Vertraulichkeit und Geheimhaltung Musterklauseln

Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen der an- deren Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“). Die Parteien vereinbaren, dass sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen und des Zwecks, es sei denn, die Genehmigung der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vor. Der Begriff „vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine Informationen, die (1.) allgemein be- kannt sind oder werden, ohne dass eine Offenlegung, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt, (2.) sich bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befinden, (3.) eine Partei in gutem Glauben und ohne Einschränkungen von einem Dritten empfängt, der das Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder (4.) die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt. Die Parteien können vertrauliche Informati- onen der jeweils anderen Partei offenlegen, wenn die Offenlegung kraft Gesetz oder Gerichtsverfahren erforderlich ist, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-, wenn die andere Partei vorab schriftlich benach- richtigt wird, um dieser Partei angemessen Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder ein an- deres Mittel, das die Offenlegung einschränkt, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnis, sollte sie Grund zur Annahme ha- ben, dass eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertrags hinaus.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 10.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich grundsätzlich zur Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Auftrags.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen oder Informationen, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse („Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien behandeln alle Informationen, von denen sie anlässlich der Erbringung oder Entgegennahme von Leistungen aus diesem Vertrag Kenntnis erhalten (z.B. Geschäftsgeheimnisse, Personendaten, Know- how), während und nach Beendigung des Vertrages vertraulich. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen,
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 9.1 Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Infor- mationen“) von Stenon, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder von Stenon als vertraulich bezeichnet wurden, wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, und angemessen gegen unbefugte Offenlegung, Weitergabe und Zu- griffe zu schützen. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch verbundene Unterneh- men, an denen der Kunde keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter des Kunden sowie sonstige vom Kunden beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, Daten und Unterlagen, die sie vom jeweiligen Vertragspartner erhalten, vertraulich zu behandeln und – außer im Falle einer behördlichen oder gesetzlichen Anordnung – Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Verträge, Preislisten und Rabatte. Dritte sind nicht konzernrechtlich mit FLEXX Fitness verbundene Unternehmen. Ziff. 5.4 bleibt unberührt.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche den Ge- schäftsbetrieb des anderen Vertragspartners betreffenden Informationen streng vertraulich zu behandeln, ausschließ- lich zur Verfolgung der in diesem Vertrag festgelegten Zwe- cke zu verwenden und insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht Personen, die von einem Vertragspartner zur Erfüllung der ihm nach die- sem Vertrag geschuldeten Pflichten und Obliegenheiten rechtmäßig eingeschaltet wurden sowie Berater, die von ei- nem Vertragspartner im Zusammenhang mit Fragen zu die- sem Vertrag beauftragt werden (wie z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Gutachter). Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung mindes- tens die gleiche Sorgfalt anwenden, mit der sie eigene Ge- schäfts- oder Betriebsgeheimnisse schützen. Sie werden die Informationen nur den Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Beratern zugänglich machen, die mit der Erfüllung von Pflich- ten oder Obliegenheiten nach diesem Vertrag befasst sind und die zuvor zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden. Jeder Vertragspartner wird darüber hinaus alle not- wendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der vor- stehenden Verpflichtungen durch seine Organe, Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen sicherzu- stellen. Die mit der Datenverarbeitung personenbezogener Daten betrauten Personen sind auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG zu verpflichten. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit - die jeweiligen Informationen nachweislich allgemein be- kannt sind oder ohne Verschulden einer Vertragspartei und ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden, - Stand der Technik sind oder werden, - dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, was durch Unterla- gen bewiesen werden muss, die eine solche Kenntnis belegen, - dem empfangenden Vertragspartner von einem Dritten rechtmäßig bekannt oder zugänglich gemacht wurden o- der werden, - mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners weitergegeben wurden oder - aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vollstreckbarer be- hördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidun- gen offengelegt werden müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestan- des trägt der jeweilige Informationsempfänger. In jedem Fall ist der betroffene Vertragspartner rechtzeitig vor Weitergabe der Informationen an Dritte zu informieren, so...
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 13.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden, es sei denn die Verwendung ist nach dem Vertragszweck, zur Geltendmachung von Rechten gegenüber der anderen Partei oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere, dem Schutzbedarf der Informationen angemessene Schutzvorkehrungen vor unerlaubter Kenntnisnahme durch Dritte zu treffen. 13.1.1.Vertrauliche Informationen sind alle Informationen,
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 3.1. Der Besteller hat die Einzelheiten des Angebotes, des Vertrages sowie sämtliche diesbezüglich zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln bzw. geheim zu halten und darf diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MicroStep Europa® weder gänzlich noch teilweise veröffentlichen oder offen legen (insofern als es die Vertragszwecke erfordern).
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. (1) Soweit einer Vertragspartei vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichtet sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne Zustimmung Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen Zwecken als der Durchführung dieses Vertrages zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich - allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden; - einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; - aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offengelegt werden müssen.