Umfang der Versicherung. Versichert sind Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Ladung des Fahrzeugs des Sammlers (Sammel- fahrzeug) durch abgegebene Altöle (im Sinne von Teil B Ziffer 26.1 dieser Besonderen Vereinbarungen) der Versi- cherungsnehmerin so verunreinigt (kontaminiert) wird, dass die Wiederaufarbeitung unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ladung im Sammelfahr- zeug höhere als die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Altölverordnung (AltölV) festgelegten Grenzwerte aufweist.
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