Umfang der Stromlieferung Musterklauseln

Umfang der Stromlieferung. 2.1 Die SWL liefern zu den Bedingungen dieses Vertrags für die Verbrauchsstelle des Kunden (Ziffer 2 des Auftrags) Strom mit einer Nennspannung von 400/230V und einer Nennfrequenz von ca. 50 Hz in der vom zuständigen Netzbetreiber bereitgestellten Qualität an das Ende des Netzanschlusses. Kurzzeitig auftretende Spannungs- und Fre- quenzänderungen stellen keine Qualitätsabweichung dar. Die Bedingungen gelten nicht, • soweit der Kunde seinen Strombedarf durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung, Eigenanlagen aus erneuerbaren Energien oder durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Ausfall der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate), deckt. • soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Netznutzung unter- brochen hat und die Unterbrechung nicht auf einer berechtigten Maßnahme der SWL nach Ziffer 6.1 und 6.2 beruht oder soweit und solange die SWL an dem Bezug oder der vertragsmäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirt- schaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung sind, soweit es sich um die Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses handelt, die SWL von ihrer Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SWL nach Ziffer 6.1 bzw. 6.2 beruht. Die SWL sind verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Umfang der Stromlieferung. 2.1. Die SGG deckt den gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf des Kunden zu den jeweiligen Bedingungen dieses Vertrags. Die SGG beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Strombedarfs, der durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Ener- gien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate gedeckt wird. Außerdem erfolgt keine Belieferung, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht (z. B. bei Nachtspeicherheizungen) oder soweit die SGG an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert ist: - höhere Gewalt (z. B. Unwetter) oder - sonstige Umstände, die nicht beseitigt werden können oder deren Beseitigung im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Die SGG ist ebenfalls von der Lieferpflicht befreit, solange - eine Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses vorliegt, - der örtliche Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat und dies nicht auf einer unbe- rechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 11 beruht. 2.2. Die SGG informiert auf Nachfrage gern über die Gründe einer Störung des Netzbetriebs, soweit die Ursachen bekannt sind oder vom Netzbetreiber mitgeteilt werden.
Umfang der Stromlieferung. 3.1 team ist für die Dauer des Stromliefervertrags verpflichtet, den Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen des Stromliefervertrages sowie dieser AGB zu decken. Dies gilt nicht, 3.1.1 soweit der Kunde die jährliche Höchstabnahmemenge gemäß Ziffer 2.6 erreicht, 3.1.2 soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat, oder 3.1.3 soweit und solange team an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom entweder durch höhere Gewalt oder durch sons- tige Umstände, die team nicht zu vertreten hat und deren Beseitigung team nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 3.2 Der Kunde verpflichtet sich, den Strom lediglich zur eigenen Versorgung zu nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist nicht zulässig. 3.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, ist team von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtig- ten Maßnahmen von team nach Ziffer 12 beruht. team wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die ihr bekannten, mit der Schadensver- ursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben.
Umfang der Stromlieferung. Wir decken deinen gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf zu den Bedingungen dieses Vertrags. Wir beliefern dich nicht für den Anteil deines Strombedarfs, den du durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate deckst. Außerdem beliefern wir dich nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht (z.B. Nachtspeicherheizungen) oder soweit und solange dein Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder wir an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert sind: – höhere Gewalt (z. X. Xxxxxxxx) oder – sonstige Umstände, die wir nicht beseitigen können oder deren Beseitigung uns im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Wir sind ebenfalls von der Lieferpflicht befreit bei einer Unterbrechung oder Un- regelmäßigkeit in der Stromversorgung, soweit es sich um Folgen – einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung beruht. Das Gleiche gilt, soweit es sich dabei um Folgen einer Störung des Mess- stellenbetriebs handelt .
Umfang der Stromlieferung. 2.1. Die Stadtwerke Gelnhausen decken den gesamten leitungsgebundenen Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Dies gilt nicht, - soweit der Kunde seinen Strombedarf durch Eigenanlagen der Kraft- Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung, Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien oder durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate), deckt, - soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht, - soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat und die Unterbrechung nicht auf einer nicht berechtigten Maßnahme der Stadtwerke Gelnhausen nach Ziffer 11.1 bzw. 11.2 beruht oder - soweit und solange die Stadtwerke Gelnhausen an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Stadtwerke Gelnhausen von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der Stadtwerke Gelnhausen nach Ziffer 11.1 bzw. 11.2 beruht. Die Stadtwerke Gelnhausen sind verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Umfang der Stromlieferung. Die SSW deckt den gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf zu den Bedingun- gen dieses Stromvertrages. Die SSW beliefert Sie nicht für den Anteil Ihres Strombedarfs, den Sie durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektri- scher Leistung oder durch Notstromaggregate decken. Außerdem beliefert die SSW Sie nicht, so- weit dieser Stromvertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht (z.B. bei Nachtspeicherheizungen) o- der soweit und solange Ihr Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses un- terbrochen hat oder die SSW an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert ist:
Umfang der Stromlieferung. 1.- Der Lieferant ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen dieses Vertrages zu befriedigen und für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Besondere Vertragsbedingungen – Privat und Gewerbe Festpreis (Stand:12/2019) Elektrizität an der vom Kunden angegebenen Marktlokation zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist von seiner Lieferpflicht befreit, a) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung auf eigene Initiative unterbrochen hat oder b) soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertrags-gemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Stromlieferung. 5.1. Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf für die vereinbarte Lieferstelle von TOTAL zu beziehen und den zur Verfügung gestellten und abgenommenen Strom zu bezahlen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenan- lagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW eklektischer Leistung und aus erneuerbaren Energien, ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherung des Elektrizitätsbe- darfs bei Aussetzen der Versorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. Eine Weiterleitung des Stroms an Dritte bedarf der Zustimmung von TOTAL. Es besteht keine Mindestabnahmeverpflichtung. Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemei- nen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist. 5.2. TOTAL ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Stromversorgung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insb. die erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber zu schließen (mit Ausnahme des Netzanschlussvertrages). Insb. ist TOTAL verpflichtet, die für einen Lieferantenwechsel erforderlichen Mitwirkungspflichten unentgeltlich und zügig zu erbringen. 5.3. TOTAL ist von seiner Lieferpflicht befreit, a) bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs (z. B. des Netzanschlusses) handelt; Schadenser- satzansprüche sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspan- nungsanschlussverordnung [NAV]), b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat, c) wenn und solange TOTAL an der Lieferung, Erzeugung und/oder Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung TOTAL nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. TOTAL ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Unterbre- chung zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. TOTAL ist berechtigt, nach einer Unterbrechung die Leistungspflichten mit Rücksicht auf versorgungstechni...
Umfang der Stromlieferung. Mit Abschluss des Stromliefervertrages wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie für seine im Vertrag angeführte Lieferstelle durch goldgas vereinbart. goldgas wird vertragsgemäß die Einspeisung von elektrischer Energie in das elektrische System für den vereinbarten Lieferzeitraum veranlassen. Der Kunde verpflichtet sich, die gesamte elektrische Energie für sämtliche von diesem Vertrag umfassten Zählpunkte, während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich durch goldgas zu decken.

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  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1