Geheimhaltungspflichten Musterklauseln

Geheimhaltungspflichten. (1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
Geheimhaltungspflichten. 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die mit uns individuell vereinbarten Geheimhaltungs- und Loyalitätspflichten zu wahren. Die insoweit unterzeichneten verbindlichen Inhalte sind uneingeschränkt einzuhalten. Ungeachtet dessen gilt in jedem Fall: Alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen sind strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von uns offen gelegt werden. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind uneingeschränkt zu beachten.
Geheimhaltungspflichten. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals für das Mastercard SecureCode-Verfahren erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbe- wahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt bzw. die Kartennummer und das Personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Ver- fügungen zu tätigen (zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuhe- ben oder Online-Bezahlvorgänge auszulösen).
Geheimhaltungspflichten. (1) Beide Parteien verpflichten sich, Informationen – gleich welcher Art – über die jeweils andere Partei geheim zu halten, es sei denn, die andere Partei willigt in ein Offenlegen der Information ein. Die Parteien stehen dafür ein, dass Informationen nur den Mitarbeitern ihres Unternehmens oder Erfüllungsgehilfen zugänglich sind, welche diese Informationen unbedingt zur Vertragsdurchführung benötigen, und dass diese MitarbeiteroderErfüllungsgehilfeneinerentsprechendenGeheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Vertrages hinaus. Sofern die Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen haben, geht diese der Regelung dieser Ziffer 9 vor.
Geheimhaltungspflichten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist.
Geheimhaltungspflichten. (1) Die dem klinischen Krebsregister oder den dort Beschäftigten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 bekannt gewordenen Daten und Datensätze im Sinne des Artikels 3 sowie die ihnen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der meldepflichtigen Personen und der Meldestellen sind geheim zu halten, soweit sie nicht offenkundig sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder den Tod der betroffenen Person hinaus.Sonstige gesetzliche oder berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
Geheimhaltungspflichten. 4.1. Die andere Partei ist verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nur zu nutzen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Geschäftszweck erforderlich ist. Im Übrigen wird die andere Partei Geschäftsgeheimnisse geheim halten und diese vor einer Kenntniserlangung durch Dritte mit angemessenen, technischen und organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen schützen. Als Dritte gelten nicht die mit der anderen Partei im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Jede andere Nutzung von Geschäftsgeheimnissen für eigene oder fremde Geschäftszwecke ist untersagt.
Geheimhaltungspflichten. Der Kooperationspartner verpflichtet sich gegenüber BEULCO:
Geheimhaltungspflichten. 13.1 Informationen sind vertrauliche Informationen, wenn sie als solche vom Informationsgeber gekennzeichnet wurden, wenn im Falle einer mündlichen Übermittlung an den Informationsempfänger auf deren Vertraulichkeit hingewiesen wurde oder wenn sich die Vertraulichkeit oder Schutzwürdigkeit der Informationen aus deren Inhalt oder den Umständen der Ermittlung in nachvollziehbarer Weise ergibt wie insbesondere bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ("Vertrauliche Informationen").
Geheimhaltungspflichten. Der Auftragnehmer, dessen Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und Hilfspersonen unterstehen im Rahmen der Vertragserfüllung der umfassenden Geheimhaltungs- und Schweigepflicht des Amtsgeheimnisses. Vorbehalten bleiben weitergehende gesetzlich verankerte Schweigepflichten (beispielsweise Berufsgeheimnisse). Diese Geheimhaltungspflichten beziehen sich auf alle Systeme, Prozesse und Informationen des öffentlichen Organs und gelten auch innerhalb des Unternehmens des Auftragnehmers, ungeachtet der hierarchischen Positionen. Mitarbeitende des Auftragnehmers, des Unterauftragnehmers und Hilfspersonen, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses besondere Personendaten bearbeiten, unterstehen dem Kontroll- und Weisungsrecht des öffentlichen Organs, es sei denn, organisatorische und technische Massnahmen verhindern eine Kenntnisnahme.