen XXXX.XX bemüht sich, vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Für die Klärung der Frage, ob die XXXX.XX die vereinbarten Leistungen fristgerecht erfüllt, ist der Versand der Leistungen, Unterlagen etc. durch die XXXX.XX entscheidend. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung Nichteinhaltung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch berechtigt den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, Auftraggeber allerdings erst dann zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in Geltendmachung der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigtihm für diesen Fall gesetzlich eingeräumten Rechte, wenn er der XXXX.XX zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen unter Androhung der jeweiligen Konsequenz gesetzt hat. Diese Frist wird durch den Zugang einer schriftlichen Aufforderung (Mahnschreiben) an die XXXX.XX in Gang gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch die XXXX.XX aus dem AG unverzüglich schriftlich anzeigtRechtsgrund des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, dass insbesondere auch bei Auftragnehmern der XXXX.XX, entbinden Letztere jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Termins. Sollte die XXXX.XX einen verbindlich zugesagten Termin nicht einhalten können, weil die vom Auftraggeber beizubringenden, zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingelangt sind, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, daraus irgendwelche Rechte abzuleiten. Der Termin verschiebt sich in diesem Fall um die Fertigstellung wegen Dauer der Unterbrechung verzögern wirdvom Auftraggeber zu verantwortenden Verspätung. Sollte die XXXX.XX für den Fall einer solchen vom Auftraggeber zu verantwortenden Verzögerung nicht mehr in der Lage sein, den Auftrag durchzuführen, so ist der Auftraggeber diesbezüglich nicht berechtigt, die XXXX.XX in Anspruch zu nehmen.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten9.1. Die Ausführung der Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung auszuführen, dass sie zum vereinbarten Termin beendet werden kann. Sämtliche vereinbarten und schriftlich festgelegten Termine (End- und Zwischentermine) sind einzuhalten und unterliegen der vertraglichen Bestimmungen Pönalregelung. 9.2. Der AN hat im Rahmen des im Vertrag vereinbarten Terminplanes einen Detailterminplan nach Arbeitstagen auszuarbeiten, in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmendem die einzelnen Zwischentermine dergestalt einzutragen sind, dass die vorgesehenen Fristen und Einhaltung des vertraglich fixierten Endtermins sichergestellt ist. Auch die Termine eingehalten dieses Detailterminplanes unterliegen der Pönalregelung. Bei der Festlegung des Detailterminplanes hat der AN die Projektleitung des AG dahingehend einzubinden, dass durch die Terminplanung sichergestellt ist, dass andere Werkunternehmer bei Erbringung deren Leistung nicht behindert werden. Der vom AN erstellte Detailterminplan wird erst durch die Unterfertigung durch die AG hat das Recht, Zwischentermine sowie bzw. dessen bevollmächtigte Vertreter Vertragsinhalt. Sollte der AN den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN Detailterminplan nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG erstellen, ist dieser berechtigt, zur Wahrung selbst – bindend für den AN – einen Detailterminplan zu erstellen. 9.3. Wenn der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert wird oder wenn während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen eintreten, sodass die Einhaltung der Termine der Zwischen- bzw. des Endtermins gefährdet erscheint, hat der AN alles Zumutbare aufzubieten, um eine Terminüberschreitung zu vermeiden. Sollte der AN von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmeneiner Behinderung Kenntnis erlangen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch hat er den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Terminevon dieser ehestens, längstens jedoch innerhalb von 5 Tagen zu verständigen. Überschreitungen Die Mitteilung hat schriftlich gesondert außerhalb der festgehaltenen Fristen und Termine Baubesprechungsprotokolle zu erfolgen. Verstößt der AN gegen diese Pflicht wird angenommen, dass der AN keine Mitteilung machte. Erwächst dem AG daraus ein Schaden, hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigendiese Kosten aus diesem Schaden zu ersetzen. 9.4. Der AG kann dem AN auftragenWenn die Einhaltung der vereinbarten Termine nicht möglich ist, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechengelten folgende Bestimmungen: 9.4.1. Der AN hat Anspruch auf Verschiebung der Zwischen- bzw. des Endtermins, wenn a) er den AG verständigt hat und die Behinderung nicht in seinem Einflussbereich liegt und er alles Zumutbare unternommen hat, die Behinderung abzuwenden und/oder zu verringern; b) als Behinderungsgründe gem. Punkt a) gelten Streik, Aussperrung, Erdbeben, nicht jedoch Witterungsverhältnisse oder sonstige abwendbare Ereignisse; c) diese schriftlich vereinbart wurde. 9.4.2. Durch die Behinderungen verlängert sich keinesfalls der für die Erbringung der Leistung des AN vorgesehene Zeitbedarf, sondern nur die vereinbarten Termine um den Behinderungszeitraum. Die sich bei Berücksichtigung des Behinderungszeitraumes ergebenden neuen Zwischen- und Endtermine sind pönalisiert, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. 9.4.3. Behinderungen bzw. Verzögerungen welcher Art auch immer führen zu keiner Änderung der Verpflichtungen des AN aus dem gegenständlichen Werkvertrag. Er ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist insbesondere nicht berechtigt, zusätzliche Ansprüche aus diesen Umständen welcher Art auch immer zu stellen. 9.4.4. Ununterbrochene Stillliegezeiten von mehr als sechs Wochen sind gesondert zu vergüten, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdGründe für die Stilllegung nicht in die Sphäre des AN fallen.

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Samples: General Terms and Conditions

Termine. Der AN hat sein Angebot auf Basis des der Ausschreibung zugrundeliegenden Termin- planes zu kalkulieren und bei Bedarf dem Angebot einen Detailterminplan beizulegen. Die endgültig vereinbarten Termine und Ausführungsfristen werden im Vertragsterminplan bzw Auftragsschrei- ben festgeschrieben und verstehen sich als verbindlich. Sonstige, mit der Bauleitung der AG vereinbarten Zwischentermine verstehen sich ebenfalls als verbindlich, außer es wurde bei der Terminvereinbarung anders festgelegt. Die AG behält sich jedoch das Recht vor, Xxxxxxx im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Übereinkommen mit dem AN zu verschieben. Fristverlängerun- gen bedürfen jedenfalls einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Verzug der bauseitigen Vorleistungen oder bei Verzögerungen, die der AN nicht zu vertreten hat, legt die Bauleitung der AG nach Absprache mit dem AN die Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werdenneu fest. Der vereinbarte Zeitbedarf für die Gesamt- und Teilleistungen wird dadurch nicht beeinflusst. Der Bauleitung der AG hat das Rechtbleibt es vorbehalten, Zwischentermine sowie in besonderen Fällen den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere Arbeitsablauf im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre Rahmen des AN liegen, Terminplanes zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechensteuern. Der AN hat einen Terminplan beizubringen. Die Ausführungsfristen verlängern sich nicht infolge Behinderungen durch Schlechtwetter. Jede Terminverzögerung, die der AN nicht zu vertreten hat oder Behinderungen durch Dritte, sind der Bauleitung der AG innerhalb 48 Stunden nach Eintreten schriftlich mitzu- teilen, auch wenn der AN annehmen kann, dass dem AG der Verzug oder die Verzugs- gründe bekannt sind. Unterlässt der AN die schriftliche Anzeige, so hat er keinen An- spruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände. Bei Säumigkeit des Unterneh- mers, auch bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen, ist zu die AG nach Ablauf einer Verlängerung der Leistungsfrist schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdden Auftrag durch Dritte zu Lasten und Gefahr des AN erfüllen zu lassen.

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Samples: Bauleistungsvertrag

Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben Vor Baubeginn hat der Auftragnehmer (pönalisiertennachfolgend AN genannt) enthaltenen Termine einen mit der zuständigen Fachabteilung des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) abgestimmten und Fristen sind verbindlich nach Bauteilen, Bauabschnitten und einzuhaltenHauptpositionen unterteilten Terminplan (Bauzeitenplan) und einen Baustelleneinrichtungsplan zu vorzu- legen. Bei der Erstellung des Bauzeitenplanes ist von der Regel-Arbeitszeit Montag bis Xxxxxxx von 07:00 - 16:00 Uhr auszugehen. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen festgelegten Eck- und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werdenFertigstellungstermine sind einzuarbeiten. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe Nach Bestätigung durch den AG wird dieser Terminplan Bestandteil des Vertrages. Alle übrigen Zwischentermine für die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere einzelnen Baumaßnah- men werden im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der Zuge des Gesamtablaufes vom AG ist berechtigtkurzfristig, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmengegebenenfalls auch vor Ort, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- festgelegt und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigeneinzuhalten. Der AG kann dem vom AN auftragenArbeitsunterbrechungen verlangen, wenn dies für die Fortsetzung Qualität der Arbeiten oder die Fortsetzung Arbeit erforder- lich ist (z.B. bei widrigen Witterungsverhältnissen, in Störungssituationen zur Aufrechterhaltung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechenVer- sorgungspflichten). Der AN hat in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Verlängerung seiner Leis- tungstermine. Witterungsbedingte Arbeitsausfälle sind durch erhöhten Personal- und Geräteeinsatz aufzuholen und werden nicht gesondert vergütet. Die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erfolgt in vertraglich festgelegten Einzel- und Endfris- ten. Verzögerungen, gleich welcher Art, die der AN zu vertreten hat, müssen durch Überstunden, Mehr- schichtenarbeiten sowie Nacht- und Sonntagsarbeiten eingeholt werden. Falls erforderlich, hat der AN dafür die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Für diese Arbeiten besteht für den AN kein An- spruch auf Nachforderungen. Sollte aus vom AG verschuldeten Gründen (Bauvorleistungen) der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden können, hat vom AN eine sofortige schriftliche Anzeige zu erfolgen. Nur diese Anzeige kann den Fertigstellungstermin verschieben und die Vertragsstrafe aussetzen. Für die Einhaltung der Fertigstellungstermine übernimmt der AN die volle Gewähr. Andernfalls ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist AG berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigtMaßnahmen durch Einschaltung weiterer Firmen zu Lasten des AN zu ergreifen, dass sich um die Fertigstellung wegen Ein- haltung der Unterbrechung verzögern wirdFertigstellungstermine zu gewährleisten.

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Samples: Zusatzbedingungen

Termine. 1. Die Vereinbarung von Terminen bedarf der Schriftform. Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von SensyMIC schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 2. Der Termin verschiebt sich in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Vertragsterminplan bzw Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei SensyMIC eingeht. Die Einhaltung der Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder SensyMIC die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von SensyMIC, es sei denn, SensyMIC hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. SensyMIC ist im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. SensyMIC informiert den Besteller unverzüglich, wenn SensyMIC von ihrem Recht auf Rücktritt Xxxxxxxx macht und Fristen sind verbindlich gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück. 4. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und einzuhaltenEinfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und Lieferungen stehen unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmendem Vorbehalt, dass die vorgesehenen der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Termine eingehalten werdenLieferzeiten außer Kraft. 5. Der AG Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er SensyMIC nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 6. Sofern SensyMIC mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten geschlossen hat das Rechtund der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig ist SensyMIC nach fruchtlosem Ablauf einer von SensyMIC gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu verschiebenliefern und in Rechnung zu stellen, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wirdvom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Verschiebungen von Zwischenterminen und / Die Schadensersatz- oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des ANAufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch Besteller den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdvertreten hat.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Termine. 10.1 Die Lieferung hat zu den in der Bestellung angegebenen Terminen zu erfolgen. Ein Abgehen von den in der Bestellung angegebenen Lieferterminen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den AG. 10.2 Für die Dokumentation gilt als Lieferdatum das jeweilige Datum des Eingangsstempels des AG bzw. der Übernahmebestätigung des AG, wenn sie im Vertragsterminplan bzw Sinne der Bestellung vollständig und richtig vorgelegt wurde. Für Lieferungen und/oder Leistungen gilt als Lieferdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen Verpflichtungen des AN gemäß Bestellung einschließlich der vollständigen und richtigen Dokumentation. 10.3 Erkennt der AN, dass er die vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, den AG unter Xxxxxx der Gründe und der genauen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Aufgrund einer Verzögerung ist der AG berechtigt, Vertragsstrafen nach Artikel 12. zu verlangen. Eine darüber hinaus gehende Haftung des AN bleibt davon unberührt. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung für den AG terminliche Mitwirkungspflichten ergeben, ist der AN verpflichtet, diese nachweislich und rechtzeitig zu urgieren. Geschieht dies nicht, kann sich der AN im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Falle von Verzügen seiner Lieferungen und/oder Leistungen nicht auf verzögerte Beistellungen oder verzögerte Mitwirkungshandlungen des AG berufen. Sollte die Terminerfüllung seitens des AN trotz Urgenz durch die verspäteten Beistellungen oder Mitwirkungshandlungen des AG unmöglich sein, so verschieben sich die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich maximal um den Zeitraum des vom AG zu vertretenden Verzuges, und einzuhaltenzwar ohne Mehrkosten für den AG. Als neue Termine, die einer Vertragsstrafe unterliegen, gelten die um diesen Verzug verlängerten ursprünglichen Termine. In allen Fällen drohender oder eingetretener Verzüge ist der AN unabhängig von deren Ursache verpflichtet, seine Auftragsdurchführung so flexibel zu gestalten, dass Verzüge minimiert, beziehungsweise aufgeholt werden. Werden Maßnahmen zur Minimierung, beziehungsweise Aufholung eines vom AG zu vertretenden Verzugs ergriffen, so ist der AN berechtigt, diese Kosten dem AG in Rechnung zu stellen, sofern er den AG über diese Mehrkosten vor Ergreifung der Maßnahmen informiert, und dieser die Mehrkosten ausdrücklich akzeptiert hat. Die Ausführung Kosten für die Minimierung, beziehungsweise Aufholung eines nicht vom AG zu vertretenden Verzugs hat der Leistung ist so rechtzeitig AN zu beginnen tragen. 10.4 Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu drei Monate lang auf Kosten und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung Gefahr des AN für den AG vorzunehmen. Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit Beginn der Einlagerung auf den AG über. Dies bewirkt jedoch noch keine Abnahme nach Artikel 14 und bestätigt insbesondere noch nicht in unzumutbarer Weise erschwert wirddie vertragsgemäße Erfüllung durch den AN. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des ANTeilzahlungen, die aufgrund davon betroffener Lieferungen fällig wären, werden vom AG bei Fälligkeit bezahlt, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurdender AN die entsprechende Einlagerungsbestätigung sowie Bestätigung des Übergangs des Eigentums an den AG übermittelt, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirkenfür den AG akzeptable, kostenlose, abstrakte und unwiderrufliche Bankgarantie einer erstklassigen Bank über den fälligen Betrag dem AG übergibt. Die vom AG verschobenen Termine erhalten Im Falle der Einlagerung sind Gesamt- oder Teillieferungen nur nach ihrer Bekanntgabe schriftlicher Versandfreigabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf gestattet. Ist eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigtLagerung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten notwendig, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in gebührt dem AN dafür nach entsprechendem Nachweis der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung Ersatz der im Vertragsterminplan enthaltenen angemessenen Kosten. 10.5 Lieferungen und/oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine Leistungen vor Fälligkeit sind nur nach ihrer Bekanntgabe schriftlicher Genehmigung durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen gestattet und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdbewirken keinen vorgezogenen Anspruch auf Zahlung.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben Termine für die Leistungserbringungen werden nach Vertrags- abschluss zwischen den Parteien abgesprochen. Wird ein vereinbarter Termin nicht eingehalten, kommt XXXXXX nach schriftlicher Mahnung des Bestellers in Verzug. Vereinbarte Termine gelten unter der Bedin- gung, dass: • der Stand von allfälligen baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten einen rechtzeitigen Arbeitsbeginn und ein ungehindertes Arbeiten gestat- tet; • keine unvorhergesehenen Hindernisse auftreten, die EQUANS trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeach- tet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien oder Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Materialien, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, sowie Naturereignisse; • keine mangelhaften oder verspäteten Leistungen Dritter die Leistungserbringung behindern; • der Besteller die zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen (pönalisiertenz.B. Pläne) enthaltenen Termine rechtzeitig, vollständig und Fristen sind verbindlich inhaltlich richtig zustellt; • die Leistungen des Bestellers rechtzeitig und einzuhaltenvertragsgemäss er- bracht werden; • eventuell notwendige behördliche Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden; • der Besteller die Zahlungsbedingungen einhält. Die Ausführung Kommt EQUANS durch eine nachweislich verschuldete Verzöge- rung in Verzug, hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen zur Erbringung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werdenanzuset- zen. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es Wird diese Nachfrist aus Gründen, die EQUANS zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspä- teten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Bestel- ler keine Rechte und Ansprüche ausser den in der Sphäre Ziff. 6 ausdrücklich ge- nannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. Wird eine Vertragsstrafe für Verzug vereinbart, gilt in jedem Fall eine Obergrenze von 5% des AN liegen, zu einer Anpassung Preises der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch Verzug stehen- den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdLeistung.

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Samples: General Terms and Conditions

Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten9.1. Die Ausführung der Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung auszuführen, dass sie zum vereinbarten Termin beendet werden kann. Sämtliche vereinbarten und schriftlich festgelegten Termine (End- und Zwischentermine) sind einzuhalten und unterliegen der vertraglichen Bestimmungen Pönalregelung. 9.2. Der AN hat im Rahmen des im Vertrag vereinbarten Terminplanes einen De- tailterminplan nach Arbeitstagen auszuarbeiten, in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmendem die einzelnen Zwischen- termine dergestalt einzutragen sind, dass die vorgesehenen Fristen und Einhaltung des vertraglich fixierten Endtermins sichergestellt ist. Auch die Termine eingehalten dieses Detailterminplanes unterlie- gen der Pönalregelung. Bei der Festlegung des Detailterminplanes hat der AN die Projektleitung des AG dahingehend einzubinden, dass durch die Terminplanung sichergestellt ist, dass andere Werkunternehmer bei Erbringung deren Leistung nicht behindert werden. Der vom AN erstellte Detailterminplan wird erst durch die Unterfertigung durch die AG hat das Recht, Zwischentermine sowie bzw. dessen bevollmächtigte Vertreter Vertragsinhalt. Sollte der AN den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN Detailterminplan nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch den AG erstellen, ist dieser berechtigt, selbst – bindend für den AN – einen Detail- terminplan zu erstellen. 9.3. Wenn der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert wird oder wenn während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen eintreten, sodass die gleiche Rechtswirksamkeit wie Einhaltung der Termine der Zwischen- bzw. des Endtermins gefährdet er- scheint, hat der AN alles Zumutbare aufzubieten, um eine Terminüberschreitung zu vermeiden. Sollte der AN von einer Behinderung Kenntnis erlangen, hat er den AG von dieser ehestens, längstens jedoch innerhalb von 5 Tagen zu verständigen. 9.4. Wenn die ursprünglichen Einhaltung der vereinbarten Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung)nicht möglich ist, gelten fol- gende Bestimmungen: 9.4.1. Der AN hat Anspruch auf Verschiebung der Zwischen- bzw. des Endtermins, wenn a) er den AG verständigt hat und die Behinderung nicht in seinem Einflussbereich liegt und er alles Zumutbare unternommen hat, die Behinderung abzuwenden und/oder zu verringern; b) als Behinderungsgründe gem. Punkt a) gelten Streik, Aussperrung, Krieg, Erd- beben, nicht jedoch Witterungsverhältnisse oder sonstige abwendbare Ereignisse; c) diese schriftlich vereinbart wurde. 9.4.2. Durch die Behinderungen verlängert sich keinesfalls der für die Erbringung der Leistung des AN vorgesehene Zeitbedarf, sondern nur die vereinbarten Ter- mine um den Behinderungszeitraum. Die sich bei Berücksichtigung des Behinde- rungszeitraumes ergebenden neuen Zwischen- und Endtermine sind pönalisiert, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. 9.4.3. Behinderungen bzw. Verzögerungen welcher Art auch immer führen zu kei- ner Änderung der Verpflichtungen des AN aus dem gegenständlichen Werkver- trag. Er ist insbesondere nicht berechtigt, zur Wahrung zusätzliche Ansprüche aus diesen Um- ständen welcher Art auch immer zu stellen. 9.4.4. Ununterbrochene Stillliegezeiten von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmenmehr als sechs Wochen sind geson- dert zu vergüten, wenn die Gründe für die Stilllegung nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, in die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdfallen.

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Samples: General Terms and Conditions

Termine. Die Sofern nicht durch Bestimmungen im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhaltenUNIDO-Contract geregelt, gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2002. Die Ausführung genannten und/oder beigelegten Arbeitstermine/Terminpläne sind integrierte Bestandteile des Auftrages und sind auf Basis der Leistung nach der Beauftragung gemeinsam mit dem Auftragnehmer erstellten Detailterminpläne für das Objekt pönalisiert. Die vom Auftragnehmer verschuldete Nichterfüllung der vereinbarten Termine oder festgelegter Zwischenfristen gibt dem Auftraggeber, das Recht, nach Verstreichen einer schriftlich gesetzten Nachfrist eine Ersatzleistung durch eine Ersatzfirma auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Sollte sich der vereinbarte Arbeitsbeginn über Veranlassung des Auftraggebers verschieben, so ist so rechtzeitig der Auftragnehmer verpflichtet, zu den vereinbarten Auftragsbedingungen auf Abruf innerhalb von 14 Tagen mit den übernommenen Leistungen zu beginnen und unter Beachtung diese dann in der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werdenvorgeschriebenen Zeit fertig zu stellen. Der AG Beginn der Arbeiten hat das Recht, Zwischentermine sowie spätestens eine Woche nach Zusendung des Auftragsschreibens an den Endtermin einseitig AN zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirkenerfolgen. Die Arbeiten sind dann innerhalb des Zeitraumes September 2023 bis Dezember 2024 (15 Monate) fertigzustellen. Wetterbedingte Verschiebungen sind akzeptabel. Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit sind grundsätzlich nicht notwendig (Abends / Nachts / Samstag / Sonntag und an Feiertagen sind keine Arbeiten einzukalkulieren) Evtl. sind aber Abruch- und Stemmarbeiten, die starken und langanhaltenden Lärm erzeugen, werktags vor 8.00 morgens oder nach 17.00 abends oder in Etappen durchzuführen -je nach entsprechender Vereinbarung mit dem AG. Starker Lärm ist soweit möglich von 08.00 bis 17.00 uhr mit geeigneten Maßnahmen zu minimieren und zu vermeiden. Hierfür erfolgt jedoch vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG keine gesonderte Abgeltung. Alle entstehenden Mehrkosten sind in die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine Einheitspreise (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigtPos.1.04, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- Baustellegemeinkosten und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wirdSchutzmaßnahmen) einzurechnen.

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Samples: General Terms and Conditions