Umfang der Stromlieferung. 3.1 team ist für die Dauer des Stromliefervertrags verpflichtet, den Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen des Stromliefervertrages sowie dieser AGB zu decken. Dies gilt nicht,
Umfang der Stromlieferung. Wir decken deinen gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf zu den Bedingungen dieses Vertrags. Wir beliefern dich nicht für den Anteil deines Strombedarfs, den du durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate deckst. Außerdem beliefern wir dich nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht (z.B. Nachtspeicherheizungen) oder soweit und solange dein Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder wir an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert sind: – höhere Gewalt (z. X. Xxxxxxxx) oder – sonstige Umstände, die wir nicht beseitigen können oder deren Beseitigung uns im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Wir sind ebenfalls von der Lieferpflicht befreit bei einer Unterbrechung oder Un- regelmäßigkeit in der Stromversorgung, soweit es sich um Folgen – einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung beruht. Das Gleiche gilt, soweit es sich dabei um Folgen einer Störung des Mess- stellenbetriebs handelt .
Umfang der Stromlieferung. 2.1 SWT deckt den Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages . Dies gilt nicht, - soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht, - soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat und die Unterbrechung nicht auf einer nicht berechtigten Maßnahme von SWT nach Ziffer 10.1 bzw. 10.2 beruht oder - soweit und solange SWT an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,gehindert ist.
Umfang der Stromlieferung. 2.1 Die SWL liefern zu den Bedingungen dieses Vertrags für die Verbrauchsstelle des Kunden (Ziffer 2 des Auftrags) Strom mit einer Nennspannung von 400/230V und einer Nennfrequenz von ca. 50 Hz in der vom zuständigen Netzbetreiber bereitgestellten Qualität an das Ende des Netzanschlusses. Kurzzeitig auftretende Spannungs- und Fre- quenzänderungen stellen keine Qualitätsabweichung dar. Die Bedingungen gelten nicht, • soweit der Kunde seinen Strombedarf durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung, Eigenanlagen aus erneuerbaren Energien oder durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Ausfall der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate), deckt. • soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Netznutzung unter- brochen hat und die Unterbrechung nicht auf einer berechtigten Maßnahme der SWL nach Ziffer 6.1 und 6.2 beruht oder soweit und solange die SWL an dem Bezug oder der vertragsmäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirt- schaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Stromlieferung. 3.1 Wir decken Ihren gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf zu den Bedingungen dieses Vertrags. Wir beliefern Sie nicht für den Anteil Ihres Strombedarfs, den Sie durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien, aus KraftWärmeKopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Not stromaggregate decken. Außerdem beliefern wir Sie nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht oder soweit wir an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert sind: – höhere Gewalt (z. X. Xxxxxxxx) oder – sonstige Umstände, die wir nicht beseitigen können oder deren Beseitigung uns im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Wir sind ebenfalls von der Lieferpflicht befreit, solange – eine Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses vorliegt, – Ihr Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 12 beruht. EWI 2.027/06.19
Umfang der Stromlieferung. 1.- Der Lieferant ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen dieses Vertrages zu befriedigen und für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Besondere Vertragsbedingungen – Privat und Gewerbe Festpreis (Stand:12/2019) Elektrizität an der vom Kunden angegebenen Marktlokation zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist von seiner Lieferpflicht befreit,
Umfang der Stromlieferung. 2.1. Die SGG deckt den gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf des Kunden zu den jeweiligen Bedingungen dieses Vertrags. Die SGG beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Strombedarfs, der durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Ener- gien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate gedeckt wird. Außerdem erfolgt keine Belieferung, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht (z. B. bei Nachtspeicherheizungen) oder soweit die SGG an dem Bezug oder der Lieferung von Strom durch folgende Ursachen gehindert ist: - höhere Gewalt (z. B. Unwetter) oder - sonstige Umstände, die nicht beseitigt werden können oder deren Beseitigung im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Die SGG ist ebenfalls von der Lieferpflicht befreit, solange - eine Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses vorliegt, - der örtliche Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat und dies nicht auf einer unbe- rechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 11 beruht.
Umfang der Stromlieferung. 2.1 SWT deckt den gesamten leitungsgebundenen Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Dies gilt nicht, - soweit der Kunde seinen Strombedarf durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung, Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien oder durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate), deckt, - soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht, - soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat und die Unterbrechung nicht auf einer nicht berechtigten Maßnahme von SWT nach Ziffer 10.1 bzw. 10.2 beruht oder - soweit und solange SWT an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang der Stromlieferung. Mit Abschluss des Stromliefervertrages wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie für seine im Vertrag angeführte Lieferstelle durch goldgas vereinbart. goldgas wird vertragsgemäß die Einspeisung von elektrischer Energie in das elektrische System für den vereinbarten Lieferzeitraum veranlassen. Der Kunde verpflichtet sich, die gesamte elektrische Energie für sämtliche von diesem Vertrag umfassten Zählpunkte, während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich durch goldgas zu decken.
Umfang der Stromlieferung. 10.1 Die Stromlieferung setzt einen bestehenden Anschluss an das Netz des örtlichen Netzbetreibers voraus. Durch die Entnahme von Elektrizität über den Netzanschluss kommt neben dem Stromlieferungsvertrag ein Anschlussnutzungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber zustande, das den Allgemeinen Bedingungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und den ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers unterliegt. SWW schließt die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber ab und ergreift die möglichen Maßnahmen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses Strom zu liefern.