Trinkwassererwärmungsanlagen - Kenndaten Musterklauseln

Trinkwassererwärmungsanlagen - Kenndaten. Die Auswahl der Trinkwassererwärmungsanlage – geschlossene Speicherwassererwärmer, Speicherladesysteme oder Durchflusssysteme - deren Leistung und Wasserinhalt ist in Abhängigkeit von der Verbrauchsstruktur des Kunden (Nutzungszeiten, Spitzenwassermenge, erforderliche Temperaturen etc.) nach den geltenden Regeln der Technik (u.a. DIN 4753, DIN 4708, DVGW VP 670) festzulegen. Die Trinkwassererwärmungsanlage ist für eine maximale Wassertemperatur (Zapftemperatur) von 60 °C auszulegen und abzusichern. Das Zirkulationssystem ist so zu erstellen und zu betreiben, dass die Wassertemperatur im System 55 °C aus hygienischen Gründen nicht unterschreitet (siehe hierzu auch DVGW-Arbeitsblatt W 551 Ausgabe April 2004). Der hydraulische Abgleich der Zirkulation ist daher zwingend erforderlich. Trinkwassertemperaturen über 60 °C sind hingegen nicht sinnvoll und zu vermeiden, da sie nur eine erhöhte Ausfällung von Karbonathärte verursachen. Bei derartigen Temperaturen sind zumindest in jedem Fall Maßnahmen gegen Steinbildung zu treffen (s. a. DIN 1988 Teil 7). Die Folge derartig hoher Temperaturen sind, dass die Übertragungsflächen „verkalken“ mit allen negativen Auswirkungen wie z. B. Verschlechterung des Gütegrades des Wärmeüberträgers und erhöhte Druckverluste bis hin zur Unbrauchbarkeit. Es ist zu beachten, dass im Primärnetz mit einer minimalen Netzvorlauftemperatur von 65°C gefahren werden kann. Heizwasser bis zu einer Außentemperatur von ungefähr + 5 °C die Mindestvorlauftemperatur (Sockeltemperatur) 70 °C beträgt, d.h. theoretisch ist im Xxxxxx nur eine Trinkwassertemperatur von max. 70 °C zu erreichen. Wird im Einzelfall Trinkwarmwasser höherer Temperatur benötigt, wie es ggf. in der Lebensmittelverarbeitung nötig sein kann, ist eine geänderte Konzeption mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen abzustimmen. Beim Einsatz von reinen Durchflusssystemen ist in jedem Fall vor der Planung bzw. der Ausführung die schriftliche Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens einzuholen. Die gesetzlichen und die Vorgaben des Trinkwasserversorgungsunternehmens sowie die entsprechenden Normen, DVGW- und VDI-Vorschriften sind beim Anschluss der Trinkwassererwärmungsanlagen zu beachten. Ein Einsatz ist grundsätzlich nur für Einfamilienhäuser zulässig.
Trinkwassererwärmungsanlagen - Kenndaten. Trinkwassererwärmungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bemessen, auszuführen und zu betreiben. Die Auslegung hat so zu erfolgen, dass die vereinbarte Rücklauftemperatur nicht überschritten wird. Bestimmungen und Richtlinien Insbesondere zu beachtende Bestimmungen und Richtlinien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): • TrinkwV 2001 • DIN 1988-100 ff. • DIN 4708 Teil 1 bis 3, Zentrale Warmwasserbereitungsanlagen. • DIN 4753 Teil 1, Warmwasserbereitungsanlagen, Ausführung, Ausrüstung und Prüfung. • DVGW Regelwerk • VDI-Richtlinie 6023, Hygienebewusste Planung, Ausführung und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen Die Trinkwassererwärmung ist so zu betreiben, dass die TrinkwV und die vereinbarte durchschnittliche Rücklauftemperatur eingehalten werden. Wird im Einzelfall Trinkwarmwasser höherer Temperatur benötigt, wie es ggf. in der Lebensmittelverarbeitung nötig sein kann, ist eine geänderte Konzeption mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen abzustimmen. Beim Einsatz von reinen Durchflusssystemen ist in jedem Fall vor der Planung bzw. der Ausführung die schriftliche Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens einzuholen.

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  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 121768 % 0,35 % Summe 121768 0,35 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1607407 4,65 % Summe 1607407 4,65 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -