Vertraulichkeit und Geheimhaltung Musterklauseln

Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Erkenntnisse und Informationen, die sie anlässlich der Vertragsanbahnung und der Vertragserfüllung erlangen oder erlangt haben, vertraulich behandelt werden und hierüber Stillschweigen gegenüber Dritten bewahrt wird. Insbesondere verpflichten sich beide Vertragsparteien, alle vertraulichen Informationen, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei oder über diese erhalten haben, geheim zu halten. Sie werden diese Informationen nicht Dritten zugänglich machen und sie aus- schließlich im Rahmen und zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages verwenden. Abwei- chend hiervon gelten die jeweiligen Gesellschafter und alle mit den Vertragsparteien i.S.v. § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen während der Dauer der Beteiligung, nicht als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung. Personen dieser Gesellschaften, denen Erkenntnisse und Informationen aus diesem Vertragsverhältnis zugänglich gemacht werden, sind über die Geheimhaltungspflichten dieses Vertrags in Kenntnis zu setzen. Als vertraulich gelten alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wor- den sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus ihrem Gegenstand oder aus sonstigen Umständen bei kaufmännischer Sorgfalt erkennbar ergibt. Die Geheimhal- tungspflicht gilt nicht für Informationen, • die zum Zeitpunkt, zu dem sie ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergege- ben werden, bereits bekannt waren, • die zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe bereits veröffentlicht sind, • die durch schriftliche Erklärung ausdrücklich freigegeben worden sind oder • die aufgrund gesetzlicher Informationspflichten freizugeben sind. Die Vertragsparteien werden alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Geheimhal- tung sicherzustellen. Insbesondere werden sie vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter weitergeben, die diese Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit erhalten müssen. Sofern es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erforderlich wird, Dritte einzuschalten und vertrauliche Informationen an diese weiterzugeben, ist hier- zu – vorbehaltlich der in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung getroffenen abwei- chenden Regelung – zuvor das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der jeweils ande- ren Vertragspartei notwendig. Mit dem Dritten sind sodann entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages sicher- zu...
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 10.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich grundsätzlich zur Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Auftrags.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 13.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichten sich die Parteien, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Werbevertrags erhalten, vertraulich und als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes (GeschGehG) zu behandeln und Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich zu machen. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vertraulichkeitsverpflichtung sind insbesondere der Vertrag selbst sowie sein Abschluss sowie Preise, Preislisten, Konditionen und Vertragsbeziehungen anzusehen, die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Werbevertrags zur Kenntnis gelangen.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen oder Informationen, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse („Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 9.1 Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Infor- mationen“) von Stenon, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder von Stenon als vertraulich bezeichnet wurden, wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, und angemessen gegen unbefugte Offenlegung, Weitergabe und Zu- griffe zu schützen. Als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch verbundene Unterneh- men, an denen der Kunde keine Kapital- und Stimmenmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter des Kunden sowie sonstige vom Kunden beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien behandeln alle Informationen, von denen sie anlässlich der Erbringung oder Entgegennahme von Leistungen aus diesem Vertrag Kenntnis erhalten (z.B. Geschäftsgeheimnisse, Personendaten, Know- how), während und nach Beendigung des Vertrages vertraulich. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen,
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen der an- deren Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“). Die Parteien vereinbaren, dass sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen und des Zwecks, es sei denn, die Genehmigung der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vor. Der Begriff „vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine Informationen, die (1.) allgemein be- kannt sind oder werden, ohne dass eine Offenlegung, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt, (2.) sich bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befinden, (3.) eine Partei in gutem Glauben und ohne Einschränkungen von einem Dritten empfängt, der das Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder (4.) die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt. Die Parteien können vertrauliche Informati- onen der jeweils anderen Partei offenlegen, wenn die Offenlegung kraft Gesetz oder Gerichtsverfahren erforderlich ist, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-, wenn die andere Partei vorab schriftlich benach- richtigt wird, um dieser Partei angemessen Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder ein an- deres Mittel, das die Offenlegung einschränkt, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnis, sollte sie Grund zur Annahme ha- ben, dass eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertrags hinaus.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 13.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden, es sei denn die Verwendung ist nach dem Vertragszweck, zur Geltendmachung von Rechten gegenüber der anderen Partei oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere, dem Schutzbedarf der Informationen angemessene Schutzvorkehrungen vor unerlaubter Kenntnisnahme durch Dritte zu treffen. 13.1.1.Vertrauliche Informationen sind alle Informationen,
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, Daten und Unterlagen, die sie vom jeweiligen Vertragspartner erhalten, vertraulich zu behandeln und – außer im Falle einer behördlichen oder gesetzlichen Anordnung – Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Verträge, Preislisten und Rabatte. Dritte sind nicht konzernrechtlich mit FLEXX Fitness verbundene Unternehmen. Ziff. 5.4 bleibt unberührt.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulich- keit verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Auftraggeber zur Einhaltung der Schweigepflicht aus § 203 StGB verpflichtet ist. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitteilen.