Geheimhaltungspflichten. (1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
Geheimhaltungspflichten. 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die mit uns individuell vereinbarten Geheimhaltungs- und Loyalitätspflichten zu wahren. Die insoweit unterzeichneten verbindlichen Inhalte sind uneingeschränkt einzuhalten. Ungeachtet dessen gilt in jedem Fall: Alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen sind strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von uns offen gelegt werden. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind uneingeschränkt zu beachten.
Geheimhaltungspflichten. (1) Beide Parteien verpflichten sich, Informationen – gleich welcher Art – über die jeweils andere Partei geheim zu halten, es sei denn, die andere Partei willigt in ein Offenlegen der Information ein. Die Parteien stehen dafür ein, dass Informationen nur den Mitarbeitern ihres Unternehmens oder Erfüllungsgehilfen zugänglich sind, welche diese Informationen unbedingt zur Vertragsdurchführung benötigen, und dass diese MitarbeiteroderErfüllungsgehilfeneinerentsprechendenGeheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Vertrages hinaus. Sofern die Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen haben, geht diese der Regelung dieser Ziffer 9 vor.
(2) PAYONE ist berechtigt den Namen bzw. Firmennamen des Händlers gegenüber Dritten als Referenz zu nennen. Dies gilt insbesondere auch für die Bekanntgabe des Angebots des Händlers mit dem Logo des Händlers und der Nennung seines Namens bzw. Firmennamens auf Webseiten, Broschüren und anderen Dokumenten von PAYONE. Daraus entsteht jedoch keine Veröffentlichungspflicht für PAYONE. Soll keine Nennung oder Bekanntgabe durch PAYONE erfolgen, so hat der Händler dies in schriftlicher Form PAYONE mitzuteilen. Die Geheimhaltungspflicht (Absatz 1) bleibt hiervon unberührt.
Geheimhaltungspflichten. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals für das Mastercard SecureCode-Verfahren erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbe- wahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt bzw. die Kartennummer und das Personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Ver- fügungen zu tätigen (zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuhe- ben oder Online-Bezahlvorgänge auszulösen).
Geheimhaltungspflichten. (1) Die dem klinischen Krebsregister oder den dort Beschäftigten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 bekannt gewordenen Daten und Datensätze im Sinne des Artikels 3 sowie die ihnen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der meldepflichtigen Personen und der Meldestellen sind geheim zu halten, soweit sie nicht offenkundig sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder den Tod der betroffenen Person hinaus.Sonstige gesetzliche oder berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
(2) Die Daten und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des klinischen Krebsregisters nach Artikel 6 verwendet und nach Maßgabe dieses Staatsvertrages verarbeitet werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zu ihrer anderweitigen Verwendung und Verarbeitung oder die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder eine von ihr für die Gesundheitssorge bevollmächtigte Person hat hierzu eine Einwilligung schriftlich erteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis der Bereiche des klinischen Krebsregisters nach Artikel 2 und der ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan der GmbH zugewiesenen Beschäftigten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber Beschäftigten des klinischen Krebsregisters, denen Aufgaben der bereichsübergreifenden IT-Administration, des behördlichen Datenschutzes oder der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen wurden, sofern und soweit die Preisgabe der Information für die Erfüllung der den Beschäftigten übertragenen Aufgaben jeweils notwendig ist.
(4) Die von der GmbH zur Wartung ihrer Datenverarbeitungssysteme herangezogenen Auftragnehmer unterliegen hierbei den sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Geheimhaltungspflichten. Beschäftigte nicht-öffentlicher Stellen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit für die GmbH vom Auftragnehmer auf die Einhaltung dieser Pflichten und die Konsequenzen aus Artikel 34 und Artikel 35 hinzuweisen. Die GmbH ist nicht befugt, Auftragnehmer mit der Verarbeitung von Daten und Datensätzen im Sinne des Artikels 3 zu beauftragen.
Geheimhaltungspflichten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist.
Geheimhaltungspflichten. 19.1 NETFED und der AUFTRAGGEBER verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertrags- durchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt wer- denden Gegenstände (z.B. Bewerbungsunterlagen, Informationen, Firmengeheimnisse, Login-Daten, etc.), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheim- nisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, • sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt; • sie waren bei Vertragsschluss dem AUFTRAGGEBER ohne Verstoß gegen die Ge- heimhaltungspflicht bekannt; • sie wurden unabhängig und ohne Kenntnis der rechtlich geschützten Gegenstände und/oder der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entwickelt; • sie wurden dem AUFTRAGGEBER ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht von einer anderen Quelle als von NETFED bekannt gemacht.; • durch Bekanntgabe der rechtlich geschützten Gegenstände und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wird kein Eigentum oder werden keine Nutzungsrechte daran übertragen; • dass es durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung erlangt wurde; • es durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
a. öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
b. sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt; • dass das Geheimnis durch das Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer- vertretung erlangt worden ist.
19.2 Der AUFTRAGGEBER muss diese rechtlich geschützten Gegenstände und/oder Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse so verwahren und sichern, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
19.3 Der AUFTRAGGEBER darf die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben be- nötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit in Bezug auf die Vertragsdurchführung. Die Weitergabe von Bewerbungsunterlagen an Dritte oder im eigenen Unternehmensverbund ist untersagt, sofern NETFED der Weitergabe nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt oder die Weitergabe vertraglich (z.B. im Angebot) fest- gehalten ist.
Geheimhaltungspflichten. 13.1 Informationen sind vertrauliche Informationen, wenn sie als solche vom Informationsgeber gekennzeichnet wurden, wenn im Falle einer mündlichen Übermittlung an den Informationsempfänger auf deren Vertraulichkeit hingewiesen wurde oder wenn sich die Vertraulichkeit oder Schutzwürdigkeit der Informationen aus deren Inhalt oder den Umständen der Ermittlung in nachvollziehbarer Weise ergibt wie insbesondere bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ("Vertrauliche Informationen").
13.2 Die Parteien:
(i) müssen die Vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln;
(ii) dürfen die Vertraulichen Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der betreffenden Partei und dann nur unter den von der betreffenden Partei schriftlich genehmigten Vertraulichkeitsbedingungen offenbaren;
(iii) müssen bei der Wahrung der Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden, die die Partei zum Schutz eigener vertraulicher Informationen ähnlicher Art anwendet, wobei zumindest ein angemessenes Maß an Sorgfalt anzuwenden ist;
(iv) müssen in Bezug auf die Vertraulichen Informationen jederzeit in gutem Glauben handeln;
(v) dürfen keine der Vertraulichen Informationen für andere Zwecke als die hier in diesem Vertrag angegebenen Zwecke verwenden.
Geheimhaltungspflichten. 4.1. Die andere Partei ist verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nur zu nutzen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Geschäftszweck erforderlich ist. Im Übrigen wird die andere Partei Geschäftsgeheimnisse geheim halten und diese vor einer Kenntniserlangung durch Dritte mit angemessenen, technischen und organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen schützen. Als Dritte gelten nicht die mit der anderen Partei im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Jede andere Nutzung von Geschäftsgeheimnissen für eigene oder fremde Geschäftszwecke ist untersagt.
4.2. Die andere Partei ist nicht berechtigt, die Geschäftsgeheimnisse einem sog. Reverse Engineering zu unterziehen oder durch Dritte in ihrem Auftrag unterziehen zu lassen. Zwingende Rechte der anderen Partei gem. § 69e UrhG bleiben unberührt.
Geheimhaltungspflichten. Der Kooperationspartner verpflichtet sich gegenüber BEULCO:
a) die vertraulichen Informationen geheim zu halten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sie unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten;
b) von den vertraulichen Informationen nur in dem Umfang Vervielfältigungen anzufertigen, der zur Durchführung der Kooperation notwendig ist;
c) diese Geheimhaltungspflichten Mitarbeitern und beauftragten Dritten, die mit den vertraulichen Informationen in Kontakt kommen, aufzuerlegen und dies auf Verlangen von BEULCO nachzuweisen;
d) nur vertrauensvollen und sorgfältig ausgewählten Mitarbeitern und zulässigerweise beauftragten Dritten Zugang zu den vertraulichen Informationen zu gewähren und ihnen nur solche Informationen zugänglich zu machen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweils konkreten Aufgabe zwingend benötigen. Obige Verpflichtungen gelten gleichermaßen für vor Vertragsschluss erhaltene und als solche ausdrücklich bezeichnete vertrauliche Informationen. Sofern der Kooperationspartner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, die von BEULCO erhaltenen vertraulichen Informationen offen zu legen, wird der Kooperationspartner BEULCO darüber unverzüglich schriftlich per Telefax oder per Email unterrichten und ihn auf Anfrage dabei unterstützen, die vertraulichen Informationen weitestmöglich vor der Offenlegung zu schützen oder gerichtlich schützen zu lassen. Der Kooperationspartner wird BEULCO unverzüglich informieren, wenn er, seine Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.