Common use of Treuhandvertrag Clause in Contracts

Treuhandvertrag. Angebot auf Abschluss eines Vertrages über Treuhandtätigkeiten im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen zur Immobilienfinanzierung - im Folgenden „Treuhandvertrag“ genannt - zwischen geboren am - im Folgenden „Nachrangdarlehensgeber“ genannt - und Elbtreuhand Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbH, Xxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch ihren Prokuristen Xxxxx Xxxxxx Xxxxx - Im Folgenden „Treuhänderin“ genannt - § 1 Bindung an den Nachrangdarlehensvertrag Das Angebot der Treuhänderin zum Abschluss des Treuhandvertrages ist jeweils an das Angebot der Nachrangdarlehensnehmerin gemäß dem Nachrangdarlehensvertrag (siehe unter Ziff. 1 der Angebotsunterlagen) gekoppelt. Das Angebot der Treuhänderin endet ebenso wie das der Nachrangdarlehensnehmerin mit Ablauf der in § 1 Abs. 2 des Nachrangdarlehensvertrages geregelten Funding-Frist bzw. Aktualisierten Funding-Frist und kann nur zusammen mit dem Angebot der Nachrangdarlehensnehmerin angenommen werden (siehe Annahmeformular unter Ziff. 4 der Angebotsunterlagen). § 2 Beauftragung der Treuhänderin Der Nachrangdarlehensgeber beauftragt die Treuhänderin mit der wirtschaftlichen Wahrnehmung folgender Aufgaben: (1) Die Treuhänderin prüft die Auszahlungsvoraussetzungen und erteilt gegenüber secupay die Freigabe der Nachrangdarlehen zur Auszahlung an die Nachrangdarlehensnehmerin, soweit (a) innerhalb der Funding-Frist oder der Aktualisierten Funding-Frist dieser Nachrangdarlehensvertrag und der Treuhandvertrag geschlossen, diese jeweils nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wurden sowie der vereinbarte Nachrangdarlehensbetrag dem Treuhandkonto bei der secupay innerhalb der Einzahlungsfrist vollständig gutgeschrieben und dort belassen wurde; und (b) die Nachrangsicherheiten gemäß § 8 des Nachrangdarlehensvertrags und eine Elektronische Kopie einer Erklärung der Exporo AG zur Freigabe der Nachrangdarlehen der Treuhänderin vorliegen, wobei die Treuhänderin diese Erklärung keiner weiterführenden Prüfung unterzieht. Daneben unterstützt die Treuhänderin bei der Abwicklung der unter dem Nachrangdarlehensvertrag vereinbarten Zahlungen, die die Parteien des Nachrangdarlehensvertrages einander schulden. (2) Die Treuhänderin übernimmt für die gemäß § 741 BGB berechtigten Nachrangdarlehensgeber zu deren Gunsten treuhänderisch das Halten und Verwalten der unter § 8 des Nachrangdarlehensvertrags aufgeführten Nachrangsicherheiten und hat die Nachrangsicherheiten stets streng getrennt von ihrem eigenen oder anderweitig treuhänderisch verwalteten Vermögen zu halten. Sie ist in diesem Zusammenhang beauftragt und, unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB, bevollmächtigt, alle damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen und bei Eintreten eines Verwertungsfalles die Verwertung der unter § 8 des Nachrangdarlehensvertrags aufgeführten Nachrangsicherheiten unter Beachtung der qualifizierten Nachrangabrede (§§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 4 des Nachrangdarlehensvertrages) durchzuführen, wobei ihr hinsichtlich der Reihenfolge der Verwertung ein Ermessen zusteht. Soweit dies nicht untunlich ist, wird die Treuhänderin die Verwertung mit angemessener Frist androhen. Einen danach etwa vorhandenen Verwertungserlös hat die Treuhänderin, nach Begleichung von Kosten der Verwertung, über die Secupay an die Nachrangdarlehensgeber im anteiligen Verhältnis der Höhe ihrer Beteiligung an dem für das Projekt von der Nachrangdarlehensnehmerin bei den Nachrangdarlehnsgebern aufgenommenen Nachrangdarlehenskapital auszukehren. (3) Die Treuhänderin ist zur Sicherheitenfreigabe (einschließlich etwaiger Registerlöschung) nach § 8 Abs. 3 des Nachrangdarlehensvertrages verpflichtet. (4) Für den Fall, dass eine der auflösenden Bedingungen gemäß § 10 des Nachrangdarlehensvertrags eingetreten ist, wird, soweit in diesen Fällen der Nachrangdarlehensbetrag dem Treuhandkonto bereits gutgeschrieben und auf diesem belassen wurde, die secupay unverzüglich nach Beauftragung durch die Treuhänderin oder Exporo das Nachrangdarlehen in voller Höhe an den Nachrangdarlehensgeber erstatten. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Nachrangdarlehensvertrages finden in diesem Fall keine Anwendung. (5) Auf Aufforderung des Nachrangdarlehensgebers hin sich mit der Nachrangdarlehensnehmerin und/oder der Exporo AG in Verbindung zu setzen, um sich im Sinne § 4 Abs. 2 Satz 2 des Nachrangdarlehensvertrages nach dem aktuellen Stand des Projektes zu erkundigen und um Zustimmungen nach § 8 des Nachrangdarlehensvertrages zu erteilen, soweit im Interesse des Nachrangdarlehensgebers erforderlich. (6) Eine finanzwirtschaftliche oder rechtliche Prüfung oder Beratung ist ausdrücklich nicht beauftragt und wird seitens des Nachrangdarlehensgebers auch nicht von der Treuhänderin erwartet. Soweit der Nachrangdarlehensgeber nicht selbst die finanzwirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse zum Abschluss der in diesen Angebotsunterlagen enthaltenen Verträgen bzw. zur Beurteilung der und Investition in die in diesen Angebotsunterlagen angebotenen Vermögensanlage hat, steht es im freien Ermessen des Nachrangdarlehensgebers, auf eigene Kosten eine solche fachliche Beratung vor verbindlicher Investition in die Vermögensanlage einzuholen. (7) Die Treuhänderin darf auf die Informationen, die sie von der Exporo AG und/oder dem Nachrangdarlehensnehmer erhält vertrauen und ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen. (8) Sofern die Nachrangdarlehensnehmerin ihren (Rück-

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag

Treuhandvertrag. Angebot auf Abschluss eines Vertrages über Treuhandtätigkeiten im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen zur Immobilienfinanzierung - im Folgenden „Treuhandvertrag“ genannt - zwischen geboren am - im Folgenden „Nachrangdarlehensgeber“ genannt - und Elbtreuhand Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbH, Xxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch ihren Prokuristen Xxxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxx. - Im Folgenden „Treuhänderin“ genannt - § 1 Bindung an den Nachrangdarlehensvertrag Das Angebot der Treuhänderin zum Abschluss des Treuhandvertrages ist jeweils an das Angebot der Nachrangdarlehensnehmerin gemäß dem Nachrangdarlehensvertrag (siehe unter Ziff. 1 der Angebotsunterlagen) gekoppelt. Das Angebot der Treuhänderin endet ebenso wie das der Nachrangdarlehensnehmerin mit Ablauf der in § 1 Abs. 2 des Nachrangdarlehensvertrages geregelten Funding-Frist bzw. Aktualisierten Funding-Frist und kann nur zusammen mit dem Angebot der Nachrangdarlehensnehmerin angenommen werden (siehe Annahmeformular unter Ziff. 4 der Angebotsunterlagen). § 2 Beauftragung der Treuhänderin Der Nachrangdarlehensgeber beauftragt die Treuhänderin mit der wirtschaftlichen Wahrnehmung folgender Aufgaben: (1) Die Treuhänderin prüft die Auszahlungsvoraussetzungen und erteilt gegenüber secupay die Freigabe der Nachrangdarlehen zur Auszahlung an die Nachrangdarlehensnehmerin, soweit (a) innerhalb der Funding-Frist oder der Aktualisierten Funding-Frist dieser Nachrangdarlehensvertrag und der Treuhandvertrag geschlossen, diese jeweils nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wurden sowie der vereinbarte Nachrangdarlehensbetrag dem Treuhandkonto bei der secupay innerhalb der Einzahlungsfrist vollständig gutgeschrieben und dort belassen wurde; und (b) die Nachrangsicherheiten gemäß § 8 des Nachrangdarlehensvertrags und eine Elektronische elektronische Kopie einer Erklärung der Exporo AG zur Freigabe der Nachrangdarlehen der Treuhänderin vorliegen, wobei die Treuhänderin diese Erklärung keiner weiterführenden Prüfung unterzieht. Daneben unterstützt die Treuhänderin bei der Abwicklung der unter dem Nachrangdarlehensvertrag vereinbarten Zahlungen, die die Parteien des Nachrangdarlehensvertrages einander schulden. (2) Die Treuhänderin übernimmt für die gemäß § 741 BGB berechtigten Nachrangdarlehensgeber zu deren Gunsten treuhänderisch das Halten und Verwalten der unter § 8 des Nachrangdarlehensvertrags aufgeführten Nachrangsicherheiten und hat die Nachrangsicherheiten stets streng getrennt von ihrem eigenen oder anderweitig treuhänderisch verwalteten Vermögen zu halten. Sie ist in diesem Zusammenhang beauftragt und, unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB, bevollmächtigt, alle damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen und bei Eintreten eines Verwertungsfalles die Verwertung der unter § 8 des Nachrangdarlehensvertrags aufgeführten Nachrangsicherheiten unter Beachtung der qualifizierten Nachrangabrede (§§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 4 des Nachrangdarlehensvertrages) durchzuführen, wobei ihr hinsichtlich der Reihenfolge der Verwertung ein Ermessen zusteht. Soweit dies nicht untunlich ist, wird die Treuhänderin die Verwertung mit angemessener Frist androhen. Einen danach etwa vorhandenen Verwertungserlös hat die Treuhänderin, nach Begleichung von Kosten der Verwertung, über die Secupay an die Nachrangdarlehensgeber im anteiligen Verhältnis der Höhe ihrer Beteiligung an dem für das Projekt von der Nachrangdarlehensnehmerin bei den Nachrangdarlehnsgebern aufgenommenen Nachrangdarlehenskapital auszukehren. (3) Die Treuhänderin ist zur Sicherheitenfreigabe (einschließlich etwaiger Registerlöschung) nach § 8 Abs. 3 des Nachrangdarlehensvertrages verpflichtet. (4) Für den Fall, dass eine der auflösenden Bedingungen gemäß § 10 des Nachrangdarlehensvertrags eingetreten ist, wird, soweit in diesen Fällen der Nachrangdarlehensbetrag dem Treuhandkonto bereits gutgeschrieben und auf diesem belassen wurde, die secupay unverzüglich nach Beauftragung durch die Treuhänderin oder Exporo das Nachrangdarlehen in voller Höhe an den Nachrangdarlehensgeber erstatten. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Nachrangdarlehensvertrages finden in diesem Fall keine Anwendung. (5) Auf Aufforderung des Nachrangdarlehensgebers hin sich mit der Nachrangdarlehensnehmerin und/oder der Exporo AG in Verbindung zu setzen, um sich im Sinne § 4 Abs. 2 Satz 2 des Nachrangdarlehensvertrages nach dem aktuellen Stand des Projektes zu erkundigen und um Zustimmungen nach § 8 des Nachrangdarlehensvertrages zu erteilen, soweit im Interesse des Nachrangdarlehensgebers erforderlich. (6) Eine finanzwirtschaftliche oder rechtliche Prüfung oder Beratung ist ausdrücklich nicht beauftragt und wird seitens des Nachrangdarlehensgebers auch nicht von der Treuhänderin erwartet. Soweit der Nachrangdarlehensgeber nicht selbst die finanzwirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse zum Abschluss der in diesen Angebotsunterlagen enthaltenen Verträgen bzw. zur Beurteilung der und Investition in die in diesen Angebotsunterlagen angebotenen Vermögensanlage hat, steht es im freien Ermessen des Nachrangdarlehensgebers, auf eigene Kosten eine solche fachliche Beratung vor verbindlicher Investition in die Vermögensanlage einzuholen. (7) Die Treuhänderin darf auf die Informationen, die sie von der Exporo AG und/oder dem Nachrangdarlehensnehmer erhält vertrauen und ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen. (8) Sofern die Nachrangdarlehensnehmerin ihren (Rück-

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag

Treuhandvertrag. Angebot auf Abschluss eines Vertrages über Treuhandtätigkeiten im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen zur Immobilienfinanzierung - im Folgenden „Treuhandvertrag“ genannt - zwischen geboren am - im Folgenden „Nachrangdarlehensgeber“ genannt - und Elbtreuhand Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbH, Xxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch ihren Prokuristen Xxxxx Xxxxxx Xxxxx - Im Folgenden „Treuhänderin“ genannt - § 1 Bindung an den Nachrangdarlehensvertrag Das Angebot der Treuhänderin zum Abschluss des Treuhandvertrages ist jeweils an das Angebot der Nachrangdarlehensnehmerin gemäß dem Nachrangdarlehensvertrag (siehe unter Ziff. 1 der Angebotsunterlagen) gekoppelt. Das Angebot der Treuhänderin endet ebenso wie das der Nachrangdarlehensnehmerin mit Ablauf der in § 1 Abs. 2 des Nachrangdarlehensvertrages geregelten Funding-Frist bzw. Aktualisierten Funding-Frist und kann nur zusammen mit dem Angebot der Nachrangdarlehensnehmerin angenommen werden (siehe Annahmeformular unter Ziff. 4 der Angebotsunterlagen). § 2 Beauftragung der Treuhänderin Der Nachrangdarlehensgeber beauftragt die Treuhänderin mit der wirtschaftlichen Wahrnehmung folgender Aufgaben: (1) Die Treuhänderin prüft die Auszahlungsvoraussetzungen und erteilt gegenüber secupay die Freigabe der Nachrangdarlehen zur Auszahlung an die Nachrangdarlehensnehmerin, soweit (a) innerhalb der Funding-Frist oder der Aktualisierten Funding-Frist dieser Nachrangdarlehensvertrag und der Treuhandvertrag geschlossen, diese jeweils nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wurden sowie der vereinbarte Nachrangdarlehensbetrag dem Treuhandkonto bei der secupay innerhalb der Einzahlungsfrist vollständig gutgeschrieben und dort belassen wurde; und (b) die Nachrangsicherheiten gemäß § 8 des Nachrangdarlehensvertrags und eine Elektronische Kopie einer Erklärung der Exporo AG zur Freigabe der Nachrangdarlehen der Treuhänderin vorliegen, wobei die Treuhänderin diese Erklärung keiner weiterführenden Prüfung unterzieht. Daneben unterstützt die Treuhänderin bei der Abwicklung der unter dem Nachrangdarlehensvertrag vereinbarten Zahlungen, die die Parteien des Nachrangdarlehensvertrages einander schulden. (2) Die Treuhänderin übernimmt für die gemäß § 741 BGB berechtigten Nachrangdarlehensgeber zu deren Gunsten treuhänderisch das Halten und Verwalten der unter § 8 des Nachrangdarlehensvertrags aufgeführten Nachrangsicherheiten und hat die Nachrangsicherheiten stets streng getrennt von ihrem eigenen oder anderweitig treuhänderisch verwalteten Vermögen zu halten. Sie ist in diesem Zusammenhang beauftragt und, unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB, bevollmächtigt, alle damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen und bei Eintreten eines Verwertungsfalles die Verwertung der unter § 8 des Nachrangdarlehensvertrags aufgeführten Nachrangsicherheiten unter Beachtung der qualifizierten Nachrangabrede (§§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 4 des Nachrangdarlehensvertrages) durchzuführen, wobei ihr hinsichtlich der Reihenfolge der Verwertung ein Ermessen zusteht. Soweit dies nicht untunlich ist, wird die Treuhänderin die Verwertung mit angemessener Frist androhen. Einen danach etwa vorhandenen Verwertungserlös hat die Treuhänderin, nach Begleichung von Kosten der Verwertung, über die Secupay an die Nachrangdarlehensgeber im anteiligen Verhältnis der Höhe ihrer Beteiligung an dem für das Projekt von der Nachrangdarlehensnehmerin bei den Nachrangdarlehnsgebern aufgenommenen Nachrangdarlehenskapital auszukehren. (3) Die Treuhänderin ist zur Sicherheitenfreigabe (einschließlich etwaiger Registerlöschung) nach § 8 Abs. 3 des Nachrangdarlehensvertrages verpflichtet. (4) Für den Fall, dass eine der auflösenden Bedingungen gemäß § 10 des Nachrangdarlehensvertrags eingetreten ist, wird, soweit in diesen Fällen der Nachrangdarlehensbetrag dem Treuhandkonto bereits gutgeschrieben und auf diesem belassen wurde, die secupay unverzüglich nach Beauftragung durch die Treuhänderin oder Exporo das Nachrangdarlehen in voller Höhe an den Nachrangdarlehensgeber erstatten. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Nachrangdarlehensvertrages finden in diesem Fall keine Anwendung. (5) Auf Aufforderung des Nachrangdarlehensgebers hin sich mit der Nachrangdarlehensnehmerin und/oder der Exporo AG in Verbindung zu setzen, um sich im Sinne § 4 Abs. 2 Satz 2 des Nachrangdarlehensvertrages nach dem aktuellen Stand des Projektes zu erkundigen und um Zustimmungen nach § 8 des Nachrangdarlehensvertrages zu erteilen, soweit im Interesse des Nachrangdarlehensgebers erforderlich. (6) Eine finanzwirtschaftliche oder rechtliche Prüfung oder Beratung ist ausdrücklich nicht beauftragt und wird seitens des Nachrangdarlehensgebers auch nicht von der Treuhänderin erwartet. Soweit der Nachrangdarlehensgeber nicht selbst die finanzwirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse zum Abschluss der in diesen Angebotsunterlagen enthaltenen Verträgen bzw. zur Beurteilung der und Investition in die in diesen Angebotsunterlagen angebotenen Vermögensanlage hat, steht es im freien Ermessen des Nachrangdarlehensgebers, auf eigene Kosten eine solche fachliche Beratung vor verbindlicher Investition in die Vermögensanlage einzuholen. (7) Die Treuhänderin darf auf die Informationen, die sie von der Exporo AG und/oder dem Nachrangdarlehensnehmer erhält vertrauen und ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen. (8) Sofern die Nachrangdarlehensnehmerin ihren (Rück-

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag

Treuhandvertrag. Angebot Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag Maritim Vertriebs GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxxxx + Partner Partnerschaftsgesellschaft, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx 1. Die Anleiheschuldnerin wird eine besicherte Anleihe (nachfolgend „Anleihe 2014/2016“ ge- nannt) im Nennbetrag von bis zu EUR 25 Mio. begeben. Grundlage der Anleihe 2014/2016 sind die als Anlage 1 beigefügten Anleihebedingungen, die wesentlicher Bestandteil dieses Treu- handvertrages sind. Die Ansprüche der jeweiligen Inhaber der Anleihe 2014/2016 (nachfolgend „Anleihegläubiger“ genannt) auf Abschluss eines Vertrages über Treuhandtätigkeiten Rückzahlung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen gemäß 2. Die Anleiheschuldnerin tritt zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Anleihebedingungen sowie zur Sicherung der Zahlung von Zinsen gemäß § 2 der Anleihebedingungen sämtliche laufenden sowie künftigen Vermö- gensrechte, insbesondere sämtliche Zahlungsansprüche, Abfindungs-, Ausscheidens- und Li- quidationsguthaben, Entnahmen, Ansprüche im Zusammenhang mit Gesellschafterkonten so- wie alle sonstigen Guthaben und Rückzahlungen zugunsten der Anleihegläubiger an den Nachrangdarlehen zur Immobilienfinanzierung - Treu- händer ab. Die Sicherungsabtretungen sind den Drittschuldnern gegenüber offenzulegen. 3. Die in Ziff. 1. und 2. genannten Sicherungsrechte (nachfolgend „Sicherheiten“ oder „Siche- rungsrechte“ genannt) werden im Folgenden „Treuhandvertrag“ genannt - zwischen geboren am - Außenverhältnis zugunsten des Treuhänders mit der Maß- gabe bestellt, dass der Treuhänder diese Sicherungsrechte im Folgenden „Nachrangdarlehensgeber“ genannt - Innenverhältnis ausschließlich zugunsten der Anleihegläubiger verwaltet. Die Anleihegläubiger bilden im Innenverhältnis eine Bruchteilsgemeinschaft bezüglich dieser Sicherungen. 4. Aufgabe des Treuhänders ist es, die vorgenannten Sicherheiten unter Mitwirkung der Anleihe- schuldnerin zu bestellen und Elbtreuhand Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mbHsie nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages und der Anleihebedingungen im Interesse der Anleihegläubiger zu verwalten sowie, Xxxxxxxxxxx 000falls die Vo- raussetzungen hierfür vorliegen, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch ihren Prokuristen Xxxxx Xxxxxx Xxxxx - Im Folgenden „Treuhänderin“ genannt - § 1 Bindung an den Nachrangdarlehensvertrag Das Angebot der Treuhänderin zum Abschluss freizugeben oder zu verwerten. 5. Gegenstand des Treuhandvertrages ist jeweils an das Angebot auch die sog. Mittelverwendungskontrolle zur Überwa- chung und Freigabe bestimmter Verfügungen der Nachrangdarlehensnehmerin gemäß dem Nachrangdarlehensvertrag (siehe unter ZiffAnleiheschuldnerin über den Emissionserlös. 1 Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: 1. Der Treuhänder führt seine Tätigkeiten auf der Angebotsunterlagen) gekoppeltGrundlage dieses Vertrages aus. 2. Das Angebot Der Treuhänder hat den Emissionserlös als Treuhandvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. Gleiches gilt für sämtliche Geldbeträge, welche der Treuhänderin endet ebenso wie das Treuhänder im Rahmen der Nachrangdarlehensnehmerin mit Ablauf Sicherheitenverwaltung vereinnahmt. Zu diesem Zwecke hat der in § 1 Abs. 2 des Nachrangdarlehensvertrages geregelten Funding-Frist bzw. Aktualisierten Funding-Frist und kann nur zusammen Treuhänder ein gesondertes Treuhandkonto zu errichten, welches ausdrücklich mit dem Angebot der Nachrangdarlehensnehmerin angenommen Ver- merk „Treuhand Anleihe 2014/2016“ gekennzeichnet ist. 3. Die Sicherheiten werden (siehe Annahmeformular unter Ziff. 4 der Angebotsunterlagen). § 2 Beauftragung der Treuhänderin Der Nachrangdarlehensgeber beauftragt die Treuhänderin im Außenverhältnis zugunsten des Treuhänders mit der wirtschaftlichen Wahrnehmung folgender Aufgaben:Maßgabe bestellt, dass der Treuhänder die Sicherheiten im Innenverhältnis auf Grundlage dieses Treu- handvertrages ausschließlich treuhänderisch für Rechnung der Anleihegläubiger hält. (1) Die Treuhänderin prüft 4. Aufgabe des Treuhänders ist es, die Auszahlungsvoraussetzungen und erteilt gegenüber secupay Sicherheiten unter Mitwirkung der Anleiheschuldnerin zu bestellen, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages im Interesse der Anleihegläubi- ger zu halten, zu verwalten, sowie, falls die Freigabe der Nachrangdarlehen zur Auszahlung an die Nachrangdarlehensnehmerin, soweit (a) innerhalb der Funding-Frist oder der Aktualisierten Funding-Frist dieser Nachrangdarlehensvertrag und der Treuhandvertrag geschlossen, diese jeweils nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wurden sowie der vereinbarte Nachrangdarlehensbetrag dem Treuhandkonto bei der secupay innerhalb der Einzahlungsfrist vollständig gutgeschrieben und dort belassen wurde; und (b) die Nachrangsicherheiten gemäß § 8 des Nachrangdarlehensvertrags und eine Elektronische Kopie einer Erklärung der Exporo AG zur Freigabe der Nachrangdarlehen der Treuhänderin Voraussetzungen hierfür vorliegen, wobei die Treuhänderin diese Erklärung keiner weiterführenden Prüfung unterzieht. Daneben unterstützt die Treuhänderin bei freizugeben o- der Abwicklung der unter dem Nachrangdarlehensvertrag vereinbarten Zahlungen, die die Parteien des Nachrangdarlehensvertrages einander schuldenzu verwerten. (2) Die Treuhänderin übernimmt für die gemäß § 741 BGB berechtigten Nachrangdarlehensgeber zu deren Gunsten treuhänderisch das Halten und Verwalten der unter § 8 des Nachrangdarlehensvertrags aufgeführten Nachrangsicherheiten und hat die Nachrangsicherheiten stets streng getrennt von ihrem eigenen oder anderweitig treuhänderisch verwalteten Vermögen zu halten5. Sie Der Treuhänder ist in diesem Zusammenhang beauftragt undbefugt, unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB, bevollmächtigt, alle damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen und bei Eintreten eines Verwertungsfalles die Verwertung der unter § 8 des Nachrangdarlehensvertrags aufgeführten Nachrangsicherheiten unter Beachtung der qualifizierten Nachrangabrede (§§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 4 des Nachrangdarlehensvertrages) durchzuführen, wobei ihr hinsichtlich der Reihenfolge der Verwertung ein Ermessen zusteht. Soweit dies nicht untunlich ist, wird die Treuhänderin die Verwertung mit angemessener Frist androhen. Einen danach etwa vorhandenen Verwertungserlös hat die Treuhänderin, nach Begleichung von Kosten der Verwertung, Vorgaben dieses Vertrages uneingeschränkt über die Secupay an die Nachrangdarlehensgeber im anteiligen Verhältnis der Höhe ihrer Beteiligung an dem für das Projekt von der Nachrangdarlehensnehmerin bei den Nachrangdarlehnsgebern aufgenommenen Nachrangdarlehenskapital auszukehrenSicherheiten zu verfügen. (3) 6. Die Treuhänderin Sicherheiten werden zwischen den Parteien auf der Grundlage dieses Vertrages bestellt. Sicherungszweck ist zur Sicherheitenfreigabe (einschließlich etwaiger Registerlöschung) nach § 8 Abs. 3 des Nachrangdarlehensvertrages verpflichtetstets die Besicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger. (4) Für den Fall, dass eine der auflösenden Bedingungen gemäß § 10 des Nachrangdarlehensvertrags eingetreten ist, wird, soweit in diesen Fällen der Nachrangdarlehensbetrag dem Treuhandkonto bereits gutgeschrieben und auf diesem belassen wurde, die secupay unverzüglich nach Beauftragung durch die Treuhänderin oder Exporo das Nachrangdarlehen in voller Höhe an den Nachrangdarlehensgeber erstatten. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Nachrangdarlehensvertrages finden in diesem Fall keine Anwendung. (5) Auf Aufforderung des Nachrangdarlehensgebers hin sich mit der Nachrangdarlehensnehmerin und/oder der Exporo AG in Verbindung zu setzen, um sich im Sinne § 4 Abs. 2 Satz 2 des Nachrangdarlehensvertrages nach dem aktuellen Stand des Projektes zu erkundigen und um Zustimmungen nach § 8 des Nachrangdarlehensvertrages zu erteilen, soweit im Interesse des Nachrangdarlehensgebers erforderlich. (6) Eine finanzwirtschaftliche oder rechtliche Prüfung oder Beratung ist ausdrücklich nicht beauftragt und wird seitens des Nachrangdarlehensgebers auch nicht von der Treuhänderin erwartet. Soweit der Nachrangdarlehensgeber nicht selbst die finanzwirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse zum Abschluss der in diesen Angebotsunterlagen enthaltenen Verträgen bzw. zur Beurteilung der und Investition in die in diesen Angebotsunterlagen angebotenen Vermögensanlage hat, steht es im freien Ermessen des Nachrangdarlehensgebers, auf eigene Kosten eine solche fachliche Beratung vor verbindlicher Investition in die Vermögensanlage einzuholen. (7) Die Treuhänderin darf auf die Informationen, die sie von der Exporo AG und/oder dem Nachrangdarlehensnehmer erhält vertrauen und ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen. (8) Sofern die Nachrangdarlehensnehmerin ihren (Rück-

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Samples: Wertpapierprospekt