Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen der an- deren Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“). Die Parteien vereinbaren, dass sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen und des Zwecks, es sei denn, die Genehmigung der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vor. Der Begriff „vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine Informationen, die (1.) allgemein be- kannt sind oder werden, ohne dass eine Offenlegung, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt, (2.) sich bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befinden, (3.) eine Partei in gutem Glauben und ohne Einschränkungen von einem Dritten empfängt, der das Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder (4.) die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt. Die Parteien können vertrauliche Informati- onen der jeweils anderen Partei offenlegen, wenn die Offenlegung kraft Gesetz oder Gerichtsverfahren erforderlich ist, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-, wenn die andere Partei vorab schriftlich benach- richtigt wird, um dieser Partei angemessen Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder ein an- deres Mittel, das die Offenlegung einschränkt, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnis, sollte sie Grund zur Annahme ha- ben, dass eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertrags hinaus.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 9.1 Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Infor- mationen“) von Stenon, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder von Stenon als vertraulich bezeichnet wurden, wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, und angemessen gegen unbefugte Offenlegung, Weitergabe und Zu- griffe zu schützen. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch verbundene Unterneh- men, an denen der Kunde keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter des Kunden sowie sonstige vom Kunden beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.
9.2 Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere die Software selbst sowie sämtliche Tech- nologien von Stenon, und Auskünfte, die Stenon im Rahmen von Supportanfragen oder der Zusammenarbeit zwecks Fehlerbehebung erteilt. Die von Stenon eingeräumten Nutzungs- rechte bleiben jedoch unberührt.
9.3 Der Kunde ist berechtigt, die ihm zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Aus- übung vertraglicher Rechte unerlässlich ist oder dies aus gesetzlichen oder aufsichtsrechtli- chen Gründen zwingend erforderlich ist. Bei Anfragen von Dritten, Gerichts- oder Verwaltungs- behörden betreffend die Offenlegung von vertraulichen Informationen hat der Kunde Stenon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren und Stenon in seinen Bestrebungen zur Verhinderung der Offenlegung der vertraulichen Informationen zu unterstützen.
9.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit die vertraulichen Informationen dem Kunden schon vor der Offenlegung durch Stenon bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschul- den des Kunden bekannt werden, vom Kunden ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen von Stenon selbst entwickelt wurden oder dem Dritten durch einen gutgläubigen, dazu berech- tigten Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Aufklärungspflichten. Beruft sich der Kunde auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, hat er sie durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu belegen.
9.5 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages und darüber hinaus fünf Jahre ab Kündi- gung oder Ende der Vertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine...
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen oder Informationen, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse („Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten.
14.2 Nicht als vertraulich gelten lediglich Informationen, die ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bereits öffentlich bekannt sind oder dies ohne ein Verschulden des Lieferanten werden oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde offen gelegt werden müssen.
14.3 Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung für eine Dauer von drei Jahren hinaus.
14.4 Jegliche Informationen sind uns unverzüglich nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nach unserer Xxxx zurückzugeben oder unter schriftlicher Anzeige der Vernichtung zu vernichten.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 13.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichten sich die Parteien, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Werbevertrags erhalten, vertraulich und als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes (GeschGehG) zu behandeln und Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich zu machen. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vertraulichkeitsverpflichtung sind insbesondere der Vertrag selbst sowie sein Abschluss sowie Preise, Preislisten, Konditionen und Vertragsbeziehungen anzusehen, die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Werbevertrags zur Kenntnis gelangen.
13.2 Dritte im Sinne der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung sind alle Unternehmen mit Ausnahme von Ströer Gesellschaften.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien behandeln alle Informationen, von denen sie anlässlich der Erbringung oder Entgegennahme von Leistungen aus diesem Vertrag Kenntnis erhalten (z.B. Geschäftsgeheimnisse, Personendaten, Know- how), während und nach Beendigung des Vertrages vertraulich. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen,
a. die aufgrund einer schriftlichen Einwilligung der berechtigten Partei offen gelegt werden dürfen,
b. die allgemein zugänglich sind, ohne dass das Zugänglich- machen durch eine Vertragsverletzung erfolgt ist, oder
c. die einer Partei unabhängig vom Vertrag bekannt sind. Ungeachtet dieser vorgenannten Bestimmungen dürfen die Parteien Informationen offen legen aufgrund
a. gesetzlicher oder regulatorischer Vorschriften,
b. eines gerichtlichen oder behördlichen Entscheides,
c. von Regelungen des Berufsstandes und der Unabhängig- keit, sowie
d. zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber ihren Versicherern und Rechtsberatern. Außerdem darf STRIM Informationen gegenüber Dritten offen legen, die STRIM zur Erfüllung des Vertrages beizieht und die einer gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, insbesondere
a. zur internen Qualitätskontrolle und zur Abklärung von Inte- ressenskonflikten durch nationale oder internationale Teams,
b. zur Verwendung im STRIM-Netzwerk, beispielsweise zur fi- nanziellen Berichterstattung, sowie
c. zur Speicherung im Ausland. Zudem darf STRIM Informationen gegenüber Dritten offen legen zur Bekanntmachung der erbrachten Leistungen in branchenüblicher Form sowie für Referenzzwecke.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, Daten und Unterlagen, die sie vom jeweiligen Vertragspartner erhalten, vertraulich zu behandeln und – außer im Falle einer behördlichen oder gesetzlichen Anordnung – Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Verträge, Preislisten und Rabatte. Dritte sind nicht konzernrechtlich mit Goldbach verbundene Unternehmen.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulich- keit verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Auftraggeber zur Einhaltung der Schweigepflicht aus § 203 StGB verpflichtet ist. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitteilen.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Daten- schutzes vertraut macht und diese zur Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet hat, sofern diese nicht schon anderweitig einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterlie- gen.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. (1) Sie erkennen an, dass die Software vertrauliches Eigentum von LOGABIT ist. Sie dürfen vertrauliche Informationen, die Ihnen gegebenenfalls zur Kenntnis gelangt sind, nur an jene Mitarbeiter oder Berater weitergeben, die diese vertraulichen Informationen zur Erfüllung Ihrer Pflichten benötigen und die sich durch eine geeignete Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet haben. Diese Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung gelten auch nach Vertragsbeendigung fort. Bitte beachten Sie hierzu auch Punkt 10 „Kündigung und Vertragsbeendigung“.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 10.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich grundsätzlich zur Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Auftrags.
10.2 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zudem zur Geheimhaltung jener Informationen, die nicht im Rahmen des jeweiligen Auftrags veröffentlicht werden, unabhängig von der Form der Veröffentlichung (Buch, Blogartikel, etc.).
11.3 Für den Fall, dass die Auftragnehmerin als Ghostwriter fungiert und nicht offiziell als Co-Autorin oder Mitwirkende genannt werden soll, wird ein gesonderter Geheimhaltungsvertrag zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin unterzeichnet. In diesem Fall wird die Auftragnehmerin weder den Auftraggeber noch das im Rahmen des jeweiligen Auftrags gelieferte Werk als ihre Leistung benennen.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 10.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich grundsätzlich zur Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Auftrags.
10.2 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zudem zur Geheimhaltung jener Informationen, die nicht im Rahmen des jeweiligen Auftrags veröffentlicht werden, unabhängig von der Form der Veröffentlichung (Buch, Copywriting etc.
11.3 Für den Fall, dass die Auftragnehmerin als Ghostwriter fungiert und nicht offiziell als Co-Autorin oder Mitwirkende genannt werden soll, wird ein gesonderter Geheimhaltungsvertrag zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin unterzeichnet. In diesem Fall wird die Auftragnehmerin weder den Auftraggeber noch das im Rahmen des jeweiligen Auftrags gelieferte Werk als ihre Leistung benennen.