Common use of Todesfall-Leistung Clause in Contracts

Todesfall-Leistung. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 9 VI. verwiesen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervor- gerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.

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Samples: www.aidworkerinsurance.com, www.dr-walter.com

Todesfall-Leistung. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung Geltendma- chung wird auf § 9 VI. verwiesen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervor- gerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.

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Samples: www.dr-walter.com

Todesfall-Leistung. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall Todes- fall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 9 VI. verwiesen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervor- gerufenen Unfall- ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil An- teil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.

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Samples: jhdversicherungen.de

Todesfall-Leistung. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 9 VI. verwiesen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervor- gerufenen Unfallereig- nis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens min- destens 25 % beträgt.

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Samples: www.sportbund-pfalz.de