Umfang der Versicherung. 1.1 Abweichend von Teil I Ziff. 10.1 besteht im Rahmen und im Um- fang der Umweltschadensversicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gem. Umweltscha- densgesetz - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. - an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- sundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Um- fang dieses Vertrages und Teil III (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden. - an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- hen sind oder waren, findet Ziff. I 1.1 letzter Absatz dann keine An- wendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in An- spruch genommen wird.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Umfang der Versicherung. 1.1 Abweichend von Teil I Ziff. 10.1 besteht im Rahmen und im Um- fang Umfang der Umweltschadensversicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gem. Umweltscha- densgesetz gemäß Umweltschadensgesetz - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. ; - an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- sundheit Gesundheit ausgehen. ; Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen Rah- men und Um- fang Umfang dieses Vertrages und Teil III (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden. ; - an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenste- hen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet gepach- tet oder gelie- hen geliehen sind oder waren, findet Ziff. I 1.1 letzter Absatz dann keine An- wendungAnwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer ei- ner Behörde in An- spruch Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil I Ziff. 6 und 7 kein Versicherungsschutz.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Umfang der Versicherung. 1.1 Abweichend von Teil F I Ziff. Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und im Um- fang der Umweltschadensversicherung Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gem. Umweltscha- densgesetz - gemäß Umweltschadensgesetz – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. - – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- sundheit Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Um- fang dieses Vertrages und Teil III (Zusatzbaustein 2) gesondert vereinbart werden. - – an GewässernGewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- hen geliehen sind oder waren, findet Ziff. Teil F I Ziffer 1.1 letzter Absatz dann keine An- wendungAnwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in An- spruch Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf Grundlage des Umweltscha- densgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil F I Ziffer 6. und Teil F I Ziffer 7. kein Versicherungsschutz.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Contract
Umfang der Versicherung. 1.1 Abweichend von Teil F I Ziff. Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und im Um- fang der Umweltschadensversicherung Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gem. Umweltscha- densgesetz - gemäß Umweltschadensgesetz – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. - – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- sundheit Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Um- fang dieses Vertrages und Teil III (Zusatzbaustein 2) gesondert vereinbart werden. - – an GewässernGewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- hen geliehen sind oder waren, findet Ziff. Teil F I Ziffer 1.1 letzter Absatz dann keine An- wendungAnwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in An- spruch Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil F I Ziffer 6. und Teil F I Ziffer 7. kein Versicherungsschutz.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung