Tierhaltung. 13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
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Tierhaltung. 13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers Be- herbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
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Tierhaltung. 13.1 15.1 Tiere dürfen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers Gastwirtes und allenfalls gegen eine besondere Vergütung Vergütung in den Beherbergungsbetrieb Bewirtungsbetrieb gebracht werden.
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