Common use of Unfall Clause in Contracts

Unfall. Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittel- bar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwir- kendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier- oder Schlingerschäden) sind mitversichert, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Keine Unfallschäden sind aber insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrut- schende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermü- dung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. B. aufgrund Krafteinwirkungen zwi- schen Zugfahrzeug und Anhänger. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pick- up durch Beladen mit Kies oder Brennholz.

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Unfall. Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittel- bar unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwir- kendes einwirkendes Ereignis. Versichert sind Als Unfall im Sinne dieser Bedingung gelten auch Wildschäden, Schäden am Fahrzeug durch einen UnfallSturm oder Hagel, der sowie Schäden durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem mut- und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier- oder Schlingerschäden) sind mitversichert, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt istböswillige Beschädigung. Keine Unfallschäden sind aber insbesonderesind: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs Be- triebsvorgangs eintreten, z. z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrut- schende verrutschende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermü- dungMate- rialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. z.B. aufgrund Krafteinwirkungen zwi- schen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs Fahr- zeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pick- up Pickup durch Beladen mit Kies oder Brennholz.

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Unfall. Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittel- bar unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwir- kendes einwirkendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten un- berechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier- oder SchlingerschädenBetriebs- schaden) sind mitversichert, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Keine Unfallschäden sind aber insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs Be- triebsvorgangs eintreten, z. z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrut- schende verrutschende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermü- dungMate- rialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. z.B. aufgrund Krafteinwirkungen zwi- schen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs Fahr- zeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pick- up Pickup durch Beladen mit Kies oder Brennholz.

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Unfall. Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittel- bar unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwir- kendes einwirkendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier- oder Schlingerschäden) sind mitversichert, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Keine Unfallschäden sind aber deshalb insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. zum Beispiel Schäden an der Bremsanlage Bremsanla- ge oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs Be- triebsvorgangs eintreten, z. B. zum Beispiel durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrut- schende verrutschende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermü- dungMate- rialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. B. aufgrund zum Beispiel auf- grund Krafteinwirkungen zwi- schen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs Fahr- zeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pick- up Pickup durch Beladen mit Kies oder Brennholz. Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauf- tragt wurden (zum Beispiel Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsan- gehörige).

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Unfall. Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittel- bar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwir- kendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier- oder SchlingerschädenBetriebsschaden) sind mitversichert, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Keine Unfallschäden sind aber insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrut- schende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermü- dung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. B. aufgrund Krafteinwirkungen zwi- schen Zugfahrzeug und Anhänger. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pick- up durch Beladen mit Kies oder Brennholz.

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Unfall. a) Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittel- bar unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwir- kendes einwirkendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten un- berechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier- oder SchlingerschädenBetriebs- schaden) sind mitversichert, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Keine Unfallschäden sind aber insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs Be- triebsvorgangs eintreten, z. z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrut- schende verrutschende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermü- dungMate- rialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. z.B. aufgrund Krafteinwirkungen zwi- schen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs Fahr- zeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pick- up Pick-Up durch Beladen mit Kies oder Brennholz.

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Unfall. a) Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittel- bar unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwir- kendes einwirkendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen (z. B. Rangier- oder SchlingerschädenBetriebs- schaden) sind mitversichert, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Keine Unfallschäden sind aber insbesondere: • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs Be- triebsvorgangs eintreten, z. z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrut- schende verrutschende Ladung. • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermü- dungMate- rialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. • Verwindungsschäden. Dies sind Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, z. z.B. aufgrund Krafteinwirkungen zwi- schen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs Fahr- zeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pick- up Pick-Up durch Beladen mit Kies oder Brennholz.

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