Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes. 9.1 Wir versichern den ortsüblichen Neubauwert der im Versicherungsschein beschriebenen Gebäude entsprechend ihrer Größe und Ausstattung sowie ihres Ausbaus ausgedrückt in den Preisen des Jahres 1914 (Versicherungswert 1914). Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. 9.2 Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen innerhalb der Versicherungsperiode der Wert der Gebäude erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). 9.3 Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. 9.4 Wir passen gemäß Ziffer 10.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 9.1 und den Beitrag an die Baukostenentwicklung an (Gleitende Neuwertversicherung). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
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Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes. 9.1 Wir versichern den ortsüblichen Neubauwert der die im Versicherungsschein beschriebenen Gebäude entsprechend ihrer Größe und Ausstattung sowie ihres Ausbaus ausgedrückt in den Preisen zum ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt des Jahres 1914 (Versicherungswert 1914)Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
9.2 Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand (Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode der Wert der Gebäude erhöhtwerterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung).
9.3 Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile Grundstücksbestandteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
9.4 Wir passen gemäß Ziffer 10.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 9.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und den Beitrag nach Ziffer 10.2 an die Baukostenentwicklung an (Gleitende Neuwertversicherung). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfallsan.
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Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes. 9.1 Wir versichern den ortsüblichen Neubauwert der die im Versicherungsschein beschriebenen Gebäude entsprechend ihrer Größe und Ausstattung sowie ihres Ausbaus ausgedrückt in den Preisen zum ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt des Jahres 1914 (Versicherungswert 1914)Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
9.2 Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand (Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode der Wert der Gebäude erhöhtwerterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung).
9.3 Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile Grundstücksbestandteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
9.4 Wir passen gemäß Ziffer 10.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 9.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und den Beitrag nach Ziffer 10.1 an die Baukostenentwicklung an (Gleitende Neuwertversicherung). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfallsan.
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