Termine. 5.1 Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. 5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. 5.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. 5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet. 5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu. 5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt. 5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Termine. 5.1 Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen 3.1. Alle genannten Lieferzeiten sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der schriftlichen Bestätigung durch unsLieferfrist ist der Eingang der Ware bei der benannten Ablieferungs- bzw. Verwendungsstelle.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund 3.2. Erkennt der Auftragnehmer, dass vorgegebene Termine nicht eingehalten werden können, so hat er dies dem Besteller unverzüglich mit Angabe von EreignissenGründen mitzuteilen. Ansprüche des Bestellers aus Verzug bleiben hiervon unberührt.
3.3. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes –insgesamt jedoch nicht mehr als 5 %– zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären.
3.4. Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir nach Ablauf einer von uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streikgesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, Aussperrungenunbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich Hat der Auftragnehmer die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung freiVerzögerung zu vertreten, so kann können wir nach unserer Xxxx Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder, nach Ablauf der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiteno.g. Nachfrist, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
5.3 Sofern dem Käufer durch 3.5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Auftragnehmer nur für die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen Dauer der Störung und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächstUmfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird solche Umstände verursachten Verzögerung bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzuverwertbar ist.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Termine. 5.1 Vereinbarungen über 3.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die vereinbarten Liefertermine und -fristen gelten nur als Richt- größe, es sei denn sie wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Voraussetzung für eine fristgemäße Lieferung ist die Erfüllung der Mitwirkungs- pflichten durch den Liefertermin bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch unsKunden. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche verlängern die Lieferzeit angemessen.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund 3.2. Geringfügige Überschreitungen von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen hat der Kunde zu akzeptieren, ohne dass deshalb die Folgen des Lieferverzugs eintreten.
3.3. Die Nichteinhaltung verbindlicher Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat.
3.4. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder an der Erfüllung des Vertrags festhalten. Hat die Agentur bereits Teilleistungen erbracht, ist der Kunde nur zum Rücktritt hinsichtlich noch ausständiger Teilleistungen berechtigt.
3.5. Im Falle höherer Gewalt oder einer unverschuldeten Betriebsstörung (auch bei unseren Geschäftspartnern, wie zB. höhere Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Verkürzung und aufgrund von EreignissenAusfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe), welche die Agentur vo- rübergehend daran hindern, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streikvereinbarten Termine und Fristen einzuhalten, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen verlängern sich diese Liefertermine und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung -fristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleitendurch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Termine. 5.1 Vereinbarungen über den Liefertermin 8.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies sowie angemessene Abhilfemaßnahme dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt. Vorzeitige Lieferung oder Leistung und Teillieferung oder -leistung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch unsZustimmung des Bestellers.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen8.2 Der Besteller hat das Recht, die uns die Lieferung wesentlich erschweren bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Leistungen vom Vertrag ganz oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streikteilweise zurückzutreten, Aussperrungenwenn offensichtlich ist, behördliche Anordnungen usw.dass der Auftragnehmer diese, auch wenn sie bei unseren Lieferanten der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist setzen würde, nicht termingerecht fertig stellen wird.
8.3 Hält der Auftragnehmer die vereinbarten Termine oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wirFristen nicht ein, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertretenso gelten für die Rechtsfolge die gesetzlichen Bestimmungen. Sie berechtigen unsSind im Falle der Kündigung bzw. des Rücktritts oder der Vornahme durch einen Dritten Unterlagen oder Gegenstände erforderlich, die Lieferung bzwder Auftragnehmer im Besitz hat, so hat er diese unverzüglich dem Besteller zu übergeben. Soweit Schutzrechte die Leistung um die Dauer durch einen Dritten behindern, ist der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Auftragnehmer verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu beschaffen.
8.4 Hält der Auftragnehmer den Leistungstermin nicht ein, so ist der Besteller ohne weitere Nachfristsetzung nach eigener Xxxx berechtigt, Nachleistung, Xxxxxxxxxxxxx statt der Leistung wegen nicht oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz wie geschuldet erbrachter Leistung zu verlangen oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich Für den Fall des Verzugs wird eine Vertragsstrafe pro angefangener Verzugswoche in Höhe von 0,5 % der Gesamtvergütung, begrenzt auf maximal 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung, vereinbart. Soweit gem. Ziffer 29.2 Schweizer Recht für diesen Vertrag gilt, beträgt die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung freimaximale Vertragsstrafe 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Die Vertragsstrafe für verspätete Leistungen wird in allen Fällen kumulativ zur Vertragserfüllung eingefordert. Die Vertragsstrafe ist dabei auf einen tatsächlich eingetretenen und geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt dem Besteller auch dann erhalten, so kann wenn er, nachdem der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden Anspruch entstanden ist, zu fordernvom Vertrag zurücktritt oder die geschuldeten Leistungen durch einen Dritten ausführen lässt. Weitere Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Terminüberschreitung bleiben hiervon unberührt.
8.5 Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistungen enthält keinen Verzicht auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnetwegen der verspäteten Leistungen zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung der Schlussrechnung.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Termine. 5.1 Vereinbarungen über 4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den Liefertermin bedürfen vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.2 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der schriftlichen Bestätigung durch unsAuftraggeber.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund 4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissenandere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als vier Wochen andauern, sind der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise Auftraggeber und der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Verlängert Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
4.4 Befindet sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung freider Auftragnehmer in Verzug, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.3 Sofern Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Käufer durch die Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und vereinbarter Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst(Liefertermine) behält sich der Auftraggeber das Recht vor, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigtSchadenersatzansprüche an den Auftragnehmer zu stellen, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch wenn diese die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden istVerzögerung schuldhaft, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungenaus Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht hat.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Termine. 5.1 Vereinbarungen über 1. Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Termi- nen durch uns setzt – abgesehen von richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung – voraus, dass alle für die Auftragsausführung relevanten kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Liefertermin bedürfen Vertragsparteien geklärt sind, und insbesondere der schriftlichen Bestätigung durch unsAuftraggeber alle ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen, Zeichnungsfreigaben, Zurverfügungstellung des für die vertraglichen Zwecke geeigneten Aufstellungsortes, Beistellungen von Ma- terial, Personal oder sonstigen Hilfsmitteln, oder die Leistung der gem. Ziff.III fälligen Zahlungen rechtzeitig erbracht hat.
5.2 Liefer- 2. Bei einer Vertragsänderung nach Absendung unserer Auftragsbestätigung gilt ausschließlich der in der neuen Auftragsbestätigung genannte Termin.
3. Wird ein vereinbarter Termin ausschließlich infolge unseres eigenen Verschuldens weder vorsätzlich noch grob fahrlässig überschritten, und Leistungsverzögerungen erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0.5% pro Woche, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig bzw. vertragsgemäß genutzt werden kann zu verlangen.
4. Ein Rücktritt des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit sich dieser selbst in Annahmeverzug befindet.
5. Die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Termine aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von EreignissenGewalt, die uns die Lieferung wesentlich erschweren Arbeitskämpfe oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streiksonstiger außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Umstände, Aussperrungenz.B. bauseitiger Behinderungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht führt zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen Verlängerung. Unabhängig davon sind wir in diesem Fall hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils Vertragsteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich zum Rücktritt berechtigt, auch wenn die Lieferzeit vorgenannten Umstände während des Verzuges oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleitenbei einem Unterlieferanten auftreten.
5.3 Sofern dem Käufer durch 6. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich außerdem um die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche Dauer des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und LeistungenAuftraggebers mit seinen uns gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Termine. 5.1 Vereinbarungen über Der AN wird die Leistungen entsprechend dem Rahmenterminplan sowie dem jeweils aktuellen Detailterminplan erbringen. Der AN wird auf Verlangen des AG einen Detailterminplan unter Beachtung der Vorgaben des Rahmenterminplans vorlegen. Der AN wird den Liefertermin bedürfen kritischen Pfad bei jeder Revision des Terminplans ausweisen. Zu der schriftlichen Bestätigung durch uns.
5.2 Liefer- Aktualisierung gehört immer die konkrete Darstellung eventueller Abweichungen von den ursprünglich angegebenen Sollterminen (Soll-Ist-Darstellung). Wenn sich Terminüberschreitungen andeuten, wird der AN dem AG dies unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissender erwarteten Dauer mitteilen. Wenn der kritische Pfad beeinträchtigt ist, muss der AN auf Verlangen des AG unverzüglich Abhilfe schaffen. Befindet sich der AN in Verzug, so dass nicht erwartet werden kann, dass die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streikvertraglich vereinbarten Termine eingehalten werden können, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ist der Behinderung zzgl. AG nach Ablauf einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Nachfrist berechtigt, nach Kündigung oder wegen Teilkündigung des noch betreffenden Leistungsteils eine Selbstvornahme zu Lasten des AN durchzuführen. Erfüllt der AN nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung freiinnerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzwhaftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächstRahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigtkann diese bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden istohne dass dies eines Vorbehalts gem. § 341 Abs. 3 BGB, zu fordern§ 11 Abs. 4 VOB/B bedarf. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche Gewährleistung des Verzuges bezogen Lieferanten erstreckt sich auch auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungenvon Unterlieferanten hergestellten Teile.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Bauvertrag
Termine. 5.1 Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen (1) Hinsichtlich der schriftlichen Bestätigung durch unsDurchführung der Werkleistungen sind allein die in der Auftragsbestätigung genannten Termine maßgeblich, es sei denn, die Parteien haben sich zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich mindestens in Textform auf andere Termine geeinigt. Die vereinbarten Termine sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
5.2 Liefer- (2) Die Einhaltung dieser Termine ist durch die rechtzeitige und Leistungsverzögerungen ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers bedingt.
(3) Bei Abänderungen des Servicevertrages verlieren die ursprünglich angegebenen Termine ihre Gültigkeit.
(4) Kommt STOPA mit der Durchführung der Werkleistungen in Verzug, ist der Auftraggeber nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Ausführung des Vertrages aus von STOPA zu vertretenden Umständen unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Hinsichtlich einer etwaigen Haftung von STOPA aufgrund Verzuges gilt Ziff.II 7.
(6) Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine wegen höherer Gewalt und aufgrund von EreignissenGewalt, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferungsbetrieben oder im Bereich der Transportmittel, gleich ob diese das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Gebiete betreffen, aus denen und/oder durch die uns hindurch die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere StreikSelbstbelieferung erfolgt, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen hat STOPA nicht zu vertreten. Sie berechtigen unsSTOPA ist berechtigt, die Lieferung bzwunter dem Servicevertrag geschuldete Werkleistung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Leistung um die Dauer Der Auftraggeber hat unter solchen Umständen keine Rechte oder Ansprüche wegen der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleitenVerzögerung.
5.3 (7) Die vorstehende Ziff. III 1 Abs. 6 gilt entsprechend bei Verzögerungen, die ihren Grund in behördlichen Auflagen haben oder durch verspätete Lieferung von Zulieferbetrieben verursacht werden.
(8) Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächstder Verzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Auftraggeber lediglich berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 0,5% vom Vertragswert des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann betroffenen Teiles der Besteller Werkleistung, maximal jedoch nicht mehr zurücktreten. Tritt als 5% vom Vertragswert des betroffenen Teiles der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes Werkleistung zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzuverlangen.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Service Agreement
Termine. 5.1 Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen (1) Hinsichtlich der schriftlichen Bestätigung durch unsDurchführung der Werkleistungen sind allein die in der Auftragsbestätigung genannten Termine maßgeblich, es sei denn, die Parteien haben sich zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich schriftlich auf andere Termine geeinigt.
5.2 Liefer- (2) Die Einhaltung dieser Termine ist durch die rechtzeitige und Leistungsverzögerungen ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers bedingt.
(3) Bei Abänderungen des Servicevertrages verlieren die ursprünglich angegebenen Termine ihre Gültigkeit.
(4) Kommt ApexToolGroup mit der Durchführung der Werkleistungen in Verzug, ist der Auftraggeber nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Ausführung des Vertrages aus von ApexToolGroup zu vertretenden Umständen unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Hinsichtlich einer etwaigen Haftung von ApexToolGroup aufgrund Verzuges gilt Ziff . II 7.
(6) Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine wegen höherer Gewalt Gewalt, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Streiks und aufgrund von EreignissenAussperrungen in eigenen Betrieben, Streiks und Aussperrungen in Auslieferungseinrichtungen, Zulieferungsbetrieben oder im Bereich der Transportmittel, gleich ob diese das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder Gebiete betreffen, aus denen und/oder durch die uns hindurch die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere StreikSelbstbelieferung erfolgt, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen hat ApexToolGroup nicht zu vertreten. Sie berechtigen unsApexToolGroup ist berechtigt, die Lieferung bzwunter dem Servicevertrag geschuldete Werkleistung nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Leistung um Der Auftraggeber wird umgehend über das Vorliegen solcher Hindernisse und die Dauer voraussichtliche Verzögerung unterrichtet. Der Auftraggeber hat unter solchen Umständen keine Rechte oder Ansprüche wegen der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleitenVerzögerung.
5.3 (7) Die vorstehende Ziff. III 1 Abs. 6 gilt entsprechend bei Verzögerungen, die ihren Grund in behördlichen Auflagen haben oder durch verspätete Lieferung von Zulieferbetrieben verursacht werden.
(8) Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächstder Verzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Auftraggeber lediglich berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 0,3% vom Vertragswert des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann betroffenen Teiles der Besteller Werkleistung, maximal jedoch nicht mehr zurücktreten. Tritt als 3% vom Vertragswert des betroffenen Teiles der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes Werkleistung zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzuverlangen.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Service Agreement
Termine. 5.1 Vereinbarungen über 2.1 Liefer- oder Fertigstellungstermine sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine. Serviceleistungen, sofern sie sich auf nicht auf Repair-Center Dienstleistungen beziehen, werden durch die LPR, soweit nichts abweichend festgelegt ist, zu den Liefertermin bedürfen jeweils gültigen Standardzeiten der schriftlichen Bestätigung LPR, Montags bis Freitags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, erbracht. Jeder Vor-Ort-Termin ist kostenpflichtig. Reaktionszeiten sind ungefähr vereinbart und können im Einzelfall (z.B. schwer erreichbarer Gerätestandort, fehlende oder verspätete Verfügbarkeit von Komponenten oder Informationen) variieren. Auch im Fall eines vereinbarten verbindlichen Liefer- oder Fertigstellungstermins ist LPR nur dann an diesen gebunden, wenn die Einhaltung nicht durch unsUmstände, die LPR nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehler von Unterlagen oder Aussetzen der Ersatzteillieferungen durch den Auftraggeber oder durch den Hersteller anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Vereinbarte Reaktionszeiten gelten nicht für Ersatzteile/Komponenten, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Produkts nicht unbedingt erforderlich sind, (z.B. Scharniere, kosmetische Teile, Rahmen- und Gehäuseteile).
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen2.2 Wir sind jederzeit berechtigt, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung vor Annahme des Angebots bzw. bis zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung um die Dauer Bonität des Käufers zu überprüfen. Bestehen aufgrund der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen Überprüfung Zweifel an der Bonität des noch nicht erfüllten Teils Käufers, sind wir berechtigt, das Angebot ganz oder teilweise abzulehnen, die Zahlungsbedingungen zu ändern und/oder von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden Bis zur Erbringung einer Sicherheitsleistung sind wir von unserer Verpflichtung frei, so kann zur Erbringung der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleitenvertraglich vereinbarten Leistung nicht verpflichtet.
5.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst2.3 Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind oder eine bereits fällige Leistung nicht wie geschuldet erbracht haben, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen; Schadensersatz steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder bei einer nicht lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer Verpflichtung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen Höhe dieser Schadensersatzhaftung ist beschränkt auf Schäden, die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungenbei Vertragsschluss typisch vorhersehbar sind.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers 2.4 Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. 2.5 Kommt der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld Auftraggeber in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurückAnnahmeverzug, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem dieser in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzuAnnahmeverzug gerät.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Service Agreement
Termine. 5.1 Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen 7.1. Alle in der schriftlichen Bestätigung durch unsBestellung angegebenen Termine verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, als Fixtermine.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund 7.2. Im Falle der Überschreitung eines Termins ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise Bestellung/vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.3 Sofern dem Käufer durch 7.3. Hält der Auftraggeber an der Erfüllung des Vertrages fest, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seinen Pönale- und Schadenersatzverpflichtungen.
7.4. Auch bei Akzeptanz einer Lieferterminverschiebung (egal ob vom Auftragnehmer verschuldet oder nicht) behält sich der Auftraggeber die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzwAnrechnung einer Pönale von 1 % des Gesamtauftragswertes pro angefangenem Werktag, maximal jedoch bis zum Gesamtauftragswert, vor. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so Diese Pönale ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche auch auf alle in der Bestellung als Fixtermine ausgewiesenen Zwischentermine anwendbar. Stichtag ist jeweils der auf den Termin folgende Arbeitstag. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch einen über die Verspätung nachweisbar ein Pönale hinausgehenden Schaden entstanden ist, vom Auftraggeber zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes Einforderung der vom Verzug betroffenen Lieferungen und LeistungenPönale entbindet den Auftragnehmer weder von dessen Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung.
5.4 Wir 7.5. Für den Fall, dass schon vor dem Liefertermin offenkundig wird, dass der Auftragnehmer nicht in der Lage sein sollte, die gegenständliche Bestellung ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig zu erfüllen, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Lieferungen/Leistungen selbst oder durch Dritte auszuführen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten sind vom Auftragnehmer zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigttragen.
5.5 Wird 7.6. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögertsonstiger Schadenersatzpflicht von allen Umständen, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnetdie geeignet sind, die rechtzeitige Erfüllung seiner Leistungspflichten zu be- oder verhindern, sofort schriftlich unterrichten.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten7.7. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurückXxxxxxxxxxxxx gelten erst dann als eingehalten, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % wenn auch die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzugesetzes- und vertragskonforme Dokumentation vollständig und korrekt geliefert ist.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Termine. 5.1 Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen 1. Zwischen Westfalia und dem Lieferanten vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Mit Ablauf des vereinbarten Liefertermins gerät der schriftlichen Bestätigung durch unsLieferant in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.
5.2 Liefer- 2. Bei Lieferungen gilt der Eingang bei der vereinbarten Empfangsstelle als rechtzeitig, bei Lieferun- gen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Werkleistungen deren Abnahme. Sollten Dokumentatio- nen, Prüfzeugnisse oder andere Unterlagen einschließlich elektronisch gespeicherter Daten zum Leis- tungsumfang gehören, gilt die Lieferung/Leistung vor deren vollständiger und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissenvertragsgemäßer Über- gabe als nicht erbracht.
3. Muss der Lieferant annehmen, die uns dass ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streikzu dem vereinbarten Termin nicht möglich ist, Aussperrungenist er verpflichtet, behördliche Anordnungen uswdies unter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Lieferverzugs anzuzeigen.
4. Bei Fristüberschreitung ist dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Liefert er inner- halb der gesetzten Nachfrist nicht, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wirist Westfalia berechtigt, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise entweder vom Vertrag zurückzutretenzurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir Ferner haftet der Lieferant für alle Westfalia aus dem Verzug entstehenden Ansprüche für Folgeschäden. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von unserer Verpflichtung frei0,2 % des Bestellwertes pro Werktag, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt höchstens jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und LeistungenGesamtbestellwertes. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs anzu- rechnen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen 5. Sollten von Westfalia notwendige bereitzustellende Unterlagen oder Beistellungen ausbleiben, kann sich der Lieferant nur darauf berufen, wenn er die Unterlagen oder Beistellungen schriftlich mit ange- messener Nachfrist angemahnt und Teilleistungen jederzeit berechtigtdiese nicht innerhalb dieser Nachfrist erhalten hat.
5.5 Wird bei Lieferungen 6. Im Falle vorzeitiger Lieferung/Leistung behält sich Westfalia vor, die Ware an den Lieferanten auf Wunsch dessen Kosten zurückzusenden. Sollte Westfalia eine vorzeitige Lieferung/Leistung annehmen, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich Lieferanten. Der Lieferant kann die Zahlung jedoch erst zum vertraglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnetFälligkeitstermin verlangen.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Termine. 5.1 Vereinbarungen über Termine sind strikt einzuhalten. Lieferungen vor Fälligkeit sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Liefertermin bedürfen AG gestattet und bewirken keine vorgezogenen Ansprüche auf Zahlung. Erkennt der schriftlichen Bestätigung durch uns.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von EreignissenAN, dass er die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Termine nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, den AG unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu vertretensetzen. Sie berechtigen unsFür Lieferungen und Leistungen gilt als Lieferdatum das Datum der vollständigen Durchführung der jeweiligen Verpflichtungen des AN gemäß Bestellung einschließlich der vollständigen und richtigen Dokumentation. Wenn der AN die in der Bestellung vereinbarten Fristen, die Lieferung Zwischen- oder Endtermine nicht einhält, hat er bis zum tatsächlichen Lieferdatum folgende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls auch von den laufenden Rechnungen bzw. von den Forderungen des AN in Abzug gebracht werden. Alle Bedingungen gelten nebeneinander. - Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zzglinkl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen Engineering-leistungen: 1% je angefangener Verzugswoche, maximal 10 % des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt Gesamtbestellwertes; - Dokumentation: 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu je angefangener Verzugswoche, maximal 5 % des Rechnungswertes Gesamtbestellwertes; Die Verpflichtung zur Zahlung einer Verzugsstrafe entsteht für den AN mit dem Eintritt des objektiven Verzuges, wobei es auf ein Verschulden des AN nicht ankommt. Bei mangelhafter Lieferung/Leistung unterliegt die Zeit zwischen deren Übernahme und der vom Verzug betroffenen Lieferungen Mängelrüge durch den AG jedoch keiner Vertragsstrafe. Vorbehalte des AG bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlich. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht von seiner Erfüllungsverpflichtung und Leistungendaraus resultierenden Haftungen. Dem AG ist die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden tatsächlichen Schadens unbenommen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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Samples: Bestellvertrag
Termine. 5.1 Vereinbarungen über Termine sind strikt einzuhalten. Lieferungen vor Fälligkeit sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Liefertermin bedürfen AG gestattet und bewirken keine vorgezogenen Ansprüche auf Zahlung. Erkennt der schriftlichen Bestätigung durch uns.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von EreignissenAN, dass er die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Termine nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, den AG unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu vertretensetzen. Sie berechtigen unsFür Lieferungen und Leistungen gilt als Lieferdatum das Datum der vollständigen Durchführung der jeweiligen Verpflichtungen des AN gemäß Bestellung einschließlich der vollständigen und richtigen Dokumentation. Wenn der AN die in der Bestellung vereinbarten Fristen, die Lieferung Zwischen- oder Endtermine nicht einhält, hat er bis zum tatsächlichen Lieferdatum folgende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls auch von den laufenden Rechnungen bzw. von den Forderungen des AN in Abzug gebracht werden. Alle Bedingungen gelten nebeneinander. - Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zzglinkl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen Engineering-leistungen: 1% je angefangener Verzugswoche, maximal 10 % des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt Gesamtbestellwertes; - Dokumentation: 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu je angefangener Verzugswoche, maximal 5 % des Rechnungswertes Gesamtbestellwertes; Die Verpflichtung zur Zahlung einer Verzugs-strafe entsteht für den AN mit dem Eintritt des objektiven Verzuges, wobei es auf ein Verschulden des AN nicht ankommt. Bei mangelhafter Lieferung/Leistung unterliegt die Zeit zwischen deren Übernahme und der vom Verzug betroffenen Lieferungen Mängelrüge durch den AG jedoch keiner Vertragsstrafe. Vorbehalte des AG bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlich. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht von seiner Erfüllungsverpflichtung und Leistungendaraus resultierenden Haftungen. Dem AG ist die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden tatsächlichen Schadens unbenommen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
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